2061/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend "gewerbliche Zulässigkeit von Piercing"

Bei Piercing handelt es sich allerdings um keine Tätigkeit, die mit einem Heilzweck

verbunden ist. Daher sollte es auch nicht zur Ausübung der Medizin (analog wie das

"Tätowieren") zählen.

"Piercing" - obwohl bei Jugendlichen sehr beliebt - kann nach Presseberichten

gesundheitliche Folgen nach sich ziehen. So kann das unsachgemäße Stechen von "Löchern"

in die Haut zu Eiterungen und Geschwüren führen. Die eingeeiterten Piercingringe müssen

häufig operativ entfernt werden, wobei viele dieser Opfer dann in Krankenanstalten landen

bzw. nachbehandelt werden müssen. Auch könnte durch die derzeit oft übliche laienhafte

Verwendung verschmutzter Nadeln "Aids" oder "Hepatitis" übertragen werden.

In der Anfragebeantwortung zur Anfrage Nr. 1.613/J vom 6.2.1997 hat der Justizminister

darauf hingewiesen, daß gegen Piercer bereits Anzeigen erstattet wurden. Auch gerichtliche

Verurteilungen liegen bereits vor. In der Anfragebeantwortung zur Anfrage Nr. 1.615/J vom

5.2.1997 hat das Bundesministerium für Soziales und Gesundheit die Auffassung vertreten,

daß aus rechtlicher Sicht bisher die Auffassung vertreten wurde, daß es sich beim Piercen um

Tätigkeiten handelt, die nach der Definition des ärztlichen Berufes nach § 1 des Ärztegesetzes

1984 erfaßt sind und daher den Ärzten vorbehalten sind.

Es gibt somit eine absolut unsichere Rechtslage - "Piercer" arbeiten somit de facto in der

Illegalität. Es gehen aber Juristen zunehmend davon aus, daß Piercen im rechtlichen Sinne

ähnlich wie das "Tätowieren" gesehen werden muß. Es ist keine Tätigkeit, die mit einem

Heilzweck verbunden ist, somit auch nicht den Ärzten vorbehalten.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten nachstehende

Anfrage:

1 . Wer ist Ihrer Ansicht nach in Österreich Ihrer Ansicht nach befugt mit Nadeln

"Piercing" vorzunehmen"?

2. Sind Sie der Auffassung, daß es sich bei "Piercen" um Tätigkeiten handelt, die nach

der Definition des ärztlichen Berufes nach § 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984 erfaßt

sind und daher den Ärzten vorbehalten sind.

3 . Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um bei "Piercen" einen

gesetzeskonformen Zustand herzustellen und diese Tätigkeit auch Nichtmedizinern

zu ermöglichen?

4. Handelt es sich Ihrer Meinung nach um eine den gewerblichen Vorschriften

unterliegende Tätigkeit? Werden Sie diese Klarstellung im Rahmen der Novelle zur

Gewerbeordnung 1997 vornehmen?

5. Soll dies als ein freies Gewerbe oder über eine andere Gewerbeberechtigung (z.B.

Kosmetiker) ausgeübt werden können?

6. Soll dabei - in Anbetracht der möglichen gesundheitlichen Gefahren - der

Anwendungsbereich eingeschränkt werden oder alle möglichen Tätigkeiten des Piercens

umfassen (so auch das "Intim-Piercen")?

7. Soll "Intim-Piercen" eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten bleiben?

8. Sind Sie bereit - um mögliche gesundheitliche und hygienische Schäden hintanzuhalten

- "Ausübungsregeln" nach der Gewerbeordnung zu erlassen, in denen unter anderem die

Aufklärungspflichten, Fragen um den Betriebsstandort, der allgemeinen Hygiene, der

Hygiene von Einrichtungen zur Desinfektion und zur Sterilisierung der zum Piercen

verwendeten Geräte und Instrumente, etc. geregelt werden?