2262/J XX.GP
ANFRAGE
des Abgeordneten Van der Bellen, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betreffend geplante Forststraßen im Radurschltal/Bezirk Landeck
Die Österreichischen Bundesforste wollen über die bisherige Erschließung hinaus im
Rsdurschltal Forststraßen in der Gesamtlänge von ca. 12 km errichten. Damit würde eine
sehr ursprüngliche Waldlandschaft zerstört. "Das Radurschltal war seit jeher im Besitz des
Landesfürsten und diente hauptsächlich der Jagd. Zudem war es durch eine Schlucht am
Taleingang relativ unzugänglich. Aus diesen Gründen wurden Alpweiderodungen im
Radurschltal nur kleinflächig durchgeführt, wodurch auf potentiellen Almstandorten
naturnahe wüchsige Zirbenbestände erhalten blieben . " " Die Zirbe erreicht im Radurschltal
mit 2400 m die höchste Verbreitung in den Ostalpen. Überhaupt ist das Zirbenvorkommen
in der Gegend in Bezug auf Fläche und Geschlossenheit bemerkenswert" . Es besitzt daher
einen besonderen Erholungswert, den es zu erhalten gilt: "Das Erfahren derartiger
Urwüchsigkeit, Kraft und Ruhe ist nur mehr in sehr wenigen Bereichen möglich,
insbesonders da immer mehr und immer höher gelegene Regionen erschlossen werden."
(Alle Zitate: Naturkundliches Gutachten It. Verständigung der Bezirkshauptmannschaft
Landeck vom 27. November 1996, ZI. 4-2261/21)
Nach dem Forstgesetz ist die Errichtung von Forststraßen dann genehmigungspflichtig,
wenn die Forststral3en durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder
durch Schutzwald oder Bannwald führen. In allen sondern Fällen sind sie anzeigepflichtig.
(§§ 62 und 64 ForstG)
Die geplanten Forststraßen werden auch Bäche, Feuchtgebiete und Quellsysteme queren.
Allein die Errichtung einer Brücke über den Nauderer Tscheybach dürfte der Genehmigung
nach § 38 WasserrechtsG bedürfen. Darüber hinaus wären aus sicherheitstechnischen
Gründen Aufschüttungen notwendig, die zu einer Beeinflussung des natürlichen Laufs der
Gewässer führen dürfte. Hiedurch wäre der Tatbestand des § 39 WRG erfüllt.
Nach den erwähnten Gesetzen zum Schutz des Waldes und Wassers und zum Schutz vor
dem Wasser ist der Bundesminister Oberste Vollzugsbehörde und dergestalt befugt und
verpflichtet, die Tätigkeit der nachgeordneten Behörden zu beaufsichtigen sowie allenfalls
als Rechtsmittelinstanz zu fungieren. In den allfälligen Verfahren sind nur in geringem
Umfang Dritte beteiligt, öffentliche Interessen wie zB die Erhaltung der Erholungswirkung
des Waldes und der Schutz der Gewässer bloß amtswegig zu wahren.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
ANFRAGE:
1 . Ist der Forstbehörde das gegenständliche Projekt bekannt?
2. a) Nach welchen Bestimmungen des ForstG wird die Forstbehörde das Projekt zu
prüfen haben?
b) Ist für das gegenständliche Projekt auch eine Rodungsbewilligung einzuholen?
3. Welche forstrechtlichen Verfahren sind zur Zeit bei welcher Behörde anhängig?
4. a) Welche Möglichkeiten bietet das ForstG, die von den Österreichischen
Bundesforsten geplante weitere Erschließung des Radurschltals zu verhindern?
b) Kann die Forstbehörde dem Erholungswert des naturwüchsigen Zirbenwaldes
die Priorität vor der forstlichen Nutzung (Fällung) einräumen und die
Genehmigung für die Forststraßen verweigern oder kommt dem Argument der
Bundesforste, daß der Grundeigentümer nach dem ForstG zur Verjüngung
überalteter Waldflächen verpflichtet sei und folglich eine betriebswirtschaftlich
tragbare Erschließung gegeben sein müsse, zwingender Charakter zu?
c) Auf welche Weise trägt das ForstG folgendem Ziel des Nationalen Umweltplans
Rechnung:
"Erhaltung von natur- und kulturbedingten Wald/Freiflächenverteilungen, aber
auch Schaffung von Bereichen, in denen jede menschliche Aktivität unterbleibt. "
(S 247)?
d) aa) Welche prioritäre Nutzung weist der Waldentwicklungsplan (§ 9 ForstG)
für das Radurschltal aus?
bb) Wann wurde der betreffende Teilplan zuletzt und in welcher Weise
geändert oder ist eine Änderung in Zukunft geplant?
5. Ist der Wasserrechtsbehörde das gegenständliche Projekt bekannt?
6. Welche wasserrechtlichen Genehmigungstatbestände erfüllt das gegenständliche
Projekt?
7. Welche wasserrechtlichen Verfahren sind zur Zeit bei welcher Behörde anhängig?
8. Welche Gemeinden, Grundstückseigentümer/innen sowie Wassernutzungsberechtigten
haben in den anhängigen oder zu erwartenden wasserrechtlichen und forstrechtlichen
Verfahren Parteistellung oder sonstige Beteiligungsrechte'?