2190/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Partik-Pable`
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend die Ausschreibung der Funktion eines Erhebungsgruppenführers beim Hauptzollamt
furt
Beim Hauptzollamt Klagenfurt wurde im Bereich Strafsachen die vakante Funktion des
Gruppenführers der Erhebungsgruppe 1/1 per 1. Jänner 1997 mit Grplnsp. KOBAN
nachbesetzt. Im durchgeführten Auswahlverfahren fand Bezlnsp. RAUTER keine Berück-
sichtigung, obwohl er sich gegenüber dem Betrauten bei den Auswahlkriterien zumindest im
objektiven Bereich als besser geeignet erwiesen hatte.
ln der Tabelle werden vorerst zum besseren Verständnis die maßgeblichen objektiven
Kriterien der beiden Bewerber gegenübergestellt.
Kriterium Rauter Koban Differenz
Eintritt Zollwache 31.12.1971 15.09.1980 9 Jahre
Erhebungsbeamter Fahndung 01.04.1975 22.04.1985 lO Jahre
Gruppenführerstellvertreter2/2 31.10.1985 01.08.1993 8 Jahre
Gruppenführerstellvertreter2/3-3 01.08.1993 höhere Bewertung
Das Ergebnis des gegenständlichen Nachbesetzungsverfahrens ist daher keinesfalls
nachvollziehbar, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, daß unsachliche Kriterien bei der
Funktionsbetrauung maßgebend
waren.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende
ANFRAGE
1 . Nach welchen Bestimmungen wurde das Auswahlverfahren durchgeführt und wer trägt die
Verantwortung für diese Personalentscheidung?
2. Stimmen die in der Einleitung angeführten objektiven Kriterien?
Wenn nein, welche objektiven Kriterien sind unrichtig dargestellt?
Wenn ja, welche subjektiv beeinflußten Kriterien waren maßgebend, daß Grplnsp. KOBAN
im Auswahlverfahren vor Bezlnsp. RAUTER gereiht und mit der vakanten Planstelle
betraut wurde?
3. Trifft es zu, daß Bezlnsp. RAUTER in der Erhebungsgruppe I/1 bereits seit mehr als drei
Jahren mit der Funktion des stellvertretenden Erhebungsgruppenführers betraut ist, seit dem
Ausscheiden des Gruppenführers diese Erhebungsgruppe eigenständig leiten mußte und
dadurch mit dem Aktengeschehen der Erhebungsgruppe 1/1 besser als Grplnsp. KOBAN
vertraut ist?
Wenn ja, hat sich BezInsp. RAUTER in der Funktion als stellvertretender
Erhebungsgruppenführer bewährt, oder konnte er der ihm übertragenen Aufgabenstellung
nicht gerecht werden?
4. Wenn er seiner Aufgabe nicht gerecht werden konnte, um welche konkreten Anlaßfälle
handelte es sich dabei, wie wurden diese Verfehlungen geahndet und wie wurde dies
dokumentiert?
5. Stimmt es, daß mit Bescheid vom 2. Mai 1979, Zl. 44/448-Präs.-1979, rechtsverbindlich
festgestellt worden ist, daß Bezlnsp. RAUTER bereits im Jahre 1978 den zu erwartenden
Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat?
Wenn ja, worauf ist diese ',ausgezeichnete`,
Dienstbeurteilung zurückzuführen?
6. Hat es an dieser Dienstbeurteilung zwischen der bescheidmäßigen Feststellung und dem
Auswahlverfahren eine Änderung gegeben?
Wenn ja, wie wurde diese Rückstufung dokumentiert?
7. Stimmt es, daß Grplnsp. KOBAN trotz einer Dienstzeit von mehr als 15 Jahren auf keine
derartige ',ausgezeichnete,' Dienstbeurteilung verweisen kann?
8. ln welcher Form wurde im Auswahlverfahren das Kriterium der Leistungsfeststellung
beurteilt und in welchem Ausmaß hat dieser Punkt zur Entscheidung über die Besetzung
des Erhebungsgruppenführers beigetragen?
9. Trifft es zu, daß Bezlnsp. RAUTER die Dienstprüfung für dienstführende Zollwachebeamte
mit 4 von 6 möglichen Auszeichnungen abgeschlossen hat, Grplnsp. KOBAN jedoch ein
wesentlich schlechteres Prüfungsergebnis aufgewiesen hat?
Wenn ja, in welcher Form wurde dieser Umstand im durchgeführten Auswahlverfahren
bewertet?
10.lst es richtig, daß Bezlnsp, RAUTER mehrmals für besondere Leistungen ausgezeichnet
worden ist?
Wenn ja, in welcher Form wurde dieser Umstand im durchgeführten Auswahlverfahren
bewertet?
11.Stimmt es, daß den vier Erhebungsgruppen im Bereich Strafsachen des Hauptzollamtes
Klagenfurt einzelne spezielle Aufgabengebiete zugeteilt sind?
Wenn ja, welche speziellen Aufgabengebiete sind der Erhebungsgruppe I/1 zugeteilt?
12,Entspricht es den Tatsachen, daß Bezlnsp. RAUTER durch die Teilnahme an Schulungen
(Marktordnung, UCLAF-Seminar über die Betrugsbekämpfung am Textilsektor) in jenen
der Erhebungsgruppe 1/1 zugeteilten Aufgabengebieten besser ausgebildet ist als Grplnsp.
KOBAN?
13.Stimmt es, daß Grplnsp. KOBAN nur in den Bereichen der Erhebungsgruppe IV2
(Strahlenschutz; Verbote und Beschränkungen, Artenschutz) ausgebildet ist und diese
Ausbildung vom Aufgabengebiet der
Erhebungsgruppe I/1 erheblich abweicht?
14.Trifft es zu, daß Bezlnsp. RAUTER anläßlich eines Auswahlverfahrens im Jahr 1993, wo es
um die Nachbesetzung einer besser bewerteten Planstelle im Bereich Strafsachen ging, vor
Grplnsp. KOBAN gereiht war und damals auch mit der vakanten Funktion betraut worden
ist?
Wenn ja, in welchen konkreten Auswahlkriterien war anläßlich dieses Auswahlverfahrens
Bezlnsp. RAUTER vor Grplnsp. KOBAN gereiht?
15.Welche Auswahlkriterien konnten im Zeitraum von 1993 bis 1.996 von Bezlnsp. RAUTER
nicht mehr erfüllt werden bzw. in welchen Kriterien wurde er in diesem Zeitraum von
Grplnsp. KOBAN überholt?
16.Sind diese eventuell erfolgten Rückstufungen auf die seit dem Jahre 1987 ausgeübten
Personalvertretungsfunktionen des Bezlnsp. RAUTER zurückzuführen?
Wenn ja, sind diese eventuellen Rückstufungen aufgrund der Bestimmungen des § 25 Abs.
2 PVG gesetzlich gedeckt?
Wenn nein, wie wurden diese Leistungsrückfälle im dienstlichen Bereich geahndet und wie
wurde dies dokumentiert?
17.Stimmt es, daß im Jahre 1996 seitens des Bereichsleiters gegenüber Bezlnsp. RAUTER die
Aussage getätigt wurde, daß dieser als Personalvertreter niemals Erhebungsgruppenführer
werden könnte?
Wenn ja, welche Folgen für den Bereichsleiter hatte die diesbezügliche Beschwerde des
Bezlnsp. RAUTER an den Generalinspektor der Zollwache ?
18.Wurden derartige Aussagen seitens Vorgesetzter innerhalb der Zollverwaltung auch
gegenüber anderen Personalvertretern getätigt oder nur gegenüber dem Bezlnsp. RAUTER,
welcher Bundessektionsvorsitzender Zollwache innerhalb der Wählergruppe AUF ist und
von dieser in den Zentralausschuß der Zollwache beim Bundesministerium für Finanzen
entsandt wurde?
19.Ist die Tätigkeit des Bezlnsp. RAUTER innerhalb der Personalvertretung ab der
Konstituierung nach der Wahl 1987 bis zu seinem Ausscheiden aus der Personalvertretung
am 25.Oktober 1996 durch seine wechselweise
bekleideten Funktionen im Dienststellen-,
Fach- und Zentralausschuß aufgrund der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 PVG gedeckt,
oder treffen diese Bestimmungen, daß einem Personalvertreter durch die Ausübung seiner
Funktion bei der Leistungsfeststellung und der beruflichen Laufbahn keine Nachteile
erwachsen dürfen, für einen Vertreter der Wählergruppe AUF nicht zu?
20.Trifft es zu, daß Grplnsp. KOBAN in den Auswahlkriterien wie folgt beschrieben wurde.
Anfängliche Unsicherheiten in Krisensituationen wie z.B. bei Hausdurchsuchungen,
Festnahmen etc. hat der Bewerber während seiner nunmehr dreijährigen Tätigkeit als
Gruppenführer-Srellvertreter und somit der vermehrten eigenverantwortlichen Tätigkeit
Ausgesetzte weitgehend abgelegt,'?
Wenn ja, in welchen Krisensituationen konnte sich Grplnsp. KOBAN im
Bewährunsgzeitraum bewähren und wie viele derartige Dienstverrichtungen wurden von
diesem während den letzten drei Jahren in Eigenverantwortung (ohne anwesenden
Gruppenführer oder Gruppenführer einer anderen Erhebungsgruppe) durchgeführt?
21.Stimmt es, daß Bezlnsp. RAUTER derartige Dienstverrichtungen und Krisensituationen
bereits im Jahre 1977, nach nur 5-jähriger Dienst- und 2-jähriger Fahndungserfahrung -
außerdem ohne abgelegte Fachprüfung - anläßlich jahrelanger umfangreicher Erhebungen
in anderen Bundesländern anstandslos meistern konnte?
Wenn ja, konnten von Bezlnsp. RAUTER diese Eigenschaften bis dato beibehalten
werden?
Wenn nein, wann konnte Bezlnsp. RAUTER derartigen Aufgaben nicht gerecht werden,
wie wurden derartige Verfehlungen geahndet und wie wurde dies dokumentiert?
22.Stimmt es, daß Herrn Grplnsp. PAULITSCH als ehemaliger Gruppenmitarbeiter des
Grplnsp. KOBAN wegen unüberbrückbarer Unstimmigkeiten mit diesem die Dienststelle
verlassen hat und in den Auswahlkriterien des Grplnsp. KOBAN dieser Umstand mit
"die bisherige Bewährung als Vorgesetzter kann nur eingeschränkt positiv beurteilt
werden ', festgehalten ist?
Wenn ja, treffen derartige Unstimmigkeiten in der Mitarbeiterführung auch für Bezlnsp.
RAUTER zu ?
Wenn ja, um welche konkreten Verfehlungen handelt es sich dabei, wie wurden diese
geahndet und wie wurde dies dokumentiert?
23.Ist es richtig, daß Bezlnsp. RAUTER in den Auswahlkriterien unter Punkt 3) vorgehalten
wird, daß dessen Umgang mit manchen Kollegen und vor allem mit dem Vorgesetzten
zumindest teilweise als problematisch zu bezeichnen ist"?
Wenn ja, um welche Kollegen und um welche Probleme handelt es sich dabei?
24.In welchen konkreten Fällen wird der Umgang mit dem Vorgesetzten als problematisch
bezeichnet, wie wurden diese Vorfälle geahndet und wie wurde dies dokumentiert?
25.Wenn es derartige Fälle gibt, sind diese Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten auf
eventuelle Fehlleistungen des Vorgesetzten (vgl. die Vorgaben des Erlasses des Bundes-
ministeriums für Finanzen vom 18.2.1977, GZ. 05 01.10/1-VU77) und die daraus
resultierenden, von Bezlnsp. RAUTER im Rahmen seiner Personalvertretungstätigkeit
geäußerten Vorhaltungen und Beschwerden zurückzuführen?
26.Stimmt es, daß Bezlnsp. RAUTER in den Auswahlkriterien unter Punkt 3) vorgehalten
wird, ',daß diesem zwar schon auf Grund der .Ausbildung von Mitarbeitern und seiner
,Spitzenstellung " in der gesetzlichen Personalvertretung Fähigkeiten zur Motivation zuge -
stunden werden, welche jedoch immer wieder an die, aus Dienstgebersicht negative
Beeinflussung von Kollegen grenzt (näheres dazu in den Berichtsausführungen) "?
Wenn ja, welche gesonderten Berichtsausführungen gibt es und was ist deren Inhalt?
27.In welcher Form wurden diese gesonderten Berichtsausführungen im durchgeführten
Auswahlverfahren bewertet?
28.Wenn diese gesonderten Berichtsausführungen für Bezlnsp. RAUTER ein negatives
Ergebnis erbrachten, gab es konkrete Beschwerden von in Ausbildung stehenden
Mitarbeitern oder wurden seitens der Vorgesetzten Unstimmigkeiten oder negative
Beeinflussungen durch Bezlnsp. RAUTER im Rahmen der Ausbildung von jungen
Kollegen erkannt?
29.Um welche Kollegen handelt es sich dabei konkret und in welcher Form wurden diese von
Bezlnsp. RAUTER negativ beeinflußt?
30.Wenn Unstimmigkeiten und negative Beeinflussung festgestellt werden konnten, wie
wurde dies geahndet und wie wurde dies dokumentiert?
31.Stimmt es, daß Bezlnsp. RAUTER in den Auswahlkriterien unter Punkt 5) folgend
beschrieben wird:
"Bis zum Jahre 1989 war der Bewerber als überaus motivierter und engagierter
Fahndungsbeamter zu bezeichnen. Ab diesem Zeitraum - näheres siehe Berichtsaus-
führungen - sind die für den unmittelbaren Dienstbetrieb erbrachten Leistungen des
Bewerbers kontinuierlich zurückgegangen. Die Qualität der erbrachten Arbeit kann aber
gleichbleibend als sehr gut bezeichnet werden. Parallel zum quantitativen Leistungsrück-
gang in der Dienststelle hat das Engagement des Bewerbers in der gesetzlichen Personal-
vertrelung zugenommen und letztendlich im Mandat im Zentralausschuß seinen Höhepunkt
erreicht ', ?
Wenn ja, welche gesonmderten Berichtsausführungen gibt es und was ist deren Inhalt?
32.In welcher Form wurden diese gesonderten Berichtsausführungen im durchgeführten
Auswahlverfahren bewertet?
33.Hat sich dieses Kriterium für Bezlnsp. RAUTER trotz der eindeutigen Bestimmungen des §
25 Abs. 2 PVG nachteilig ausgewirkt?
Wenn nein, welchen Sinn hatte die Aufnahme dieses Bezlnsp, RAUTER negativ
darstellenden Punktes?
34.Stimmt es, daß Bezlnsp. RAUTER unter Punkt 4) der Auswahlkriterien sehr gute Fähig-
keiten im dienstlich-organisatorischen Bereich bescheinigt werden, welche er bereits als
junger Erhebungsbeamter bei eigenständigen Ermittlungen eines großen "Autoaktes" unter
Beweis gestellt hat?
Wenn ja, wie ist die anschließende, in der Möglichkeitsform gestaltete und keineswegs
positiv gemeinte Bemerkung, daß sich
"an diesen Fähigkeiten auch im Hinblick auf seine ',Spitzenfunktion " in der gesetzlichen
Personalvertretung nichts geändert haben dürfte"
zu verstehen und wie wird diese Bemerkung
begründet?
35.Ist es richtig, daß bei Bezlnsp. RAUTER ebenfalls unter Punkt 4) der Auswahlkriterien
bemerkt wird :
"Die mäßigen organisatorischen Leistungen nach von ihm urgierter Übernahme von Akten
aus der damaligen Erhebungsgruppe 111 - welche letztendlich um der drohenden
Verjährung zu entgehen wieder der Erhebungsgruppe III rückgeführt wurden - dürften auf
Zeitmangel und Überlastung, resultierend aus Personalvertretungsfunktion des
Bewerbers, zurückzuführen sein"?
Wenn ja, wie ist diese in der Möglichkeitsform gestaltete, für Bezlnsp. RAUTER
keineswegs positiv behaftete Bemerkung zu verstehen?
36.Stimmt es, daß diese Aktenverlagerung nicht an Bezlnsp. RAUTER, sondern an die
damalige Erhebungsgruppe 1 erfolgt ist, wobei die Verantwortung für das Aktengeschehen
naturgemäß dem damaligen Erhebungsgruppenführer zu tragen hatte?
37.Hatte Bezlnsp. RAUTER aufgrund seiner im kritisierten Zeitraum begleitenden Personalver-
tretungsfunktionen die Möglichkeit, die der damaligen Erhebungsgruppe 1 übertragenen
Autoakte einer unverzüglichen Bearbeitung zuzuführen?
Wenn ja, warum hat Bezlnsp. RAUTER diese Akte keiner Bearbeitung zugeführt, wie
wurde diese Verfehlung geahndet und wie wurde dies dokumentiert?
Wenn nein, warum wurde diese für Bezlnsp. RAUTER negative Auswertung, in den
Auswahlkriterien angeführt?
38.Stimmt es, daß im Punkt 4) der Auswahlkriterien bezüglich der organisatorischen
Fähigkeiten der einzelnen Bewerber dem Grplnsp. KOBAN attestiert wird, daß bei diesem
die Planung von Außendiensten, Hausdurchsuchungen etc. als jedenfalls zufriedenstellend
bezeichnet werden kann"?
Wenn ja, trifft diese "zufriedenstellende Planung', auch für BezInsp. RAUTER zu, wie
wurden diese Verfehlungen geahndet und wie wurde dies dokumentiert?
39.Wurden die unmittelbaren Vorgesetzten (Gruppenführer) der einzelnen Bewerber in die
Profilerstellung miteingebunden?
Wenn ja, wie lautet das Urteil des Gruppenführers über die Fähigkeiten des Grplnsp.
KOBAN zu der von diesem an den Tag gelegten Gruppenarbeit und zu dessen Führungs-
eigenschaften?
35.Ist es richtig, daß bei Bezlnsp. RAUTER ebenfalls unter Punkt 4) der Auswahlkriterien
bemerkt wird :
"Die mäßigen organisatorischen Leistungen nach von ihm urgierter Übernahme von Akten
aus der damaligen Erhebungsgruppe 111 - welche letztendlich um der drohenden
Verjährung zu entgehen wieder der Erhebungsgruppe III rückgeführt wurden - dürften auf
Zeitmangel und Überlastung, resultierend aus der Personalvertretungfunktion des
Bewerbers, zurückzuführen sein?
Wenn ja, wie ist diese in der Möglichkeitsform gestaltete, für Bezlnsp. RAUTER
keineswegs positiv behaftete Bemerkung zu verstehen?
36.Stimmt es, daß diese Aktenverlagerung nicht an Bezlnsp. RAUTER, sondern an die
damalige Erhebungsgruppe 1 erfolgt ist, wobei die Verantwortung für das Aktengeschehen
naturgemäß dem damaligen Erhebungsgruppenführer zu tragen hatte?
37.Hatte Bezlnsp. RAUTER aufgrund seiner im kritisierten Zeitraum begleitenden Personalver-
tretungsfunktionen die Möglichkeit, die der damaligen Erhebungsgruppe 1 übertragenen
Autoakte einer unverzüglichen Bearbeitung zuzuführen?
Wenn ja, warum hat Bezlnsp. RAUTER diese Akte keiner Bearbeitung zugeführt, wie
wurde diese Verfehlung geahndet und wie wurde dies dokumentiert?
Wenn nein, warum wurde diese für Bezlnsp. RAUTER negative Auswertung, in den
Auswahlkriterien angeführt?
38.Stimmt es, daß im Punkt 4) der Auswahlkriterien bezüglich der organisatorischen
Fähigkeiten der einzelnen Bewerber dem Grplnsp. KOBAN attestiert wird, daß bei diesem
"die Planung von Außendiensten, Hausdurchsuchungen etc. als jedenfalls zufriedenstellend
bezeichnet werden kann"?
Wenn ja, trifft diese "zufriedenstellende Planung", auch für BezInsp. RAUTER zu, wie
wurden diese Verfehlungen geahndet und wie wurde dies dokumentiert?
39.Wurden die unmittelbaren Vorgesetzten (Gruppenführer) der einzelnen Bewerber in die
Profilerstellung miteingebunden?
Wenn ja, wie lautet das Urteil des Gruppenführers über die Fähigkeiten des Grplnsp.
KOBAN zu der von diesem an den Tag gelegten Gruppenarbeit und zu dessen Führungs-
eigenschaften?
Wenn nein, warum wurde der Gruppenführer, der jahrelang unmittelbar mit Grplnsp.
KOBAN zusammenarbeiten mußte, nicht in die Profilerstellung miteingebunden und wie
lautet dessen Urteil über die Fähigkeiten des Grplnsp. KOBAN insbesondere dessen
Gruppenarbeit und Führungseigenschaften?
40.Von wem wurde die Entscheidung über die gegenständliche Nachbesetzung tatsächlich
getroffen und inwieweit war das Ministerbüro in die Entscheidung eingebunden?
41.Wurde für einen der Kandidaten von Politikern interveniert?
42.Wenn es Interventionen von Politikern gab, für welchen der Kandidaten wurde interveniert?
43.Welche Auswirkungen hatten diese Interventionen?
44.Sind Sie überzeugt, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des §9 Abs. 4 des Ausschrei-
bungsgesetzes 1989 durch Ihre Mitarbeiter im Bereich der Zollverwaltung dieses Nachbe-
setzungsverfahren korrekt abgewickelt worden ist und aufgrund der vorgegebenen
Eignungskriterien, und zwar:
der bisherigen Berufserfahrung, der einschlägigen Verwendung, der Fähigkeit zur
Menschenführung, der dienstlichen und außerdienstlichen organisatorischen Fähigkeiten
und der bisher erbrachten Leistungen
Herr Grplnsp. KOBAN für die betraute Funktion tatsächlich besser als Bezlnsp. RAUTER
geeignet ist?
Wenn ja, welche konkreten Kriterien sind für Sie ausschlaggebend, daß Grplnsp. KOBAN
trotz beträchtlicher objektiver Nachteile in gewissen Bereichen dennoch für die Funktion
des Erhebungsgruppenführers der Erhebungsgruppe I/1 der besser Geeignete ist?
Wenn nein, wie wollen Sie die berufliche und finanzielle Benachteiligung des Bezlnsp.
RAUTER korrigieren?