2189/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Partik-Pable
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Ermahnung des Bezlnsp. Rauter
Gegen Bezlnsp. RAUTER, Bundessektionsvorsitzender Zollwache der Wählergruppe AUF
und bis zum 25. Oktober 1996 Mitglied des Zentralausschusses Zollwache beim
Bundesministerium für Finanzen, wurde mit Datum 5. Juni 1996 vom Präsidenten der
Finanzlandesdirektion für Kärnten im Sinne der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 BDG 1979
eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen, Diese schriftliche Ermahnung wurde seitens des
Präsidenten Dr. TRIPI.AT am 20. Juni 1996 anläßlich einer persönlichen Vorladung dem
Bezlnsp. RAUTER ausgefolgt.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen folgende
ANFRAGE
1. Ist es richtig, daß Bezlnsp. RAUTER vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion für
Kärnten eine schriftliche Ermahnung erteilt wurde?
Wenn ja, welche konkreten Verfehlungen wurden dem Bezlnsp. RAUTER vorgeworfen
und wie wurde die Ermahnung begründet?
2. Stimmt es, daß die schriftliche Ermahnung ausgesprochen wurde, weil Bezlnsp. RAUTER
im Zuge einer durch den Vorstand des Hauptzollamtes Klagenfurt eingeforderten
Stellungnahme gewisse Charaktereigenschaften des Bereichsleiters, welche im Widerspruch
zu den im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.2.1977, GZ. 05 0110/1-
VI/77, für einen Vorgesetzten maßgebende Vorgaben stehen, preisgegeben hat?
Wenn ja, wurden diese Charaktereigenschaften seitens des Bezlnsp. RAUTER auch anderen
Personen gegenüber preisgegeben oder war dieser Hinweis auf wiederholte Fehlleistungen
des Bereichsleiters nur auf den Briefwechsel zwischen dem Bezlnsp. RAUTER und dem
Vorstand des HZA Klagenfurt beschränkt?
3. Ist es Ihnen bekannt, daß Bezlnsp. RAUTER anläßlich der Übernahme der schriftlichen
Ermahnung dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten gegenüber gemäß den
Bestimmungen des § 54 BDG 1979 remonstriert und erklärt hat, welche Umstände
maßgebend waren, daß von ihm als Personalvertreter die Mitteilung über gewisse
Fehlleistungen des Bereichsleiters Strafsachen an den Vorstand des Hauptzollamtes
Klagenfurt erfolgen mußte?
4. Welche Reaktion hat diese mündliche Stellungnahme, insbesondere der von Bezlnsp.
RAUTER angebotene Wahrheitsbeweis beim Präsidenten der Finanzlandesdirektion für
Kärnten ausgelöst?
5. Trifft es zu, daß dem Bezlnsp. RAUTER in der verfahrensgegenständlichen schriftlichen
Ermahnung weiters vorgeworfen worden ist, er hätte die Weisung eines Vorgesetzten nicht
befolgt?
Wenn ja, um welche konkrete Weisung handelt es sich dabei und warum wurde dieser.
Vorwurf in der schriftlichen Ermahnung nicht konkretisiert?
6. Stimmt es, daß diese Ermahnung ohne ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und
Bezlnsp. RAUTER bis zur Entgegennahme der schriftlichen Ermahnung am 20. Juni 1996
keine Gelegenheit hatte, sich gegen die ihm gemachten Anschuldigungen zu rechtfertigen?
7. Trifft es zu, daß Bezlnsp. RAUTER anläßlich der die Ermahnung auslösenden
Dienstverrichtung vom 20. April 1996 nicht Sachbearbeiter und Entscheidungsträger war,
sondern die Entscheidungsgewalt über diese im Rahmen der Rufbereitschaft
durchzuführende Dienstverrichtung, speziell auch über die Auswahl des benützten
Beförderungsmittels dem Chefinspektor Ladstätter oblegen ist?
8. Stimmt es, daß Cheflnsp. LADSTÄTTER als Entscheidungsträger für die Auswahl des
benützten Beförderungsmittels im gesamten gegen Bezlnsp. RAUTER durchgeführten
Disziplinarverfahren in keiner Weise kontaktiert oder befragt worden ist?
Wenn ja, warum nicht?
9. Stimmt es, daß der Einsatz des Privat-PKW für die gegenständliche Dienstverrichtung vom
stellvertretenden Bereichsleiter, Magister LANG, am 24. April 1996 für richtig befunden
und dies von ihm auch schriftlich bestätigt worden ist?
Wenn ja, warum wurde dieser Umstand vom Bereichsleiter Dr. KLAMING nicht zur
Kenntnis genommen und warum hat dieser nachträglich - anstelle dem Cheflnsp.
LADSTÄTTER - dem Bezlnsp. RAUTER den Vorwurf gemacht, daß der Einsatz des
Privat-PKW zu Unrecht erfolgt ist und er die Auszahlung des Kilometergeldes nicht
anordnen werde?
10.In welchem Stadium des Verfahrens befindet sich derzeit diese Angelegenheit aufgrund der
durch Bezlnsp. RAUTER neben dem Akt des Remonstrierens eingebrachten Selbstanzeige?
11.Stimmt es, daß die verfahrensgegenständliche schriftliche Ermahnung vom Vorstand des
Hauptzollamtes Klagenfurt gegenüber den Mitgliedern des Dienststellenausschusses in dem
vom Personalvertretungsausschuß im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 4 PVG
angestrengten Verfahren als für Bezlnsp. RAUTER nicht vorteilhaft für dessen Betrauung
mit der Funktion des Erhebungsgruppenführers der Erhebungsgruppe 1/1 angeführt worden
ist?
12.Wurde diese schriftliche Ermahnung im Auswahlverfahren für die Betrauung mit der
Funktion des Erhebungsgruppenführers der Erhebungsgruppe 1/1 als für Bezlnsp. RAUTER
nachteilig bewertet oder wurden - obgleich nicht rechtskräftig - die zwingenden
Bestimmungen des § 121 Abs. 1 BDG 1979 angewendet?
Wenn ja, in welchem Ausmaß hatte dieser Punkt die Entscheidung zum Nachteil von
Bezlnsp. RAUTER beeinflußt?
Wenn nein, warum wurde dann vom Vorstand des Hauptzollamtes Klagenfurt diese
schriftliche Ermahnung gegenüber de Personalvertretung und auch gegenüber unbeteiligten
Kollegen als für BezInsp. RAUTER nicht vorteilhaft für dessen Betrauung mit der Funktion
des Erhebungsgruppenführers der Erhebungsgruppe 1/1 bezeichnet?