2271/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Hans Helmut Moser, Volker Kier und Partner/ innen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Zustimmigkeiten, Dienstaufsicht und Unregelmäßigkeiten in der
Parkraumüberwachung der Bundespolizeidirektion Wien!
Die Parkraumüberwachung wird in Wien von der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien
wahrgenommen. Zu diesem Zweck unterhält die Bundespolizeidirektion eine
Parkraumüberwachungsgruppe mit Bediensteten der Stadt Wien, die der
Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion abgeordnet wurden. Aufgrund
zahlreicher Vorwürfe gegen Angehörige dieser Parkraumüberwachungsgruppe,
wurde die MA 67 vom Kontrollamt der Stadt Wien einer Prüfung unterzogen. Die
Dienst- und Fachaufsicht über die Parkraumüberwachungsgruppe obliegt jedoch der
Bundespolizeidirektion Wien, weshalb bestimmte Vorgänge vom Kontrollamt der
Stadt Wien nicht überprüft werden konnten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für lnneres
folgende
Anfrage
1 .) Wie teilen sich die rechtlichen Zuständigkeiten zur Parkraumüberwachung in
Wien zwischen der Bundespolizeidirektion Wien und der Stadt Wien auf?
2.) Das Kontrollamt der Stadt Wien hat in seinem Bericht KA- 1- 67- 1/ 97 unter
Punkt 1. festgestellt, daß die Projektgruppe Strafamt am 24. März 1994- also vor der
Gründung der Parkraumüberwachungsgruppe- die Ansicht vertrat, die "Absprache
zwischen der Polizei und dem Magistrat sollte nur in mündlicher Form erfolgen, da
es fraglich erscheine, ob bei Abschluß eines förmlichen Zusammenarbeitsvertrages
die BPD- Wien oder das BMl Vertragspartner wäre". lst diese Frage nach nunmehr
drei Jahren geklärt?
3.) Wenn, nein,
a.) Warum nicht?
b.) Welche konkreten Maßnahmen wurden bis dato von Seiten des BMl und
welche von Seiten der BPD- Wien gesetzt, um diese seit 1 994 bestehende
Rechtsunsicherheit auszuräumen?
c.) Wann ist mit einem Behördenabkommen zu rechnen?
4,) Wenn ja, welche zwingenden Umstände haben dazu geführt, daß sich der
Abschluß eines derartigen
Behördenabkommens um drei Jahre verzögert hat?
5.) Die Gruppenkommandanten der Parkraumüberwachungsgruppe der MA 67, bis
24. Februar 1997 ausschließlich Gemeindebedienstete, beziehen gemäß Beschluß
des Wiener Stadtsenates eine Zulage für Bedienstete, die "überwiegend im
Außendienst', herangezogen werden. Der Anspruch auf die Zulage dieser
Gruppenkommandanten wurde laut Kontrollbericht der Gemeinde Wien bis 24.
Februar 1 997 vom Stützpunktkomandanten (leitender SWB der BPD- Wien) beurteilt.
Die offizielle Statistik der MA 67 über die Außendienstleistungen der MA 67 Organe
sagt aus, daß im Jahr 1 995 mindestens drei, 1 996 mindestens sechs Bedienstete
nicht einmal Bruchteile jenes Außendienstes geleistet haben, für den sie Zulagen
bezogen. Aus welchem Grund hat der den Anspruch beurteilende, leitende SWB
einen nicht bestehenden Anspruch auf Zulagen bestätigt?
6.) Wie hoch ist der Schaden, der der Gemeinde Wien durch die ungerechtfertigte
Auszahlung von Zulagen entstanden ist?
7.) Welche dienstrechtlichen Maßnahmen wurden gegen den zur Dienstaufsicht
berufenen leitenden SWB getroffen?
8.) Welche konkreten Maßnahmen wird die BPD- Wien ergreifen, um den
ungerechtfertigten Bezug von Zulagen durch ihr in Dienst- und Fachaufsicht
unterstellten Organe zu verhindern?
9.) Der oben zitierte Kontrollbericht der Gemeinde Wien enthält unter Punkt 6. den
Hinweis, daß Unterlagen, die zur Erhebung über eventuelle rechtswidrige
Weisungen an Organe der Parkraumüberwachungsgruppe dienen könnten, von der
Polizei eingezogen worden waren. Gleichzeitig wird berichtet, daß die Polizei dem
Kontrollamt Auskünfte über den Ermittlungsstand gegeben hat. Waren die
Ermittlungen zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits abgeschlossen?
a.) Wenn nein, auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die
Auskunftsverpflichtung von Exekutivbeamten an das Kontrollamt der Stadt
Wien über noch nicht abgeschlossene Ermittlungen in Offizialdelikten?
b.) Wenn ja, aus welchem Grund wurden die Unterlagen dem Kontrollamt der
Stadt Wien nicht zur Verfügung gestellt?