2061/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend "gewerbliche Zulässigkeit von Piercing"
Bei Piercing handelt es sich allerdings um keine Tätigkeit, die mit einem Heilzweck
verbunden ist. Daher sollte es auch nicht zur Ausübung der Medizin (analog wie das
"Tätowieren") zählen.
"Piercing" - obwohl bei Jugendlichen sehr beliebt - kann nach Presseberichten
gesundheitliche Folgen nach sich ziehen. So kann das unsachgemäße Stechen von "Löchern"
in die Haut zu Eiterungen und Geschwüren führen. Die eingeeiterten Piercingringe müssen
häufig operativ entfernt werden, wobei viele dieser Opfer dann in Krankenanstalten landen
bzw. nachbehandelt werden müssen. Auch könnte durch die derzeit oft übliche laienhafte
Verwendung verschmutzter Nadeln "Aids" oder "Hepatitis" übertragen werden.
In der Anfragebeantwortung zur Anfrage Nr. 1.613/J vom 6.2.1997 hat der Justizminister
darauf hingewiesen, daß gegen Piercer bereits Anzeigen erstattet wurden. Auch gerichtliche
Verurteilungen liegen bereits vor. In der Anfragebeantwortung zur Anfrage Nr. 1.615/J vom
5.2.1997 hat das Bundesministerium für Soziales und Gesundheit die Auffassung vertreten,
daß aus rechtlicher Sicht bisher die Auffassung vertreten wurde, daß es sich beim Piercen um
Tätigkeiten handelt, die nach der Definition des ärztlichen Berufes nach § 1 des Ärztegesetzes
1984 erfaßt sind und daher den Ärzten vorbehalten sind.
Es gibt somit eine absolut unsichere Rechtslage - "Piercer" arbeiten somit de facto in der
Illegalität. Es gehen aber Juristen zunehmend davon aus, daß Piercen im rechtlichen Sinne
ähnlich wie das "Tätowieren" gesehen werden muß. Es ist keine Tätigkeit, die mit einem
Heilzweck verbunden ist, somit auch nicht den Ärzten vorbehalten.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1 . Wer ist Ihrer Ansicht nach in Österreich Ihrer Ansicht nach befugt mit Nadeln
"Piercing" vorzunehmen"?
2. Sind Sie der Auffassung, daß es sich bei "Piercen" um Tätigkeiten handelt, die nach
der Definition des ärztlichen Berufes nach § 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984 erfaßt
sind und daher den Ärzten vorbehalten sind.
3 . Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um bei "Piercen" einen
gesetzeskonformen Zustand herzustellen und diese Tätigkeit auch Nichtmedizinern
zu ermöglichen?
4. Handelt es sich Ihrer Meinung nach um eine den gewerblichen Vorschriften
unterliegende Tätigkeit? Werden Sie diese Klarstellung im Rahmen der Novelle zur
Gewerbeordnung 1997 vornehmen?
5. Soll dies als ein freies Gewerbe oder über eine andere Gewerbeberechtigung (z.B.
Kosmetiker) ausgeübt werden können?
6. Soll dabei - in Anbetracht der möglichen gesundheitlichen Gefahren - der
Anwendungsbereich eingeschränkt werden oder alle möglichen Tätigkeiten des Piercens
umfassen (so auch das "Intim-Piercen")?
7. Soll "Intim-Piercen" eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten bleiben?
8. Sind Sie bereit - um mögliche gesundheitliche und hygienische Schäden hintanzuhalten
- "Ausübungsregeln" nach der Gewerbeordnung zu erlassen, in denen unter anderem die
Aufklärungspflichten, Fragen um den Betriebsstandort, der allgemeinen Hygiene, der
Hygiene von Einrichtungen zur Desinfektion und zur Sterilisierung der zum Piercen
verwendeten Geräte und Instrumente, etc. geregelt werden?