2235/J XX.GP

 

A n f r a g e

der Abg. Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Dr. Salzl

an die Bundesministerin für Arbeit , Gesundheit und Soziales

betreffend Tätigkeit von Amtsärztin im Rahmen des Suchtmittelgesetzes

Die bisherigen §§ 8-11 des Suchtgiftgesetzes regelten die Handlung,

Überwachung und Entwöhnung von suchtgiftmißbrauchenden Minderjährigen

oder Erwachsenen durch -Ärzte, Schulärzte, Amtsärzte bzw. Gesundheits-

behörden.

Die nunmehrigen §§ 11-14 des neuen Suchtmittelgesetzes erweitern die

Liste gesundheitsbezogener Maßnahme im Substitutionsbehandlung,

klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, Psychotherapie und

psychosoziale Beratung und Betreuung "durch qualifizierte und mit

Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen, "wobei

insbesondere Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot

gemäß § 15 Suchtmittelgesetz heranzuziehen sind.

Den bisher federführend tätigen Gesundheitsbehörden, Amtsärzten und

sonstigen -Ärzten kommt also nur mehr ergänzende Bedeutung zu, obwohl

schon bisher die Begutachtung von suchtgiftmißbrauchenden Personen

einem "mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt',

oblag.

Im Gesundheitsausschuß am 2.4.1997 äußerten einzelne Abgeordnete Zweifel

an der Drogenkompetenz von Amtsärzten, während die Bundesministerin für

Arbeit, Gesundheit und Soziales feststellte, das Amtsärzte auch als

Drogenärzte kompetent seien. Eine Frage des Erstunterzeichners nach der

zukünftigen Rolle von Lebensberatern als Drogenberater, insbesondere nach

der bevorstehenden Liberalisierung der Gewerbeordnung, beantwortete die

Bundesministerin dahingehend, das Lebensberater keine qualifizierten

Drogenberater seien und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales eine entsprechende Stellungnahme abgegeben habe.

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesmnisterin

für Arbeit , Gesundheit und Soziales die nachstehende

A n f r a g e :

1.1. _Über welche Qualifikation und Ausbildung verfügt nach Auffassung

Ihres Ressorts ',ein mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend

vertrauter Arzt', , wie er sowohl im Suchtgiftgesetz als auch im

Suchtmittelgesetz erforderlich ist ?

2. Wie lauten die entsprechenden Vorschriften für die Physikatsprüfung

von Amtsärzten, den Suchtgiftmiîbrauch betreffend?

3. Über welche Qualifikation und Ausbildung muß ein Schularzt verfügen ,

der schulärztliche Untersuchungen an suchtgiftmißbrauchenden Minder-

jährigen bzw. Schülern gem. § 13 Suchtmittelgesetz durchführen muß ?

4. Warum sieht das von Ihrem Ressort vorgelegte Suchtmittelgesetz für

-Ärzte, Schulärzte, Amtsärzte und Gesundheitsbehörden nur mehr eine

ergänzende Rolle vor, während in Zukunft insbesondere Einrichtungen

und Vereinigungen mit Betreuungsangebot gemäß § 15 Suchtmittelgesetz

heranzuziehen', sind ?

 

5. Stimmen sie mit den -Äußerungen Ihres leitenden Beamten vor den

   Abgeordneten des Gesundheitsausschusses überein, wonach gar nicht

   daran gedacht sei, die psychotrope Substanzen nehmen,

   dem Schularzt zuzuführen, da man Fingerspitzengefühl zeigen müsse,

   um die Kinder nicht zu diskriminieren?

 

6. Sie haben im Gesundheitsausschuß klargestellt, das Lebensberater

  gemäß Gewerbeordnung keine Qualifizierten Drogenberater sind.

  Können Sie ausschließen, das Lebensberater in Einrichtungen und

  Vereinigungen mit Betreuungsangebot gemäß § 15 Suchtmittelgesetz

  tätig sein werden?

 

7. Welche Maßnahmen in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes werden Sie

  ergreifen, um die Qualifikation der -Ärzte und sonstigen Personen,

  die Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch durchführen,

  zu verbessern?

 

8. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um den Mißbrauch psychotroper

  Subatanzen, insbesondere Jugenddrogen wie Ectasy, zu unterbinden?

 

9. In welchem Abschnitt seiner Ausbildung erfolgt die konkrete

  Suchtgiftspezifische, theoretische und praktische Unterweisung

  des zukünftigen Amtsarztes?

 

10. Findet diese suchtgiftspezifische Ausbildung zukünftiger Amtsärzte

   an einschlägigen Orten ( Notfallambulanz, Suchtgiftambulanz,

   Entwöhnungs- und Entzugsanstalt) statt?