2247/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Platter

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Bearbeitung von Fehlalarmen

Mit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes und der Sicherheitsgebühren-

Verordnung am 1. Juli 1996 ist jeder Fehlalarm kostenpflichtig geworden, unabhängig davon,

wodurch er verursacht worden ist. Der Alarmanlagen-Betreiber hat auch für die Auslösung

eines Fehlalarms zu bezahlen, der außerhalb seines Einflusses liegt, wie beispielsweise

Erdbeben, Bauarbeiten durch Fremde, Stromausfälle oder Oberspannung durch Gewitter.

Weiters muß der Alarmanlagen-Betreiber in der Praxis auch dafür zahlen, wenn mit der

Auslösung ein Einbruch abgewehrt werden konnte (z.B. Autoalarmanlagen), wenngleich in

diesem Fall nicht von einem Fehlalarm gesprochen werden kann, da die Beweispflicht bei dem

Betreiber liegt.

In den Erläuterungen des Strukturanpassungsgesetzes wird betont, daß es zu keiner

Beschränkung des vorbeugenden Rechtsgüterschutz kommen soll, Darüber hinaus heißt es, daß

"die Sicherung von Eigentum oder Vermögen durch Alarmanlagen ein wichtiger Beitrag von

Menschen zum Schutz ihrer Güter" sei. Die Förderung von privaten präventiven

Sicherheitsmaßnahmen wird jedoch durch die Einhebung des Kostenersatzes de facto für jeden

Alarm stark beeinträchtigt.

Daher richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage:

1 ) Werden bei Fehlalarmen auch die Umstände, die zur Auslösung geführt haben, überprüft?

2) Wenn ja, a) untersucht die Exekutive vor Ort die Ursache oder b) werden bei der Einhebung

der Gebühren die Umstände des Fehlalarmes berücksichtigt?

3) Wie sehen Sie das Problem, daß ein Einbruchversuch nicht nachgewiesen werden kann und

dafür Gebühren eingehoben werden?

4) Werden bei einem nachweislichen Einbruchversuch trotzdem Gebühren eingehoben?

5) Wenn ja, in welchem Ausmaß?