2373/J XX.GP

 

der Abgeordneten Maier, Schwemlein, Kräuter

und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Finanzzuweisungen der ÖBB

Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Bahnhöfe oder andere

Betriebsstätten der Österreichischen Bundesbahnen befinden, Finanzzuweisungen, wenn sie

innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Finanzausgleichs 1997, das ist der 1.1.1997, durch Vorlage eines schriftlichen Antrags

beim BM für Finanzen ihren Anspruch im Sinne des § 20 Abs. 2 FAG 1997 geltend machen.

Es handelt sich um Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Mio. S jährlich. Die

Anspruchsberechtigung gilt bis zum Jahr 2000 (gesamte Laufzeit des FAG 1997)

Die auf die einzelne Gemeinde entfallende Finanzzuweisung richtet sich nach der Anzahl der

in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten.

Solche Ansuchen waren daher bis spätestens 31 . März 1997 an das BM für Finanzen zu

richten.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen

nachstehende

Anfrage:

1 . Haben alle in Betracht kommenden Gemeinden in Österreich um eine

"Finanzzuweisung" angesucht?

2. Welche Gemeinden im Bundesland Salzburg haben einen solchen Antrag gestellt?

3. Haben alle in Betracht kommenden Gemeinden des Bundeslandes Salzburg um eine

"Finanzzuweisung" angesucht?

4. Wann wird über diese Finanzzuweisungen entschieden und wann die Auszahlung

erfolgen?

5. Welche Gemeinden wurden in Salzburg wegen "Geringfügigkeit" (unter S 68.000,-)

außer Betracht gelassen?

6. Welche Regelung ist - nach der erfolgten Aufhebung der Kommunalsteuerbefreiung

der ÖBB durch den VfGH - für die Zeit nach 2000 vorgesehen?