2188/J XX.GP

 

ANFRACE

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dipl.Ing.Dr.Keppelmüller, Rainer Wimmer

und Genossen

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend Verpackungsverordnung 1996:

Mit Jahreswechsel ist die Verpackungsverordnung 1996 in Kraft getreten. Damit ist die

ursprüngliche unter- Strafsanktion stehende Rückgabeverpflichtung von Verpackungen für. den

Letztverbraucher entfallen. Diese sinnvolle Lockerung wird jedoch von einer Bestimmung

des AWG wieder zunichte gemacht: dem Vermischungsverbot.

Nach diesem Vermischungsverbot ist ausdrücklich "das Einbringen von Verpackungen,

Einweggeschirr oder -besteck in nicht dafür vorgesehene Sammlungen im Sinne dieser

Verordnung nicht zulässig".

Bisher waren zumindest Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus

flächigen, flexiblen Packstoffen mit einer geringeren Gesamtfläche als DIN A3 oder

O,125 m2 ebenso wie Verpackungen mit einem geringerem Füllvolumen als 250 ml

ausdrücklich von der Rückgabeverpflichtung ausgenommen und durften mit Restmüll

entsorgt werden.

Nun mehr wäre die Entsorgung im häuslichen Restmüll strafbar, wobei für

Verpackungsabfälle aus privaten Haushalten der Strafsatz bis zu 1.000 Schilling beträgt. Für

Verpackungen aus anderen Einrichtungen könnten Strafen bis zu 40.000 Schilling verhängt

werden.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister- für Umwelt, Jugend

und Familie nachstehende

Anfrage:

1.Was sind vorgesehene Sammlungen gemäß § 17 Abs 1Z1 Verpackungsverordnung

1996?

2.Wann und wie ist die gemäß § 15 Verpackungsverordnung 1996 verpflichtende

Information des Umweltministeriums über den richtigen Umgang mit

Verpackungsabfällen erfolgt?

3.Ist an eine Anpassung des AWG an die Bestimmungen der VVO 1996 hinsichtlich des

in der Präambel zu dieser Anfrage angeführten Sachverhaltes geplant?

4.Wenn ja, wann?

5.Wenn ja, wie soll Ihrer Ansicht nach diese Anpassung des AWG erfolgen?