2331/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Kukacka
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend das Verfahren zur Vergabe einer 3. Mobilfunk-Lizenz nach dem DCS- 1800
Standard
Mit der EU-Richtlinie 96/2/EG zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG über
Mobilkommunikation und Personal Communications wurden die Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union am 16. Jänner 1996 verpflichtet, die besonderen und ausschließlichen
Rechte in bezug auf den Mobilfunk aufzuheben.
Insbesondere werden die Mitgliedstaaten in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet,
mindestens eine Genehmigung für den Betrieb von Mobilfunk nach der DCS 1800-Norm bis
spätestens 1. Jänner 1998 zu vergeben.
Darüber hinaus hat sich die österreichische Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission
verpflichtet, eine DCS- 1 800-Lizenz schon bis zum 1. Juli 1997 zu vergeben.
Mit der Änderung des § 20a Fernmeldegesetz, die am 20. März 1997 vom Nationalrat
beschlossen wurde und am 1 . April dieses Jahres in Kraft trat (BGBI. Nr. 44/1997), wurde die
gesetzliche Grundlage für eine neue Form der Vergabe einer Mobilfunk-Lizenz geschaffen.
Laut § 20a Abs. 7a iVM Abs.7b Zif. 2 Fernmeldegesetz kann eine Lizenz nunmehr in einem
"zweistufigen Verfahren" vergeben werden, wobei nach positiver Erfüllung der persönlichen
und sachlichen Voraussetzungen durch den Antragsteller in Stufe 1 des Vergabeverfahrens in
Stufe 2 ausschließlich nur mehr die Höhe des Konzessionsentgeltes über den Zuschlag
entscheidet. In der Presse wurde dieses "zweistufige Verfahren" ob seiner starken Entgelt-
orientierung auch als "Versteigerungsverfahren" bezeichnet.
Die Ausschreibung der dritten GSM-Lizenz nach dem DCS 1800-Standard, welche der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr am 27. März 1997 veröffentlichte, erfolgte nun
in der Art des oben beschriebenen zweistufigen Versteigerungsverfahrens. Eine Mindestanzahl
an Versteigerungsteilnehmern ist in der Ausschreibung nicht erwähnt, allerdings behält sich der
BMWV unter dem Titel "Wichtige Mitteilung" auf Seite 1 "das ausschließliche Recht vor, das
Verfahren zur Konzessionserteilung abzuändern, zu verschieben oder einzustellen."
Dem § 20a Abs. 6 Fernmeldegesetz 1993 ist dagegen zu entnehmen, daß "die Behörde
berechtigt ist, die Ausschreibung.' lediglich "aus wichtigen Gründen aufzuheben oder das
Verfahren einzustellen." Folglich fehlt die Einschränkung auf wichtige Gründe als
Voraussetzung für eine Einstellung des Vergabeverfahrens in den Ausschreibungsunterlagen.
In einschlägigen Zeitungs-Berichten (zB. "Die Presse" vom 14.4. 1997) wird von zuständigen
Beamten des Verkehrsministeriums die Auffassung vertreten, daß mindestens drei Bewerber
ein Angebot legen müssen. Allerdings wird
nicht geklärt, welche Konsequenzen von seiten
des BM für Wissenschaft und Verkehr zu erwarten sind, falls bis zum Ende der
Bewerbungsfrist am 2. Juni 1997 nur ein oder zwei Lizenzwerber ein Angebot legen,
Sollte das Verkehrsministerium bei weniger als drei Bewerbern tatsächlich einen Stop des
Vergabeverfahrens planen, so blieb bisher außerdem ungeklärt, aufgrund welcher rechtlichen
Grundlage dies erfolgen wird. Das Bundesvergabegesetz - welches den Abbruch eines
Vergabeverfahrens allenfalls bei Vorliegen nur einer Bewerbung vorsieht - ist jedenfalls nicht
auf Konzessionsvergaben anwendbar,
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr folgende
Anfrage:
1) Welche Unternehmen/Konsortien haben bisher (Datum der Anfragbeantwortung) die
Ausschreibungsunterlagen für die Mobilfunk-Lizenz nach DCS 1800- Standard angefordert?
2) Welche konkreten Angebote liegen dem BMWV bisher (Datum der Anfragebeantwortung)
vor? Welche Unternehmen/Konsortien haben dem Ministerium signalisiert bis zum Ablauf der
Angebotsfrist ein entsprechendes Angebot legen zu wollen?
3) Welche Konsequenzen planen Sie als Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für das
Vergabeverfahren der DCS 1800-Lizenz, falls bis zum 2. Juni nur ein Angebot vorliegt bzw.
wenn nur ein Angebot in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens kommt?
4) Welche Konsequenzen planen Sie als Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für das
Vergabeverfahren der DCS 1800-Lizenz, falls bis zum 2. Juni lediglich zwei Angebote
vorliegen bzw. wenn lediglich zwei Angebote in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens kommen?
Wie werden diese etwaigen Konsequenzen begründet?
5) Welche "wichtigen Gründe" im Sinne des § 20 Abs. 6 Fernmeldegesetz sind für Sie
denkbar, die zur Aufhebung oder Ausstellung des Ausschreibungsverfahren führen würden?
6) Ist für Sie als Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein "wichtiger Grund" die
Ausschreibung zurückziehen im Sinne des § 20 Abs. 6 Fernmeldegesetz, wenn nur ein oder
zwei Lizenzbewerber ein Angebot legen?
7) Ist für Sie ein "wichtiger Grund" die Ausschreibung zurückziehen, wenn nur ein oder
zwei Lizenzwerber in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens gelangen?
8) Auf welcher rechtlichen Grundlage werden/würden die Eingriffe in das laufende
Vergabeverfahren erfolgen? Lediglich aufgrund der (weiter gefaßten)
Ausschreibungsunterlagen oder aufgrund des § 20a Abs. 6 Fernmeldegesetz?
9) Planen Sie als Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Falle nur eines oder
zweier Bewerber für das DCS 1800-Lizenz eine "Mindest-Lizenzgebühr" festzulegen?
10) Falls ja, in welcher Höhe wird sich diese "Mindest-Lizenzgebühr" bewegen? Auf
welcher Basis wird/würde sie berechnet?
11) Planen Sie als Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei der Vergabe der DCS-
1800-Lizenz auf die nachhaltig geäußerte Forderung der bisherigen Mobilfunk-Lizenzinhaber
einzugehen und jedenfalls eine Lizenzgebühr von 4 Milliarden Schilling zu verlangen?
12) Sollte das Lizenzvergabe-Verfahren für die Mobilfunklizenz im DCS 1800-Standard
tatsächlich abgebrochen oder verschoben werden, wie planen Sie die von Österreich
gegenüber der EU-Kommission eingegangenen Verpflichtungen dennoch einzubehalten?