2268/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Guggenberger, DDr.Niederwieser, Mag. Gisela Wurm,

Brigitte Tegischer

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Anzeigeverpflichtung der Krankenversicherungsträger

Wie Berichten der Tiroler Medien zu entnehmen war, hat ein Arzt als Vertragspartner der

Tiroler Gebietskrankenkasse dieser in betrügerischer Weise Leistungen in Rechnung gestellt,

die er niemals erbracht hat. Gemäß § 84 Abs. 1 StPO sind Behörden oder öffentliche

Dienststellen zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde verpflichtet,

wenn ihnen der Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt

wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft.

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister

für Justiz nachstehende

Anfrage:

1 . Die Tiroler Gebietskrankenkasse hat nach Aussage ihres Obmannes Franz Fuchs in

dieser Angelegenheit von einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft Innsbruck bzw. an

die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde abgesehen. Hat die Staatsanwaltschaft

Innsbruck - nachdem diese Causa öffentlich bekannt wurde - trotzdem Schritte gegen

den betrügerischen Arzt eingeleitet?

2. Wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?

3. Die Krankenversicherungsträger sind gemäß §§ 338 ffASVG zum Abschluß von

Verträgen mit Ärzten bzw. der Ärztekammer angehalten, die abgeschlossenen

Verträge sind aber privatrechtlicher Natur. Sind bei vertraglichen Verstößen, die

einen strafbaren Tatbestand beinhalten, die Sozialversicherungsträger dennoch als

"Behörde im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches" anzusehen?