2262/J XX.GP

 

ANFRAGE

des Abgeordneten Van der Bellen, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betreffend geplante Forststraßen im Radurschltal/Bezirk Landeck

Die Österreichischen Bundesforste wollen über die bisherige Erschließung hinaus im

Rsdurschltal Forststraßen in der Gesamtlänge von ca. 12 km errichten. Damit würde eine

sehr ursprüngliche Waldlandschaft zerstört. "Das Radurschltal war seit jeher im Besitz des

Landesfürsten und diente hauptsächlich der Jagd. Zudem war es durch eine Schlucht am

Taleingang relativ unzugänglich. Aus diesen Gründen wurden Alpweiderodungen im

Radurschltal nur kleinflächig durchgeführt, wodurch auf potentiellen Almstandorten

naturnahe wüchsige Zirbenbestände erhalten blieben . " " Die Zirbe erreicht im Radurschltal

mit 2400 m die höchste Verbreitung in den Ostalpen. Überhaupt ist das Zirbenvorkommen

in der Gegend in Bezug auf Fläche und Geschlossenheit bemerkenswert" . Es besitzt daher

einen besonderen Erholungswert, den es zu erhalten gilt: "Das Erfahren derartiger

Urwüchsigkeit, Kraft und Ruhe ist nur mehr in sehr wenigen Bereichen möglich,

insbesonders da immer mehr und immer höher gelegene Regionen erschlossen werden."

(Alle Zitate: Naturkundliches Gutachten It. Verständigung der Bezirkshauptmannschaft

Landeck vom 27. November 1996, ZI. 4-2261/21)

Nach dem Forstgesetz ist die Errichtung von Forststraßen dann genehmigungspflichtig,

wenn die Forststral3en durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder

durch Schutzwald oder Bannwald führen. In allen sondern Fällen sind sie anzeigepflichtig.

(§§ 62 und 64 ForstG)

Die geplanten Forststraßen werden auch Bäche, Feuchtgebiete und Quellsysteme queren.

Allein die Errichtung einer Brücke über den Nauderer Tscheybach dürfte der Genehmigung

nach § 38 WasserrechtsG bedürfen. Darüber hinaus wären aus sicherheitstechnischen

Gründen Aufschüttungen notwendig, die zu einer Beeinflussung des natürlichen Laufs der

Gewässer führen dürfte. Hiedurch wäre der Tatbestand des § 39 WRG erfüllt.

Nach den erwähnten Gesetzen zum Schutz des Waldes und Wassers und zum Schutz vor

dem Wasser ist der Bundesminister Oberste Vollzugsbehörde und dergestalt befugt und

verpflichtet, die Tätigkeit der nachgeordneten Behörden zu beaufsichtigen sowie allenfalls

als Rechtsmittelinstanz zu fungieren. In den allfälligen Verfahren sind nur in geringem

Umfang Dritte beteiligt, öffentliche Interessen wie zB die Erhaltung der Erholungswirkung

des Waldes und der Schutz der Gewässer bloß amtswegig zu wahren.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1 . Ist der Forstbehörde das gegenständliche Projekt bekannt?

2. a) Nach welchen Bestimmungen des ForstG wird die Forstbehörde das Projekt zu

prüfen haben?

b) Ist für das gegenständliche Projekt auch eine Rodungsbewilligung einzuholen?

3. Welche forstrechtlichen Verfahren sind zur Zeit bei welcher Behörde anhängig?

4. a) Welche Möglichkeiten bietet das ForstG, die von den Österreichischen

Bundesforsten geplante weitere Erschließung des Radurschltals zu verhindern?

b) Kann die Forstbehörde dem Erholungswert des naturwüchsigen Zirbenwaldes

die Priorität vor der forstlichen Nutzung (Fällung) einräumen und die

Genehmigung für die Forststraßen verweigern oder kommt dem Argument der

Bundesforste, daß der Grundeigentümer nach dem ForstG zur Verjüngung

überalteter Waldflächen verpflichtet sei und folglich eine betriebswirtschaftlich

tragbare Erschließung gegeben sein müsse, zwingender Charakter zu?

c) Auf welche Weise trägt das ForstG folgendem Ziel des Nationalen Umweltplans

Rechnung:

"Erhaltung von natur- und kulturbedingten Wald/Freiflächenverteilungen, aber

auch Schaffung von Bereichen, in denen jede menschliche Aktivität unterbleibt. "

(S 247)?

d) aa) Welche prioritäre Nutzung weist der Waldentwicklungsplan (§ 9 ForstG)

für das Radurschltal aus?

bb) Wann wurde der betreffende Teilplan zuletzt und in welcher Weise

geändert oder ist eine Änderung in Zukunft geplant?

5. Ist der Wasserrechtsbehörde das gegenständliche Projekt bekannt?

6. Welche wasserrechtlichen Genehmigungstatbestände erfüllt das gegenständliche

Projekt?

7. Welche wasserrechtlichen Verfahren sind zur Zeit bei welcher Behörde anhängig?

8. Welche Gemeinden, Grundstückseigentümer/innen sowie Wassernutzungsberechtigten

haben in den anhängigen oder zu erwartenden wasserrechtlichen und forstrechtlichen

Verfahren Parteistellung oder sonstige Beteiligungsrechte'?