2208/J XX.GP

 

ANFRAGE

des Abgeordneten Haigermoser und Kollegen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend die Verletzung des Datenschutzes seitens der Wirtschaftskammer Kärnten

Im Rahmen eines Berufungsverfahrens (Präs 242-28/96/Wa/Do) anläßlich einer

Grundumlagenvorschreibung (WKMNr. 63638) durch die Wirtscahftskammer Kärnten wurde

Herrn Otto Huber Akteneinsicht gewährt.

Dabei mußte er feststellen, daß ihm bei der Einsicht nicht nur die seinen Betrieb betreffend

Daten (Namen der Trafikinhaber unter Angabe des zur Umlageberechnung herangezogenen

Umsatzes), sondern in Form einer ganzen Liste auch jene von Mitbewerbern zugänglich

gemacht wurden. Durch diese, die Geheimhaltunspflicht von personenbezogenen Daten nach

§1 Datenschutzgesetz verletzende Praxis der Präsidialabteilung ist es jedem Unternehmer

möglich, sich über die Umsätze der Konkurrenten zu informieren. Daß die Betroffenen an der

Geheimhaltung dieser Daten, welche Grundlage weitreichender betrieblicher Entscheidungen

aber wohl auch im Hinblick auf das Privatleben bedeutsam sind, ein schutzwürdiges Interesse

haben, ist offensichtlich,

Entsprechende Hinweise auf diesen Sachverhalt in der Berufung wurden von der

Wirtschaftskammer mit dem Hinweis, daß eine etwaige Verletzung des Datenschutzgesetzes

nicht zum Gegenstand des Verfahrens nach §57g Handelskammergesetz, nämlich der

Feststellung der Grundumlagenpflicht, gehört, und somit auch nicht behandelt wird.

Da die beschriebene Praxis der Akteneinsicht unter Preisgabe vertraulicher Informationen über

Betriebe durch diese Argumentation jedoch weder gerechtfertigt noch abgestellt wird, stellen

die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister wirtschafliche Angelegenheiten als

Aufsichtsbehörde die nachstehende

ANFRAGE

1. Stellt die oben geschilderte Praxis der Akteneinsicht wie sie von der Präsidialabteilung der

WK-Kärnten geübt wird, Ihrer Meinung nach einen Verletzung des verfassungsgesetzlich

gewährleisteten Rechts auf Datenschutz nach dem Datenschutzgesetz dar?

2. Wenn ja, in welcher Form werden Sie .

a) die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen und

b) dafür Sorge tragen, daß solches in Zukunft vermieden wird?

3. Wenn nein, wie ist dieses Vorgehen dann zu werten?