2247/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Platter
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Bearbeitung von Fehlalarmen
Mit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes und der Sicherheitsgebühren-
Verordnung am 1. Juli 1996 ist jeder Fehlalarm kostenpflichtig geworden, unabhängig davon,
wodurch er verursacht worden ist. Der Alarmanlagen-Betreiber hat auch für die Auslösung
eines Fehlalarms zu bezahlen, der außerhalb seines Einflusses liegt, wie beispielsweise
Erdbeben, Bauarbeiten durch Fremde, Stromausfälle oder Oberspannung durch Gewitter.
Weiters muß der Alarmanlagen-Betreiber in der Praxis auch dafür zahlen, wenn mit der
Auslösung ein Einbruch abgewehrt werden konnte (z.B. Autoalarmanlagen), wenngleich in
diesem Fall nicht von einem Fehlalarm gesprochen werden kann, da die Beweispflicht bei dem
Betreiber liegt.
In den Erläuterungen des Strukturanpassungsgesetzes wird betont, daß es zu keiner
Beschränkung des vorbeugenden Rechtsgüterschutz kommen soll, Darüber hinaus heißt es, daß
"die Sicherung von Eigentum oder Vermögen durch Alarmanlagen ein wichtiger Beitrag von
Menschen zum Schutz ihrer Güter" sei. Die Förderung von privaten präventiven
Sicherheitsmaßnahmen wird jedoch durch die Einhebung des Kostenersatzes de facto für jeden
Alarm stark beeinträchtigt.
Daher richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage:
1 ) Werden bei Fehlalarmen auch die Umstände, die zur Auslösung geführt haben, überprüft?
2) Wenn ja, a) untersucht die Exekutive vor Ort die Ursache oder b) werden bei der Einhebung
der Gebühren die Umstände des Fehlalarmes berücksichtigt?
3) Wie sehen Sie das Problem, daß ein Einbruchversuch nicht nachgewiesen werden kann und
dafür Gebühren eingehoben werden?
4) Werden bei einem nachweislichen Einbruchversuch trotzdem Gebühren eingehoben?
5) Wenn ja, in welchem Ausmaß?