2054/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen an

den Bundesminister für Inneres hinsichtlich der bedenk-

lichen Rechtsgrundlage des Vereins "Freimaurervereinigung des

Schottischen Ritus".

Der unter dem besonderen Schutz des ehemaligen Bundesministers für Inne-

res, Dr. Caspar Einem, stehende Verein "Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus", der

schon sehr lange gesetz- und statutenwidrig handelt, beruht auf einer sehr bedenk-

lichen Rechtsgrundlage.

So hat die Ziffer 9 dieser Satzung (vgl. Beilage 1), die die Einsetzung eines

Schiedsgerichts behandelt, folgenden Wortlaut:

"ln allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

entscheidet mit Ausschluß jedes Rechtszuges end-

gültig ein Schiedsgericht von drei Vereinsmitglie-

dern, von denen jeder Teil einen Schiedsrichter, und

der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stell-

vertreter den Obmann bestellt. Eine zweiwöchige

Säumnis in der Bestellung des Schiedsrichters gilt

für den Säumigen als Verzicht auf den Schieds-

spruch".

Diese in der Vereinssatzung verankerte Rechtsbestimmung ist für den Vor-

stand t o t e s Recht, denn der Vereinsvorstand wendet nicht die Ziffer 9 seiner von

der Behörde genehmigten Satzung an, sondern den § 20 der in der Vereinssatzung

vorgesehenen Geschäftsordnung (der sog. "Konstitution" ) an.

Der § 20 dieser Konstitution (vgl. Beilage 2) lautet wie folgt:

Diese in der Vereinssatzung verankerte Rechtsbestimmung ist für den Vor-

stand t o t e s Recht, denn der Vereinsvorstand wendet nicht die Ziffer 9 seiner von

der Behörde genehmigten Satzung an, sondern den § 20 der in der Vereinssatzung

vorgesehenen Geschäftsordnung (der sog. "Konstitution" ) an.

Der § 20 dieser Konstitution (vgl. Beilage 2) lautet wie folgt:

"§ 20 Gerichtsbarkeit

1. Dem Gelöbnis gemäß sollten zwischen Brüdern

des Alten und Angenommenen Schottischen Ri-

tus keine Streitigkeiten auftreten. Wenn dennoch

Zwistigkeiten entstehen, so sind sie von den Be-

teiligten ehestens in brüderlicher Weise zu berei-

nigen.

Sollte eine Bereinigung auf diese Weise nicht

möglich sein, so haben sich die zuständigen Ate-

lierspräsidenten mit der Schlichtung zu befassen.

Scheitert auch dieser Versuch, so ist das vom

Obersten Rat mit der Gerichtsbarkeit betraute

Konsistorium anzurufen.  Auch für Vergehen ge-

gen den Ritus, den Obersten Rat, die Bestim-

mungen, der Konstitution oder eines Hausgeset-

zes und für Handlungen, welche dem Geiste der

Freimaurerei und des Ritus widersprechen, ist

das vom Obersten Rate bestimmte Konsistorium

zuständig. Dieses urteilt in erster Instanz. Der

Vorsitzende, der Großprior und der Großpräzep-

tor sind Richter, der Großredner ist der Anklage-

vertreter; der Angeklagte hat das Recht, sich ei-

nen Verteidiger aus den Mitgliedern des für die

Gerichtsbarkeit zuständigen Konsistorium zu

wählen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Ma-

jorität gefaßt. Das Konsistorium kann erkennen:

auf Freispruch, auf Verweis, auf Ausschluß von

den Arbeiten für mindestens sechs Monate, bis

höchstens einem Jahr, oder auf Ausschluß aus

dem Schottischen Ritus. Das Urteil mit Begrün-

dung muß binnen 4 Wochen, vom Tage der Zu-

stellung an gerechnet, dem Obersten Rat, dem

Beklagten und dem Anklagevertreter zugestellt

werden. Falls innerhalb von 4 Wochen, vom Tage

der Zustellung an gerechnet, weder vom General-

Groß-Redner noch von den Parteien Einspruch er-

hoben wird, erlangt das Urteil Rechtskraft. Dem

Obersten Rate steht es frei, das Urteil in geeig-

neter Weise kundzumachen. Wenn Einspruch er-

hoben wird, entscheidet der Oberste Rat in zwei-

ter Instanz endgültig.

2. Die Mitglieder des 33. Grades haben als Kläger

und als Angeklagter ihren Gerichtsstand vor dem

Obersten Rate, gegen dessen Urteil es keinen

Einspruch gibt.

3. In Ausübung der Gerichtsbarkeit entscheidet der

Oberste Rat mit einfacher Majorität."

Über einem Mitglied des 33. Grades sitzen rund 25 Mitglieder des Obersten

Rates zu Gericht. Der "Angeklagte" kann sich einen Verteidiger wählen. Wie diese

Gerichtsbarkeit des vom ehemaligen Bundesminister für Inneres geschützten Verei-

nes "Freimaurevereinigung des Schottischen Ritus aussieht. ist der in Ablichtung beige-

schlossenen Anklage (vgl. Beilage 3) zu entnehmen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen an den Bundesminister für Inneres

folgende

Anfrage:

1.) Liegt im gegenständlichen Falle der Tatbestand der Überschreitung des

statutarischen Wirkungskreises gem. § 24 des Vereinsgesetzes 1951 vor?-

Wenn nein, warum nicht?

2.) Werden Sie im Falle der Bejahung ehebaldigste aufsichtsbehördliche

Maßnahmen setzen?

Wenn nein, warum nicht?

 

BEILAGE NICHT GESCANNT!!!