2268/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Guggenberger, DDr.Niederwieser, Mag. Gisela Wurm,
Brigitte Tegischer
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Anzeigeverpflichtung der Krankenversicherungsträger
Wie Berichten der Tiroler Medien zu entnehmen war, hat ein Arzt als Vertragspartner der
Tiroler Gebietskrankenkasse dieser in betrügerischer Weise Leistungen in Rechnung gestellt,
die er niemals erbracht hat. Gemäß § 84 Abs. 1 StPO sind Behörden oder öffentliche
Dienststellen zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde verpflichtet,
wenn ihnen der Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt
wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft.
In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für Justiz nachstehende
Anfrage:
1 . Die Tiroler Gebietskrankenkasse hat nach Aussage ihres Obmannes Franz Fuchs in
dieser Angelegenheit von einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft Innsbruck bzw. an
die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde abgesehen. Hat die Staatsanwaltschaft
Innsbruck - nachdem diese Causa öffentlich bekannt wurde - trotzdem Schritte gegen
den betrügerischen Arzt eingeleitet?
2. Wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?
3. Die Krankenversicherungsträger sind gemäß §§ 338 ffASVG zum Abschluß von
Verträgen mit Ärzten bzw. der Ärztekammer angehalten, die abgeschlossenen
Verträge sind aber privatrechtlicher Natur. Sind bei vertraglichen Verstößen, die
einen strafbaren Tatbestand beinhalten, die Sozialversicherungsträger dennoch als
"Behörde im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches" anzusehen?