2321/J XX.GP

 

Anfrage

der Abgeordneten Madl

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Agenden der Abteilungen I und IV der Bundespolizeidirektionen,

Mit Erlaß vom 19. März 1990 (ZI. 34 100/22-11/3/90) verfügte das Bundesministerium für

Inneres eine vorläufige Änderung des Organisations- und Geschäftsplanes der Bundespolizei,

die mit 2. April 1990 in Kraft trat, Laut obigen Erlasses sind die Agenden der Abteilung für

Staats-, Personen- und Objektschutz (Abt. I = staatspolizeiliche Angelegenheiten) und der

Abteilung für Sonstige Sicherheitsverwaltung (Abt. IV = fremdenpolizeiliche Angelegenheiten)

generell geregelt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage.'

1. Hatten die Polizeidirektoren oder Sicherheitsdirektoren bei der Aufteilung der Agenden der

Abteilungen I und IV ein Mitwirkungsrecht bzw. Mitspracherecht?

Wenn ja, inwiefern?

2. Haben die Polizeidirektoren oder Sicherheitsdirektoren bei der Aufgabenzuteilung an die

Abt. I und IV einen eigenen Handlungsspielraum?

Wenn ja, wie sieht dieser konkret aus?

3. Laut obigen Erlasses des BMfI sind die Agenden der Abteilungen I und IV in der Dienst-

anweisung generell geregelt.

Was genau ist in diesem Erlaß unter "II. (2) a) 3 . Führung aller sonstigen Erhebungen in staats-

polizeilicher Hinsicht" zu verstehen?

4. Welche Abteilungen sind grundsätzlich für die Bekämpfung der Schlepperkriminalität

zuständig?

Gibt es einen Erlaß, in welchem diese Aufgabenzuteilung geregelt ist?

Wenn ja, welchen?

5. Bei der BPD Linz besteht außerdem weiter eine strikte Trennung der Abt. I und IV, eine so-

genannte Mischverwendung ist laut Erlaß des Ministeriums nicht vorgesehen. So gehört z. B .

die Mitwirkung bei Schlepperangelegenheiten laut obigem Erlaß nicht zum Aufgabenbereich

der Abt. I.

Sind die Kriminalbeamten der Abt. I berechtigt, in fremdenpolizeilichen Angelegenheiten mit-

zuwirken oder überhaupt alleine tätig zu werden?

Wenn ja, inwieweit bzw. in welcher Form?

6. Inwieweit ist es in Hinblick auf obige strikte Trennung gerechtfertigt, daß Kriminalbeamte

der Abt. I zwar Angelegenheiten der Abt. IV erledigen. umgekehrt dies aber nicht möglich ist?

7. Warum werden bei solchen gravierenden Veränderungen im Tätigkeitsbereich der Kriminal-

beamten (z.B. Bearbeitung von verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten) die Geschäfts-

ordnungen nicht dementsprechend geändert?

8. Werden sich durch das neue "Integrationspaket" Änderungen in den Aufgabenbereichen der

zuständigen Abteilungen ergeben?

Wenn ja, welche?

9. Inwieweit genießen die Kriminalbeamten der Abt. I eine Ausbildung im Verwaltungs-

rechtlichen Bereich betreffend fremdenpolizeilicher Maßnahmen?

10. Erstreckt sich diese Ausbildung auch z,B. auf die Kenntnis der rechtlichen

Voraussetzungen für die Begründung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes oder einer

Abschiebung?

Wenn nein, auf welchen im Rahmen der Ausbildung erlangten Wissensgrundlagen basierend

muß von den Kriminalbeamten dann vorgegangen werden?

11. Inwieweit wird durch die Bindung der Kriminalbeamten der Abt. I bei sogenannten

Schlepperamtshandlungen, dazu zählen fast ausschließlich die Einvernahmen von geschleppten

illegal Eingereisten, der eigentliche Tätigkeitsbereich obiger Abt. (d.i. Personen-, Objekt- und

Staatsschutz) eingeschränkt?

Wie ist Ihrer Meinung nach der erhöhte Arbeitsaufwand bei gleichzeitiger Personalreduktion

zu lösen?

12. Wie hoch sind die Dolmetschkosten, die durch die Einvernahme der Geschleppten

entstehen?

14. Wie hoch schätzen Sie den Aufwand an Arbeitszeit der Kriminalbeamten der Abt. 1 bei der

Einvernahme der Geschleppten?

Glauben Sie. daß durch den Einsatz speziell geschulten Personals hier eine Entlastung möglich

ist?

15. Beabsichtigen Sie, jene neue Kriminalitätsform der "Schlepperei" in den Organisations- und

Geschäftsplan der Bundespolizeidirektionen aufzunehmen?

Wenn ja, sind im Zusammenhang mit einer Aufnahme des Tatbestandes der Schlepperei in den

Organsiations- und Geschäftsplan der Bundespolizeidirektionen auch dementsprechende

spezielle Ausbildungprogramme für die jeweiligen Beamten vorgesehen?

Würde sich dies nach den diesbezüglichen Erfahrungswerten auch auf die Arbeitsplatz-

beschreibung und die damit verbundene Planstelle des jeweiligen Kriminalbeamten auswirken?

Wenn ja. in welcher Weise?

16. Seit 1990 sind die Beamten der Abt. I der Bundespolizeibehörde Linz verunsichert und

demotiviert, da die Zukunft der Abt. unklar erscheint, zumal ein ständiger Personalabbau

(Nichtnachbesetzung bei Pensionierungen) auf die Auflösung der Abt. hinweist.

Was ist mit den Abteilungen I der Bundespolizeibehörde Linz beabsichtigt?