2292/J XX.GP

 

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Petrovic, Langthaler, Freundinnen und Freunde '

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend SMA-Projekt Kematen und Genehmigungskriterien des volks- und

regionalwirtschaftlichen Nutzens einer Betriebsanlage sowie der Unbedenklichkeit des/der

Betreiberin

Aus Anlaß

- des offenen Briefes der Bürgermeisters der Gemeinden Allhartsberg und Amstetten

vom 22. Februar 1997 betreffend Gefährdung einer neuen Gründerzeitstimmung im

allgemeinen, dem SMA-Projekt in Kematen a.d. Ybbs im besonderen aus

humanökologischer Sicht,

- der Resolution der politisch Verantwortlichen der Ostarrichiregion vom Jänner 1997,

- der Information der BAUCON, WohnbauGesmbH vom 17. 3. 1997, daß die Bank

Austria einer Finanzierung des Wohnungseigentumsprojekts "Schloß Bräuhof 2000" mit

der Begründung: "Es wird wohl niemand Interesse haben, neben einer solchen geplanten

Anlage (gemeint ist die. SMA-Anlage, Anm. d. V.) leben zu wollen, da die Lebensqualität

sicher darunter leiden wird. " nicht nähertritt,

- der Information der Bürgerinitiative vom 5. April 1997, daß "der bayrische

Unternehmer Hermann Sommer, Namensgeber, Hauptinitiator und ursprünglich 2/3

Gesellschafter des sogenannten SMA "Kornbi"-Projektes (Sommer Metall Austria) in

Kematen an der Ybbs am 4 . 3 . 1 997 vorn Landesgericht München rechtskräftig wegen

Untreue, Bankrotts und versuchten Betrugs zu einer mehrjährigen Haftstrafe und einer

beträchtlichen Geldbuße verurteilt wurde" ,

stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

ANFRAGE:

1 . Aufgrund der hohen Arbeitslosenquoten und zunehmender globaler und kontinentaler

Konkurrenzierung spielt das Argument der Arbeitsplatzbeschaffung bei einer

Betriebsansiedlung eine immer stärkere faktische Rolle. Dies hat im

Betriebsanlagenrecht bisher dergestalt Niederschlag gefunden, daß materielle und

formelle Standards zum Schutz der Umwelt und der Nachbarn abgebaut wurden. Das

Arbeitsplatzargument wirkt nur unterschwellig, insbesondere werden nur die durch die

Betriebsansiedlung geschaffenen Arbeitsplätze angeführt ohne daß die

Arbeitsplatzverluste in anderen Branchen und unter anderen wirtschaftspolitischen

Szenarien beachtet werden. Wie das Beispiel SMA-Projekt deutlich zeigt, wirkt sich

die beabsichtigte Ansiedlung einer Abfallanlage negativ auf den Wohnungsmarkt aus,

was wiederum auf die regionale Baubranche zurückschlägt. Angesichts dieser

Tatsachen lauten daher die Fragen:

a) Stellt das Umweltministerium in Zusammenhang mit dem geplanten

einheitlichen Umweltanlagenrecht Überlegungen an, das Arbeitsplatzargument

in das Genehmigungsverfahren zu integrieren und damit einer Überprüfbarkeit

insbesondere hinsichtlich der Alternativszenarien zu unterziehen?

b) Welche Möglichkeiten bietet das konkrete abfallrechtliche Verfahren zum SMA-

Projekt, solche negative Arbeitsplatzeffekte auf die regionale Wirtschaft wie

oben geschildert in Anschlag zu bringen?

2. In Bezug auf die Verurteilung von Herrn Sommer stellen sich folgende Fragen:

a) Ist Herr Sommer nach wie vor Gesellschafter der Sommer Metall Austria

GesmbH, welche Antragstellerin fiir die Alu-Kombi-Recycling-Anlage in

Kematen ist?

b) Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Verurteilung von Herrn Sommer im

gegenständlichen abfallrechtlichen Verfahren und hat das Umweltministerium

entsprechende Akten vom Landesgericht München beigeschafft?

c) Welche Konsequenzen hatte ein Entzug der Gewerberechtigung, wie es § 13 der

österreichischen Gewerbeordnung bei einer gerichtlichen Verurteilung zu einer

mehr als dreimonatigen Haftstrafe vorsieht, in Österreich auf das

Betriebsanlagenverfahren und allfällige Abfallimport-Genehmigungsverfahren?

d) Gibt es Überlegungen in Zusammenhang mit dem einheitlichen

Umweltanlagenrecht, die einschlägige gerichtliche Unbedenklichkeit der

Betriebsanlagenbetreiber/innen als Voraussetzung fiir die Erteilung und den

Fortbestand einer Anlagengenehmigung zu setzen bzw. wie zum Beispiel beim

illegalen Abfalltransport auch eine wiederholte behördliche Bestrafung mit dem

Entzug der Betriebsanlagengenehmigung zu ahnden?