2042/J XX.GP
der Abgeordneten Haller, Koller, Dr. Graf , Böhacker
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend steuerlicher Mehrbelastung
Die Bundesregierung hat 1992 Berechnungen über die steuerliche Mehrbelastung von Eltern
im Vergleich zu Personen ohne Kinderlasten vorgelegt (463 BlgNR 18.GP), Diese
Mehrbelastung von Eltern wurde dort als "Steuerersparnis" bezeichnet.
Die Auswahl der Beispiele steht jedoch im Widerspruch zum Postulat der Regierungsvorlage,
wonach "auch verhältnismäßig hohe Kinderlasten" zu berücksichtigen wären. Besonders beim
Alter der Kinder (O bis 9 Jahre) wurden vorwiegend Kinder mit niedrigen Unterhaltslasten
berücksichtigt. Außerdem enthalten diese amtlichen Berechnungen eine Reihe von Fehlern, die
vom Finanzministerium inzwischen auch eingeräumt wurden. Schließlich haben sich seit 1992
sowohl das Einkommensteuerrecht als auch die sogenannten Regelbedarfssätze im
Unterhaltsrecht erheblich geändert. Insgesamt erscheint dadurch die "Steuerersparnis" auf
einen Bruchteil des tatsächlichen Wertes reduziert.
Ferner ist, mindestens bei Vorhandensein mehrerer Kinder unter 1O Jahren, der
Unterhaltsanspruch einer Ehefrau, die wegen der Kinderbetreuung nicht berufstätig ist, von
derselben Qualität und Zwangsläufigkeit wie der Unterhaltsanspruch der Kinder. ln solchen
Fällen müßte also auch der Unterhalt für die Ehefrau in die Vergleichsberechnung einbezogen
werden, was in den bisherigen Berechnungen des BMF überhaupt nicht berücksichtigt wurde.
Aus den angeführten Gründen sind daher neue, verbesserte Berechnungen zur steuerlichen
Situation der Familie dringend notwendig. Daher richten die unterzeichnenden Abgeordneten
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachstehende
Anfrage :
1 . Wie hoch ist die steuerliche Mehrbelastung im Jahre 1997 bei Alleinerzieher-, Allein-
und Beidverdienerfamilien mit ein bis drei Kindern im Alter von 1 5 - 1 9 Jahren im
Einkommensbereich 200.000 - 1 . 5 Mill. öS jährlich
a) im Vergleich zu einer Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche
der Kinder als außerordentliche Belastung?
b) im Vergleich zu der vom VGH geforderten vollständigen Gleichstellung mit
Ehepaaren ohne Kinder durch gänzliches Herausnehmen der für den Unterhalt
benötigten Einkommensteile aus der Besteuerung
(kein Selbstbehalt)?
c) welche Steuer wäre von den Unterhaltsberechtigten zu entrichten, wenn die
beim Unterhaltsverpflichteten freigestellten Einkommensteile bei den
Empfängern besteuert würden?
d) Wie verhalten sich die Transferleistungen (Kinderbeihilfen, Kinder-
absetzbeträge) zu den steuerlichen Mehrbelastungen gemäß Punkt a und b ?
2. Wie groß ist die steuerliche Mehrbelastung bei dem Unterhaltsverpflichteten einer
Alleinverdienerfamilie mit drei Kindern im Alter von 3, 5 und 7 Jahren im geltenden
Steuerrecht (1997)
a) im Vergleich mit einer Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen für
Ehefrau und Kinder als außerordentliche Belastung?
b) im Vergleich zu der vom VGH geforderten vollständigen Gleichstellung von
Steuerpflichtigen mit und ohne Unterhaltsverpflichtungen durch gänzliches
Herausnehmen der für den Unterhalt von Ehefrauen und Kindern benötigten
Unterhaltsteile aus der Besteuerung (kein Selbstbehalt)?
c) welche Steuer wäre von den Unterhaltsberechtigten zu entrichten, wenn die
beim Unterhaltsverpflichteten freigestellten Einkommensteile bei den
Empfängern besteuert würden?
d) Wie verhalten sich die Transferleistungen (Kinderbeihilfen, Kinder-
absetzbeträge) zu den steuerlichen Mehrbelastungen gemäß Punkt a und b ?