2047/J XX.GP
der Abgeordneten Haller, Dr. Ofner
an den Bundesminister für Justiz
betreffend unzulängliche Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft Innsbruck im Fall Klug
Herr Josef Koller, Träger der Verdienstmedaille des Landes Tirol und des Goldenen Verdienst-
zeichens der Republik Österreich, ist Mehrheitsgesellschafter einer renommierten Maschinen-
baugesellschaft in Kufstein. 1991 entstand dem Betrieb durch eine breite Zeitungsberichterstat-
tung darüber, daß vorschriftswidrig 400 Liter Altöl vergraben worden wären und laufend Altöl
vorschriftswidrig weggeschüttet werde, ein großer und nachhaltiger wirtschaftlicher Schaden.
Diese Medienkampagne wurde von einem Landtagsabgeordneten der Grünen, Franz Klug, ver-
ursacht. Die von Franz Klug erstattete Anzeige bei der BH Kufstein wurde in der Folge von der
zuständigen Gewerbebehörde geprüft, es fanden sich aber keinerlei Anzeichen, geschweige denn
ein Nachweis für die Richtigkeit der von Klug erhobenen Vorwürfe. Die Strafanzeige wurde von
der Staatsanwaltschaft zurückgelegt.
Verständlicherweise war Herr Josef Koller daran interessiert, eine Bestrafung des Landtagsabge-
ordneten Klug wegen seiner weder richtigen noch ausreichend überprüften Behauptung zu er-
reichen; er erstattete also Strafanzeige wegen Verleumdung. Diese Anzeige wurde von der
Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Formblatt zurückgelegt, obwohl das Verhalten Klugs zumin-
dest als Kreditschädigung bzw. üble Nachrede zu werten wäre (über sein Recht, die Verfolgung
des Täters nach zu verlangen, wurde er aber nicht aufgeklärt). Sowohl einem Antrag auf Ein-
leitung der Voruntersuchung wegen Verleumdung als auch einem Antrag auf Wiederaufnahme
wurden nicht Folge gegeben, in der Entscheidung über den Subsidiarantrag wurde auf die Mög-
lichkeit einer Belangung wegen Kreditschädigung oder übler Nachrede verwiesen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den Herrn Bundes-
minister für Justiz die nachstehende
Anfrage:
1 . Aus welchen Erwägungen wurde die Strafanzeige Josef Kollers gegen Franz Klug 1992
zurückgelegt?
2. Hat bei dieser Entscheidung die Immunität des Landtagsabgeordneten Klug eine Rolle
gespielt? Ist die Staatsanwaltschaft betreffend Aufhebung der Immunität an den Tiroler
Landtag herangetreten? Wenn nein, warum nicht?
3. Hat es bezüglich dieser Anzeige wegen ihres politischen Hintergrundes irgendwelche
Weisungen oder Interventionsversuche gegeben? Wenn es Weisungen gab, wie lauten
sie? Wenn Interventionen versucht wurden, von
wem und mit welchem Ziel?
4. Welche Straftatbestände wurden von der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Anzeige
erwogen?
5. Aus welchem Grund ist eine Mitteilung an den Geschädigten über sein Recht, eine
Verfolgung wegen Kreditschädigung bzw. übler Nachrede zu verlangen zum Zeitpunkt
der Zurücklegung seiner Anzeige unterblieben?
6. Halten Sie es für vertretbar, wenn durch strafbare Handlungen geschädigte Personen von
den Justizbehörden nicht vollständig über ihre strafrechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt
werden?
7. Das für die Information des Anzeigers und Privatbeteiligten von der Zurücklegung von
Strafanzeigen nach § 90 StPO verwendete Formblatt beschränkt sich auf die Mitteilung,
daß keine genügenden Gründe gefunden wurden, gegen den Angezeigten ein Strafver-
fahren zu veranlassen. Immer wieder kommt es zu - wie die Anfragesteller meinen -
berechtigten Beschwerden darüber, daß diese Mitteilung unbegründet erfolgt, also vom
Anzeigenden, der ja von der Strafbarkeit der von ihm angezeigten Tat ausgeht, nicht
nachvollzogen werden kann, aus welchen Erwägungen die Staatsanwaltschaft zu dem
Schluß gekommen ist, daß kein Strafverfahren einzuleiten ist. Für einen Privatbeteiligten
ist es daher fast unmöglich, die Chancen einer Privatanklage einzuschätzen. Welche
Erwägungen sprechen aus Ihrer Sicht dagegen, die bei Zurücklegung einer Anzeige
ohnehin notwendige "kurze Aufzeichnung" der Erwägungen des Staatsanwaltes auch
dem Privatbeteiligten zu übermitteln? Welche Verbesserungen an diesem Formular wer-
den Sie in diesem Zusammenhang veranlassen?