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der Abg. MARIZZI/ KEPPELMÜLLER

und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftlichc Angelegenheiten betreffend Vollzug des Bergge-

setzes

Die Lehmgrube (Ziegelmaterialgewinnung) in Neuruppersdorf, in unmittelbarer Nähe der

Ortschaft, wird auf Grund bergrechtlicher Bestimmungen von der Bergbehörde verwaltet und

bescheidmäßig bewilligt. Die Nachnutzung durch einen Moto-Cross-Verein wird erstaunlicher-

weise auch von der Berghauptmannschaft bescheidmäßig erledigt. Über das Ansuchen vom 16.

März 1992 erteilte die Berghauptmannschaft Wien dem MSV Cross Club Thermoton Sportpark

gemäß §§ 176 Abs. 2 und 197 des Berggesetzes 1975, BGBI.Nr. 259, i.d.F. der Berggesetzno-

velle 1990, BGBI.Nr. 355, die Bewilligung zur Herstellung einer Motorsportanlage im Bergbau-

gebiet der Eisinger Ziegelwerk und Baustoff KG in der Katastralgemeinde Neuruppersdorf,

Gemeinde Wildendürnbach, polit. Bezirk Mistelbach, Niederösterreich, nach Maßgabe der

vorgeleten Unterlagen unter Festsetzung von Bedingungen bzw, Auflagen. Durch die restrikti-

ven Bestimmungen des Bergrechtes, die im Gegensatz zur Gewerbeordnung und dem Baurecht

die Anrainer ausschließen, haben Nachbarn keine Möglichkeit, die Berghauptmannschaft zum

Einschreiten bzw, Durchsetzen ihrer eigenen Bescheide zu zwingen,

Von selbst wird die Bergbehörde nicht tätig. Die Bezirkshauptmannschaft als Landesbehörde

im Veranstaltungsrecht bzw. auch die Gemeinde sehen sich außer Stande, der Berghauptmann-

schaft zu widersprechen bzw. verweisen auf die entsprechenden bergrechtlichen Auflagen.

Auch dies ist ein eklatantes Beispiel, daß das Berggesetz eigentlich dem Umweltgedanken und

auch dem Nachbarrecht fremd ist, und daß eine Änderung des Bergrechtes dringend notwendig

ist.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

ANFRACE

L Welche Auflagen wurden dem Moto-Cross-Verein bei der Bewilligung erteilt?

Auf welchen rechtlichen Grundlagen basieren diese Auflagen?

2. Ist in diesen Auflagen auch der Schutz der Anrainer vor unzumutbaren Staub- und Lärmbe-

lästigungen enthalten?

Wenn ja, durch welche konkrete Auflage?

Wenn nein, warum nicht?

3. Wie und von wem wurde die Einhaltung der Auflagen überprüft?

Wie oft?

4. Sind Ihrem Ressort die von der örtlichen Bürgerinitiative vorgelegten Gutachten über

unzumutbare Staub- und Lärmbelästigungen bekannt?

Seit wann?

In welcher Form hat die zuständige Behörde darauf reagiert?

Wenn nein, warum nicht?

5. Welche sonstigen Genehmigungen bundes- und landesrechtlicher Art sind für die Nutzung

der Bergbauanlage durch den gegenständlichen Moto-Cross-Verein erforderlich?

Wurden diese Bewilligungen vom gegenständlichen Moto-Cross-Verein beigebracht? (Bitte

einzeln anführen)

Wer muß die Einhaltung durch die in diesen Genehmigungen erteilten Auflagen überwa-

chen? (Bitte einzeln anführen)

6. Ist aus Ihrer Sicht nach ergehender Prüfung der vorliegenden Sachlage eine Novelle des

Berggesetzes zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen nicht nur durch die

Bergbauanlage selbst, sondern auch durch allfällige bergbaufremde Nutzungen (wie im

gegenständlichen Beispiel) erforderlich?

Wenn ja, wann werden Sie ein derartige Novelle dem Parlament vorlegen?

Wenn nein, warum nicht?