2331/J XX.GP

 

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Kukacka

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend das Verfahren zur Vergabe einer 3. Mobilfunk-Lizenz nach dem DCS- 1800

Standard

Mit der EU-Richtlinie 96/2/EG zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG über

Mobilkommunikation und Personal Communications wurden die Mitgliedsstaaten der

Europäischen Union am 16. Jänner 1996 verpflichtet, die besonderen und ausschließlichen

Rechte in bezug auf den Mobilfunk aufzuheben.

Insbesondere werden die Mitgliedstaaten in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet,

mindestens eine Genehmigung für den Betrieb von Mobilfunk nach der DCS 1800-Norm bis

spätestens 1. Jänner 1998 zu vergeben.

Darüber hinaus hat sich die österreichische Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission

verpflichtet, eine DCS- 1 800-Lizenz schon bis zum 1. Juli 1997 zu vergeben.

Mit der Änderung des § 20a Fernmeldegesetz, die am 20. März 1997 vom Nationalrat

beschlossen wurde und am 1 . April dieses Jahres in Kraft trat (BGBI. Nr. 44/1997), wurde die

gesetzliche Grundlage für eine neue Form der Vergabe einer Mobilfunk-Lizenz geschaffen.

Laut § 20a Abs. 7a iVM Abs.7b Zif. 2 Fernmeldegesetz kann eine Lizenz nunmehr in einem

"zweistufigen Verfahren" vergeben werden, wobei nach positiver Erfüllung der persönlichen

und sachlichen Voraussetzungen durch den Antragsteller in Stufe 1 des Vergabeverfahrens in

Stufe 2 ausschließlich nur mehr die Höhe des Konzessionsentgeltes über den Zuschlag

entscheidet. In der Presse wurde dieses "zweistufige Verfahren" ob seiner starken Entgelt-

orientierung auch als "Versteigerungsverfahren" bezeichnet.

Die Ausschreibung der dritten GSM-Lizenz nach dem DCS 1800-Standard, welche der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr am 27. März 1997 veröffentlichte, erfolgte nun

in der Art des oben beschriebenen zweistufigen Versteigerungsverfahrens. Eine Mindestanzahl

an Versteigerungsteilnehmern ist in der Ausschreibung nicht erwähnt, allerdings behält sich der

BMWV unter dem Titel "Wichtige Mitteilung" auf Seite 1 "das ausschließliche Recht vor, das

Verfahren zur Konzessionserteilung abzuändern, zu verschieben oder einzustellen."

Dem § 20a Abs. 6 Fernmeldegesetz 1993 ist dagegen zu entnehmen, daß "die Behörde

berechtigt ist, die Ausschreibung.' lediglich "aus wichtigen Gründen aufzuheben oder das

Verfahren einzustellen." Folglich fehlt die Einschränkung auf wichtige Gründe als

Voraussetzung für eine Einstellung des Vergabeverfahrens in den Ausschreibungsunterlagen.

In einschlägigen Zeitungs-Berichten (zB. "Die Presse" vom 14.4. 1997) wird von zuständigen

Beamten des Verkehrsministeriums die Auffassung vertreten, daß mindestens drei Bewerber

ein Angebot legen müssen. Allerdings wird nicht geklärt, welche Konsequenzen von seiten

des BM für Wissenschaft und Verkehr zu erwarten sind, falls bis zum Ende der

Bewerbungsfrist am 2. Juni 1997 nur ein oder zwei Lizenzwerber ein Angebot legen,

Sollte das Verkehrsministerium bei weniger als drei Bewerbern tatsächlich einen Stop des

Vergabeverfahrens planen, so blieb bisher außerdem ungeklärt, aufgrund welcher rechtlichen

Grundlage dies erfolgen wird. Das Bundesvergabegesetz - welches den Abbruch eines

Vergabeverfahrens allenfalls bei Vorliegen nur einer Bewerbung vorsieht - ist jedenfalls nicht

auf Konzessionsvergaben anwendbar,

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr folgende

Anfrage:

1) Welche Unternehmen/Konsortien haben bisher (Datum der Anfragbeantwortung) die

Ausschreibungsunterlagen für die Mobilfunk-Lizenz nach DCS 1800- Standard angefordert?

2) Welche konkreten Angebote liegen dem BMWV bisher (Datum der Anfragebeantwortung)

vor? Welche Unternehmen/Konsortien haben dem Ministerium signalisiert bis zum Ablauf der

Angebotsfrist ein entsprechendes Angebot legen zu wollen?

3) Welche Konsequenzen planen Sie als Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für das

Vergabeverfahren der DCS 1800-Lizenz, falls bis zum 2. Juni nur ein Angebot  vorliegt bzw.

wenn nur ein Angebot in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens kommt?

4) Welche Konsequenzen planen Sie als Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für das

Vergabeverfahren der DCS 1800-Lizenz, falls bis zum 2. Juni lediglich zwei Angebote

vorliegen bzw. wenn lediglich zwei Angebote in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens kommen?

Wie werden diese etwaigen Konsequenzen begründet?

5) Welche "wichtigen Gründe" im Sinne des § 20 Abs. 6 Fernmeldegesetz sind für Sie

denkbar, die zur Aufhebung oder Ausstellung des Ausschreibungsverfahren führen würden?

6) Ist für Sie als Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein "wichtiger Grund" die

Ausschreibung zurückziehen im Sinne des § 20 Abs. 6 Fernmeldegesetz, wenn nur ein oder

zwei Lizenzbewerber ein Angebot legen?

7) Ist für Sie ein "wichtiger Grund" die Ausschreibung zurückziehen, wenn nur ein oder

zwei Lizenzwerber in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens gelangen?

8) Auf welcher rechtlichen Grundlage werden/würden die Eingriffe in das laufende

Vergabeverfahren erfolgen? Lediglich aufgrund der (weiter gefaßten)

Ausschreibungsunterlagen oder aufgrund des § 20a Abs. 6 Fernmeldegesetz?

9) Planen Sie als Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Falle nur eines oder

zweier Bewerber für das DCS 1800-Lizenz eine "Mindest-Lizenzgebühr" festzulegen?

10) Falls ja, in welcher Höhe wird sich diese "Mindest-Lizenzgebühr" bewegen? Auf

welcher Basis wird/würde sie berechnet?

11) Planen Sie als Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei der Vergabe der DCS-

1800-Lizenz auf die nachhaltig geäußerte Forderung der bisherigen Mobilfunk-Lizenzinhaber

einzugehen und jedenfalls eine Lizenzgebühr von 4 Milliarden Schilling zu verlangen?

12) Sollte das Lizenzvergabe-Verfahren für die Mobilfunklizenz im DCS 1800-Standard

tatsächlich abgebrochen oder verschoben werden, wie planen Sie die von Österreich

gegenüber der EU-Kommission eingegangenen Verpflichtungen dennoch einzubehalten?