2373/J XX.GP
der Abgeordneten Maier, Schwemlein, Kräuter
und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Finanzzuweisungen der ÖBB
Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Bahnhöfe oder andere
Betriebsstätten der Österreichischen Bundesbahnen befinden, Finanzzuweisungen, wenn sie
innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Finanzausgleichs 1997, das ist der 1.1.1997, durch Vorlage eines schriftlichen Antrags
beim BM für Finanzen ihren Anspruch im Sinne des § 20 Abs. 2 FAG 1997 geltend machen.
Es handelt sich um Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Mio. S jährlich. Die
Anspruchsberechtigung gilt bis zum Jahr 2000 (gesamte Laufzeit des FAG 1997)
Die auf die einzelne Gemeinde entfallende Finanzzuweisung richtet sich nach der Anzahl der
in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten.
Solche Ansuchen waren daher bis spätestens 31 . März 1997 an das BM für Finanzen zu
richten.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende
Anfrage:
1 . Haben alle in Betracht kommenden Gemeinden in Österreich um eine
"Finanzzuweisung" angesucht?
2. Welche Gemeinden im Bundesland Salzburg haben einen solchen Antrag gestellt?
3. Haben alle in Betracht kommenden Gemeinden des Bundeslandes Salzburg um eine
"Finanzzuweisung" angesucht?
4. Wann wird über diese Finanzzuweisungen entschieden und wann die Auszahlung
erfolgen?
5. Welche Gemeinden wurden in Salzburg wegen "Geringfügigkeit" (unter S 68.000,-)
außer Betracht gelassen?
6. Welche Regelung ist - nach der erfolgten Aufhebung der Kommunalsteuerbefreiung
der ÖBB durch den VfGH - für die Zeit nach 2000 vorgesehen?