2210/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Prinzhorn

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend

rückwirkende Erhöhung der Mindest-Körperschaftssteuer

Am 24. Jänner 1997 hat der Verfassungsgerichtshof die seit dem Vorjahr auf ATS 50.000

angehobene Mindest-Körperschaftssteuer als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend

erkannt, für verfassungswidrig erklärt und rückwirkend per 1. Jänner 1996 aufgehoben.

Die vorher geltende Mindest-Köst von ATS 15.000 wurde für rechtmäßig erklärt und ist damit

wieder in Kraft.

Laut "WirtschaftsBlatt" vom 6. März 1997 ist seitens des Finanzministeriums geplant, daß

Kapitalgesellschaften künftig 5 Prozent ihres Stamm- bzw. Grundkapitals als

Körperschaftssteuer abführen sollen. Dies würde ein Ansteigen der Mindest-

Körperschaftssteuerlast für GesmbHs auf ATS 25.000 und für Aktiengesellschaften auf ATS

50.000 bedeuten. Diese neue Regelung soll laut Experten aus dem Finanzministerium

rückwirkend ab 1. Jänner 1997 in Kraft treten und zusätzlich zur Absicherung in den

Verfassungsrang erhoben werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1. Ist es richtig, daß diese neue Mindest-Körperschaftssteuer rückwirkend ab 1. Jänner 1997

in Kraft treten wird? Wenn ja, wird diese Gesetzesänderung in den Verfassungsrang

erhoben?

2. Führt ein nochmaliger Versuch, die Mindest-Köst anzuheben, zu einer

Qualitätsverschlechterung des Wirtschaftsstandortes Österreich? Wenn nein, warum nicht?

3. Wird eine nochmalige Aufhebung der neuen Mindest-Köst-Regelungen durch den

Verfassungsgerichtshof befürchtet, sodaß vorab versucht wird, die neue Regelung in den

Verfassungsrang zu heben? Wenn nein, aus welchen anderen Gründen soll diese Regelung

in den Verfassungsrang gehoben werden?

4. Wird andernfalls erwartet, daß die neue Mindest-Köst Regelung eine ähnliche

Beschwerdeflut beim Verfassungsgerichtshof hervorruft, wie dies durch die

zwischenzeitlich als verfassungswidrig erkannte Mindest-Köst von ATS 50.000 der Fall

war? Wenn nein, wie begründen Sie dies?

5. In welcher Form werden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes bei der Erstellung

neuer Steuermodelle berücksichtigt?

6. Inwieweit trägt der neue Mindest-Köst-Vorschlag dem Erkenntnis des

Verfassungsgerichtshofes Rechnung, daß die Besteuerung von Unternehmen ohne

Anknüpfung an die betriebliche Leistung ungerechtfertigt ist?

7. Wie hoch wird das zusätzliche Steueraufkommen durch die Einführung einer

Körperschaftssteuer in der Höhe von 5 Prozent auf das Stamm- und Grundkapital

ausfallen?

8. Wie lange wird diese Mindest-Köst auf spätere Steuerleistungen anrechenbar sein?