2322/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Kier und Partner/innen

an die Bundesministerin für Arbeit Gesundheit und Soziales

betreffend Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge für dienstnehmerähnlich

Beschäftigte aufgrund des VfGH-Erkenntnisses

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1997 (zugestellt am 8. April 1997)

wurde dem Antrag von 61 Abgeordneten zum Nationalrat auf Aufhebung der sogenannten

Werkvertragsregelung in wesentlichen Punkten Folge gegeben. In seiner Entscheidung hob

der VfGH neben der neben der Abzugssteuer (§ 109a EStG) vor allein die Sozialversicherungspflicht für

dienstnehmerähnlich Beschäftigte" als verfassungswidrig auf. Ausdrücklich verbat sich der

VfGH, eine von der Bundesregierung erbetene Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung zu

bestimmen und begründete dies mit der "Unklarheit und Widersprüchlichkeit der

Vorschriften" und der daraus resultierenden "Vollzugsuntauglichkeit".

In diesem Zusammenhang tauchen einige Fragen bezüglich der - mittlerweile

verfassungswidrig - eingehobenen Sozialversicherungsbeiträge von gemäß § 4 Abs. 5 ASVG

Beschäftigten auf. Im Interesse der betroffenen Beschäftigten, die sich seit 1. Juli in einer

rechtsunsicheren Situation befinden, stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage

1. Teilen Sie die Ansicht, daß durch das erfolgte VfGH-Erkenntnis einer Einbeziehung von

dienstnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 4 Abs. i (Werkverträge) in

die Sozialversicherungspolitik die Rechtsgrundlage entzogen wurde?

2. Schließen Sie sich der Rechtsauffassung an, daß daher die eingehobenen

Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet werden müssen? Wenn nein, warum nicht?

3. Teilen Sie die Auffassung, daß ein Rückzahlungsanspruch an die Behörde seitens der

einzelnen Betroffenen auf dem Verwaltungsweg besteht oder gegebenenfalls im Wege der

Kausalgerichtsbarkeit ( Art. 137 B-VG) durchgesetzt werden kann?

4. Halten Sie eine  Rückerstattung der geleisteten Krankenversicherungsbeiträge nach dem

Aufrechnungsprinzip (Einbezahlte Beiträge vs. allenfalls erfolgter Inanspruchnahme von

Leistungen,) für folgerichtig?

5. Werden die einbezahlten Beiträge in die Pensionsbversicherung jedenfalls rückerstattet, soferne nicht die für einen späteren Pensionsanspruch erforderliche Mindestzahl an

Beitragsmonaten zustande gekommen ist?

6. Besteht als Alternative die Möglichkeit zur Arbeitsaufrechterhaltung verschiedener, individueller

Fallkonstellationen, indem Personen, die bisher aufgrund des § 4 Abs. 5 ASVG versichert

waren, ein Interesse auf Aufrechterhaltung der Leistungen, besonders in der Pensions-

versicherung, bekunden können?