2235/J XX.GP
A n f r a g e
der Abg. Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Dr. Salzl
an die Bundesministerin für Arbeit , Gesundheit und Soziales
betreffend Tätigkeit von Amtsärztin im Rahmen des Suchtmittelgesetzes
Die bisherigen §§ 8-11 des Suchtgiftgesetzes regelten die Handlung,
Überwachung und Entwöhnung von suchtgiftmißbrauchenden Minderjährigen
oder Erwachsenen durch -Ärzte, Schulärzte, Amtsärzte bzw. Gesundheits-
behörden.
Die nunmehrigen §§ 11-14 des neuen Suchtmittelgesetzes erweitern die
Liste gesundheitsbezogener Maßnahme im Substitutionsbehandlung,
klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, Psychotherapie und
psychosoziale Beratung und Betreuung "durch qualifizierte und mit
Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen, "wobei
insbesondere Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot
gemäß § 15 Suchtmittelgesetz heranzuziehen sind.
Den bisher federführend tätigen Gesundheitsbehörden, Amtsärzten und
sonstigen -Ärzten kommt also nur mehr ergänzende Bedeutung zu, obwohl
schon bisher die Begutachtung von suchtgiftmißbrauchenden Personen
einem "mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt',
oblag.
Im Gesundheitsausschuß am 2.4.1997 äußerten einzelne Abgeordnete Zweifel
an der Drogenkompetenz von Amtsärzten, während die Bundesministerin für
Arbeit, Gesundheit und Soziales feststellte, das Amtsärzte auch als
Drogenärzte kompetent seien. Eine Frage des Erstunterzeichners nach der
zukünftigen Rolle von Lebensberatern als Drogenberater, insbesondere nach
der bevorstehenden Liberalisierung der Gewerbeordnung, beantwortete die
Bundesministerin dahingehend, das Lebensberater keine qualifizierten
Drogenberater seien und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales eine entsprechende Stellungnahme abgegeben habe.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesmnisterin
für Arbeit , Gesundheit und Soziales die nachstehende
A n f r a g e :
1.1. _Über welche Qualifikation und Ausbildung verfügt nach Auffassung
Ihres Ressorts ',ein mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend
vertrauter Arzt', , wie er sowohl im Suchtgiftgesetz als auch im
Suchtmittelgesetz erforderlich ist ?
2. Wie lauten die entsprechenden Vorschriften für die Physikatsprüfung
von Amtsärzten, den Suchtgiftmiîbrauch betreffend?
3. Über welche Qualifikation und Ausbildung muß ein Schularzt verfügen ,
der schulärztliche Untersuchungen an suchtgiftmißbrauchenden Minder-
jährigen bzw. Schülern gem. § 13 Suchtmittelgesetz durchführen muß ?
4. Warum sieht das von Ihrem Ressort vorgelegte Suchtmittelgesetz für
-Ärzte, Schulärzte, Amtsärzte und Gesundheitsbehörden nur mehr eine
ergänzende Rolle vor, während in Zukunft insbesondere Einrichtungen
und Vereinigungen mit Betreuungsangebot gemäß § 15 Suchtmittelgesetz
heranzuziehen', sind ?
5. Stimmen sie mit den -Äußerungen Ihres leitenden Beamten vor den
Abgeordneten des Gesundheitsausschusses überein, wonach gar nicht
daran gedacht sei, die psychotrope Substanzen nehmen,
dem Schularzt zuzuführen, da man Fingerspitzengefühl zeigen müsse,
um die Kinder nicht zu diskriminieren?
6. Sie haben im Gesundheitsausschuß klargestellt, das Lebensberater
gemäß Gewerbeordnung keine Qualifizierten Drogenberater sind.
Können Sie ausschließen, das Lebensberater in Einrichtungen und
Vereinigungen mit Betreuungsangebot gemäß § 15 Suchtmittelgesetz
tätig sein werden?
7. Welche Maßnahmen in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes werden Sie
ergreifen, um die Qualifikation der -Ärzte und sonstigen Personen,
die Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch durchführen,
zu verbessern?
8. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um den Mißbrauch psychotroper
Subatanzen, insbesondere Jugenddrogen wie Ectasy, zu unterbinden?
9. In welchem Abschnitt seiner Ausbildung erfolgt die konkrete
Suchtgiftspezifische, theoretische und praktische Unterweisung
des zukünftigen Amtsarztes?
10. Findet diese suchtgiftspezifische Ausbildung zukünftiger Amtsärzte
an einschlägigen Orten ( Notfallambulanz, Suchtgiftambulanz,
Entwöhnungs- und Entzugsanstalt) statt?