2188/J XX.GP
ANFRACE
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dipl.Ing.Dr.Keppelmüller, Rainer Wimmer
und Genossen
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Verpackungsverordnung 1996:
Mit Jahreswechsel ist die Verpackungsverordnung 1996 in Kraft getreten. Damit ist die
ursprüngliche unter- Strafsanktion stehende Rückgabeverpflichtung von Verpackungen für. den
Letztverbraucher entfallen. Diese sinnvolle Lockerung wird jedoch von einer Bestimmung
des AWG wieder zunichte gemacht: dem Vermischungsverbot.
Nach diesem Vermischungsverbot ist ausdrücklich "das Einbringen von Verpackungen,
Einweggeschirr oder -besteck in nicht dafür vorgesehene Sammlungen im Sinne dieser
Verordnung nicht zulässig".
Bisher waren zumindest Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus
flächigen, flexiblen Packstoffen mit einer geringeren Gesamtfläche als DIN A3 oder
O,125 m2 ebenso wie Verpackungen mit einem geringerem Füllvolumen als 250 ml
ausdrücklich von der Rückgabeverpflichtung ausgenommen und durften mit Restmüll
entsorgt werden.
Nun mehr wäre die Entsorgung im häuslichen Restmüll strafbar, wobei für
Verpackungsabfälle aus privaten Haushalten der Strafsatz bis zu 1.000 Schilling beträgt. Für
Verpackungen aus anderen Einrichtungen könnten Strafen bis zu 40.000 Schilling verhängt
werden.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister- für Umwelt, Jugend
und Familie nachstehende
Anfrage:
1.Was sind vorgesehene Sammlungen gemäß § 17 Abs 1Z1 Verpackungsverordnung
1996?
2.Wann und wie ist die gemäß § 15 Verpackungsverordnung 1996 verpflichtende
Information des Umweltministeriums über den richtigen Umgang mit
Verpackungsabfällen erfolgt?
3.Ist an eine Anpassung des AWG an die Bestimmungen der VVO 1996 hinsichtlich des
in der Präambel zu dieser Anfrage angeführten Sachverhaltes geplant?
4.Wenn ja, wann?
5.Wenn ja, wie soll Ihrer Ansicht nach diese Anpassung des AWG erfolgen?