2322/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Kier und Partner/innen
an die Bundesministerin für Arbeit Gesundheit und Soziales
betreffend Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge für dienstnehmerähnlich
Beschäftigte aufgrund des VfGH-Erkenntnisses
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1997 (zugestellt am 8. April 1997)
wurde dem Antrag von 61 Abgeordneten zum Nationalrat auf Aufhebung der sogenannten
Werkvertragsregelung in wesentlichen Punkten Folge gegeben. In seiner Entscheidung hob
der VfGH neben der neben der Abzugssteuer (§ 109a EStG) vor allein die Sozialversicherungspflicht für
dienstnehmerähnlich Beschäftigte" als verfassungswidrig auf. Ausdrücklich verbat sich der
VfGH, eine von der Bundesregierung erbetene Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung zu
bestimmen und begründete dies mit der "Unklarheit und Widersprüchlichkeit der
Vorschriften" und der daraus resultierenden "Vollzugsuntauglichkeit".
In diesem Zusammenhang tauchen einige Fragen bezüglich der - mittlerweile
verfassungswidrig - eingehobenen Sozialversicherungsbeiträge von gemäß § 4 Abs. 5 ASVG
Beschäftigten auf. Im Interesse der betroffenen Beschäftigten, die sich seit 1. Juli in einer
rechtsunsicheren Situation befinden, stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Teilen Sie die Ansicht, daß durch das erfolgte VfGH-Erkenntnis einer Einbeziehung von
dienstnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 4 Abs. i (Werkverträge) in
die Sozialversicherungspolitik die Rechtsgrundlage entzogen wurde?
2. Schließen Sie sich der Rechtsauffassung an, daß daher die eingehobenen
Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet werden müssen? Wenn nein, warum nicht?
3. Teilen Sie die Auffassung, daß ein Rückzahlungsanspruch an die Behörde seitens der
einzelnen Betroffenen auf dem Verwaltungsweg besteht oder gegebenenfalls im Wege der
Kausalgerichtsbarkeit ( Art. 137 B-VG) durchgesetzt werden kann?
4. Halten Sie eine Rückerstattung der geleisteten Krankenversicherungsbeiträge nach dem
Aufrechnungsprinzip (Einbezahlte Beiträge vs. allenfalls erfolgter Inanspruchnahme von
Leistungen,) für folgerichtig?
5. Werden die einbezahlten Beiträge in die Pensionsbversicherung jedenfalls rückerstattet, soferne nicht die für einen späteren Pensionsanspruch erforderliche Mindestzahl an
Beitragsmonaten zustande gekommen ist?
6. Besteht als Alternative die Möglichkeit zur Arbeitsaufrechterhaltung verschiedener, individueller
Fallkonstellationen, indem Personen, die bisher aufgrund des § 4 Abs. 5 ASVG versichert
waren, ein Interesse auf Aufrechterhaltung der Leistungen, besonders in der Pensions-
versicherung, bekunden können?