2189/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Partik-Pable

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Ermahnung des Bezlnsp. Rauter

Gegen Bezlnsp. RAUTER, Bundessektionsvorsitzender Zollwache der Wählergruppe AUF

und bis zum 25. Oktober 1996 Mitglied des Zentralausschusses Zollwache beim

Bundesministerium für Finanzen, wurde mit Datum 5. Juni 1996 vom Präsidenten der

Finanzlandesdirektion für Kärnten im Sinne der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 BDG 1979

eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen, Diese schriftliche Ermahnung wurde seitens des

Präsidenten Dr. TRIPI.AT am 20. Juni 1996 anläßlich einer persönlichen Vorladung dem

Bezlnsp. RAUTER ausgefolgt.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen folgende

ANFRAGE

1. Ist es richtig, daß Bezlnsp. RAUTER vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion für

Kärnten eine schriftliche Ermahnung erteilt wurde?

Wenn ja, welche konkreten Verfehlungen wurden dem Bezlnsp. RAUTER vorgeworfen

und wie wurde die Ermahnung begründet?

2. Stimmt es, daß die schriftliche Ermahnung ausgesprochen wurde, weil Bezlnsp. RAUTER

im Zuge einer durch den Vorstand des Hauptzollamtes Klagenfurt eingeforderten

Stellungnahme gewisse Charaktereigenschaften des Bereichsleiters, welche im Widerspruch

zu den im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.2.1977, GZ. 05 0110/1-

VI/77, für einen Vorgesetzten maßgebende Vorgaben stehen, preisgegeben hat?

Wenn ja, wurden diese Charaktereigenschaften seitens des Bezlnsp. RAUTER auch anderen

Personen gegenüber preisgegeben oder war dieser Hinweis auf wiederholte Fehlleistungen

des Bereichsleiters nur auf den Briefwechsel zwischen dem Bezlnsp. RAUTER und dem

Vorstand des HZA Klagenfurt beschränkt?

3. Ist es Ihnen bekannt, daß Bezlnsp. RAUTER anläßlich der Übernahme der schriftlichen

Ermahnung dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten gegenüber gemäß den

Bestimmungen des § 54 BDG 1979 remonstriert und erklärt hat, welche Umstände

maßgebend waren, daß von ihm als Personalvertreter die Mitteilung über gewisse

Fehlleistungen des Bereichsleiters Strafsachen an den Vorstand des Hauptzollamtes

Klagenfurt erfolgen mußte?

4. Welche Reaktion hat diese mündliche Stellungnahme, insbesondere der von Bezlnsp.

RAUTER angebotene Wahrheitsbeweis beim Präsidenten der Finanzlandesdirektion für

Kärnten ausgelöst?

5. Trifft es zu, daß dem Bezlnsp. RAUTER in der verfahrensgegenständlichen schriftlichen

Ermahnung weiters vorgeworfen worden ist, er hätte die Weisung eines Vorgesetzten nicht

befolgt?

Wenn ja, um welche konkrete Weisung handelt es sich dabei und warum wurde dieser.

Vorwurf in der schriftlichen Ermahnung nicht konkretisiert?

6. Stimmt es, daß diese Ermahnung ohne ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und

Bezlnsp. RAUTER bis zur Entgegennahme der schriftlichen Ermahnung am 20. Juni 1996

keine Gelegenheit hatte, sich gegen die ihm gemachten Anschuldigungen zu rechtfertigen?

7. Trifft es zu, daß Bezlnsp. RAUTER anläßlich der die Ermahnung auslösenden

Dienstverrichtung vom 20. April 1996 nicht Sachbearbeiter und Entscheidungsträger war,

sondern die Entscheidungsgewalt über diese im Rahmen der Rufbereitschaft

durchzuführende Dienstverrichtung, speziell auch über die Auswahl des benützten

Beförderungsmittels dem Chefinspektor Ladstätter oblegen ist?

8. Stimmt es, daß Cheflnsp. LADSTÄTTER als Entscheidungsträger für die Auswahl des

benützten Beförderungsmittels im gesamten gegen Bezlnsp. RAUTER durchgeführten

Disziplinarverfahren in keiner Weise kontaktiert oder befragt worden ist?

Wenn ja, warum nicht?

9. Stimmt es, daß der Einsatz des Privat-PKW für die gegenständliche Dienstverrichtung vom

stellvertretenden Bereichsleiter, Magister LANG, am 24. April 1996 für richtig befunden

und dies von ihm auch schriftlich bestätigt worden ist?

Wenn ja, warum wurde dieser Umstand vom Bereichsleiter Dr. KLAMING nicht zur

Kenntnis genommen und warum hat dieser nachträglich - anstelle dem Cheflnsp.

LADSTÄTTER - dem Bezlnsp. RAUTER den Vorwurf gemacht, daß der Einsatz des

Privat-PKW zu Unrecht erfolgt ist und er die Auszahlung des Kilometergeldes nicht

anordnen werde?

10.In welchem Stadium des Verfahrens befindet sich derzeit diese Angelegenheit aufgrund der

durch Bezlnsp. RAUTER neben dem Akt des Remonstrierens eingebrachten Selbstanzeige?

11.Stimmt es, daß die verfahrensgegenständliche schriftliche Ermahnung vom Vorstand des

Hauptzollamtes Klagenfurt gegenüber den Mitgliedern des Dienststellenausschusses in dem

vom Personalvertretungsausschuß im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 4 PVG

angestrengten Verfahren als für Bezlnsp. RAUTER nicht vorteilhaft für dessen Betrauung

mit der Funktion des Erhebungsgruppenführers der Erhebungsgruppe 1/1 angeführt worden

ist?

12.Wurde diese schriftliche Ermahnung im Auswahlverfahren für die Betrauung mit der

Funktion des Erhebungsgruppenführers der Erhebungsgruppe 1/1 als für Bezlnsp. RAUTER

nachteilig bewertet oder wurden - obgleich nicht rechtskräftig - die zwingenden

Bestimmungen des § 121 Abs. 1 BDG 1979 angewendet?

Wenn ja, in welchem Ausmaß hatte dieser Punkt die Entscheidung zum Nachteil von

Bezlnsp. RAUTER beeinflußt?

Wenn nein, warum wurde dann vom Vorstand des Hauptzollamtes Klagenfurt diese

schriftliche Ermahnung gegenüber de Personalvertretung und auch gegenüber unbeteiligten

Kollegen als für BezInsp. RAUTER nicht vorteilhaft für dessen Betrauung mit der Funktion

des Erhebungsgruppenführers der Erhebungsgruppe 1/1 bezeichnet?