2054/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen an
den Bundesminister für Inneres hinsichtlich der bedenk-
lichen Rechtsgrundlage des Vereins "Freimaurervereinigung des
Schottischen Ritus".
Der unter dem besonderen Schutz des ehemaligen Bundesministers für Inne-
res, Dr. Caspar Einem, stehende Verein "Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus", der
schon sehr lange gesetz- und statutenwidrig handelt, beruht auf einer sehr bedenk-
lichen Rechtsgrundlage.
So hat die Ziffer 9 dieser Satzung (vgl. Beilage 1), die die Einsetzung eines
Schiedsgerichts behandelt, folgenden Wortlaut:
"ln allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
entscheidet mit Ausschluß jedes Rechtszuges end-
gültig ein Schiedsgericht von drei Vereinsmitglie-
dern, von denen jeder Teil einen Schiedsrichter, und
der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stell-
vertreter den Obmann bestellt. Eine zweiwöchige
Säumnis in der Bestellung des Schiedsrichters gilt
für den Säumigen als Verzicht auf den Schieds-
spruch".
Diese in der Vereinssatzung verankerte Rechtsbestimmung ist für den Vor-
stand t o t e s Recht, denn der Vereinsvorstand wendet nicht die Ziffer 9 seiner von
der Behörde genehmigten Satzung an, sondern den § 20 der in der Vereinssatzung
vorgesehenen Geschäftsordnung (der sog. "Konstitution" ) an.
Der § 20 dieser Konstitution (vgl. Beilage 2) lautet wie folgt:
Diese in der Vereinssatzung verankerte Rechtsbestimmung ist für den Vor-
stand t o t e s Recht, denn der Vereinsvorstand wendet nicht die Ziffer 9 seiner von
der Behörde genehmigten Satzung an, sondern den § 20 der in der Vereinssatzung
vorgesehenen Geschäftsordnung (der sog. "Konstitution" ) an.
Der § 20 dieser Konstitution (vgl. Beilage 2) lautet wie folgt:
"§ 20 Gerichtsbarkeit
1. Dem Gelöbnis gemäß sollten zwischen Brüdern
des Alten und Angenommenen Schottischen Ri-
tus keine Streitigkeiten auftreten. Wenn dennoch
Zwistigkeiten entstehen, so sind sie von den Be-
teiligten ehestens in brüderlicher Weise zu berei-
nigen.
Sollte eine Bereinigung auf diese Weise nicht
möglich sein, so haben sich die zuständigen Ate-
lierspräsidenten mit der Schlichtung zu befassen.
Scheitert auch dieser Versuch, so ist das vom
Obersten Rat mit der Gerichtsbarkeit betraute
Konsistorium anzurufen. Auch für Vergehen ge-
gen den Ritus, den Obersten Rat, die Bestim-
mungen, der Konstitution oder eines Hausgeset-
zes und für Handlungen, welche dem Geiste der
Freimaurerei und des Ritus widersprechen, ist
das vom Obersten Rate bestimmte Konsistorium
zuständig. Dieses urteilt in erster Instanz. Der
Vorsitzende, der Großprior und der Großpräzep-
tor sind Richter, der Großredner ist der Anklage-
vertreter; der Angeklagte hat das Recht, sich ei-
nen Verteidiger aus den Mitgliedern des für die
Gerichtsbarkeit zuständigen Konsistorium zu
wählen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Ma-
jorität gefaßt. Das Konsistorium kann erkennen:
auf Freispruch, auf Verweis, auf Ausschluß von
den Arbeiten für mindestens sechs Monate, bis
höchstens einem Jahr, oder auf Ausschluß aus
dem Schottischen Ritus. Das Urteil mit Begrün-
dung muß binnen 4 Wochen, vom Tage der Zu-
stellung an gerechnet, dem Obersten Rat, dem
Beklagten und dem Anklagevertreter zugestellt
werden. Falls innerhalb von 4 Wochen, vom Tage
der Zustellung an gerechnet, weder vom General-
Groß-Redner noch von den Parteien Einspruch er-
hoben wird, erlangt das Urteil Rechtskraft. Dem
Obersten Rate steht es frei, das Urteil in geeig-
neter Weise kundzumachen. Wenn Einspruch er-
hoben wird, entscheidet der Oberste Rat in zwei-
ter Instanz endgültig.
2. Die Mitglieder des 33. Grades haben als Kläger
und als Angeklagter ihren Gerichtsstand vor dem
Obersten Rate, gegen dessen Urteil es keinen
Einspruch gibt.
3. In Ausübung der Gerichtsbarkeit entscheidet der
Oberste Rat mit einfacher Majorität."
Über einem Mitglied des 33. Grades sitzen rund 25 Mitglieder des Obersten
Rates zu Gericht. Der "Angeklagte" kann sich einen Verteidiger wählen. Wie diese
Gerichtsbarkeit des vom ehemaligen
Bundesminister für Inneres geschützten Verei-
nes "Freimaurevereinigung des Schottischen Ritus aussieht. ist der in Ablichtung beige-
schlossenen Anklage (vgl. Beilage 3) zu entnehmen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen an den Bundesminister für Inneres
folgende
Anfrage:
1.) Liegt im gegenständlichen Falle der Tatbestand der Überschreitung des
statutarischen Wirkungskreises gem. § 24 des Vereinsgesetzes 1951 vor?-
Wenn nein, warum nicht?
2.) Werden Sie im Falle der Bejahung ehebaldigste aufsichtsbehördliche
Maßnahmen setzen?
Wenn nein, warum nicht?
BEILAGE NICHT GESCANNT!!!