2210/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Prinzhorn
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend
rückwirkende Erhöhung der Mindest-Körperschaftssteuer
Am 24. Jänner 1997 hat der Verfassungsgerichtshof die seit dem Vorjahr auf ATS 50.000
angehobene Mindest-Körperschaftssteuer als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend
erkannt, für verfassungswidrig erklärt und rückwirkend per 1. Jänner 1996 aufgehoben.
Die vorher geltende Mindest-Köst von ATS 15.000 wurde für rechtmäßig erklärt und ist damit
wieder in Kraft.
Laut "WirtschaftsBlatt" vom 6. März 1997 ist seitens des Finanzministeriums geplant, daß
Kapitalgesellschaften künftig 5 Prozent ihres Stamm- bzw. Grundkapitals als
Körperschaftssteuer abführen sollen. Dies würde ein Ansteigen der Mindest-
Körperschaftssteuerlast für GesmbHs auf ATS 25.000 und für Aktiengesellschaften auf ATS
50.000 bedeuten. Diese neue Regelung soll laut Experten aus dem Finanzministerium
rückwirkend ab 1. Jänner 1997 in Kraft treten und zusätzlich zur Absicherung in den
Verfassungsrang erhoben werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Ist es richtig, daß diese neue Mindest-Körperschaftssteuer rückwirkend ab 1. Jänner 1997
in Kraft treten wird? Wenn ja, wird diese Gesetzesänderung in den Verfassungsrang
erhoben?
2. Führt ein nochmaliger Versuch, die Mindest-Köst anzuheben, zu einer
Qualitätsverschlechterung des Wirtschaftsstandortes Österreich? Wenn nein, warum nicht?
3. Wird eine nochmalige Aufhebung der neuen Mindest-Köst-Regelungen durch den
Verfassungsgerichtshof befürchtet, sodaß vorab versucht wird, die neue Regelung in den
Verfassungsrang zu heben? Wenn nein, aus welchen anderen Gründen soll diese Regelung
in den Verfassungsrang gehoben werden?
4. Wird andernfalls erwartet, daß die neue Mindest-Köst Regelung eine ähnliche
Beschwerdeflut beim Verfassungsgerichtshof hervorruft, wie dies durch die
zwischenzeitlich als verfassungswidrig erkannte Mindest-Köst von ATS 50.000 der Fall
war? Wenn nein, wie begründen Sie dies?
5. In welcher Form werden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes bei der Erstellung
neuer Steuermodelle berücksichtigt?
6. Inwieweit trägt der neue Mindest-Köst-Vorschlag dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes Rechnung, daß die Besteuerung von Unternehmen ohne
Anknüpfung an die betriebliche Leistung ungerechtfertigt ist?
7. Wie hoch wird das zusätzliche Steueraufkommen durch die Einführung einer
Körperschaftssteuer in der Höhe von 5 Prozent auf das Stamm- und Grundkapital
ausfallen?
8. Wie lange wird diese Mindest-Köst auf spätere Steuerleistungen anrechenbar sein?