2375/J XX.GP

 

die Abg Marizzi , Keppelmüller

und Genossen

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend Vollzug von abfallrechtlichen Bestimmungen

Die Lehmgrube (Ziegelmaterialgewinnung) in Neuruppersdorf, in unmittelbarer Nähe der

Ortschaft, wird auf Grund bergrechtlicher Bestimmungen von der Bergbehörde verwaltet und

bescheidmäßig bewilligt. Die Nachnutzung durch einen Moto-Cross-Verein wird erstaunlicher-

weise auch von der Berghauptmannschaft bescheidmäßig erledigt. Über das Ansuchen vom 16.

März 1992 erteilte die Berghauptmannschaft Wien dem MSV Cross Club Thermoton Sportpark

gemäß §§ 176 Abs. 2 und 197 des Berggesetzes 1975, BGBI.Nr. 259, i.d.F. der Berggesetzno-

velle 1990, BGBI. Nr. 155, die Bewilligung zur Herstellung einer Motorsportanlage im Bergbau-

gebiet der Eisinger Ziegelwerk und Baustoff KG in der Katastralgemeinde Neuruppersdorf,

Gemeinde Wildendürnbach, polit. Bezirk Mistelbach. Niederösterreich, nach Maßgabe der

vorgelegten Unterlagen unter Festsetzung von Bedingungen bzw. Auflagen. Durch die restrikti-

ven Bestimmungen des Bergrechtes, die im Gegensatz zur Gewerbeordnung und dem Baurecht

die Anrainer ausschließen, haben Nachbarn keine Möglichkeit, die Berghauptmannschaft zum

Einschreiten bzw. Durchsetzen ihrer eigenen Bescheide zu zwingen.

Eine dieser Auflagen sieht vor, daß insoweit bei den motorsportlichen Aktivitäten bzw. Ver-

anstaltungen, Abfälle (Öle, Fette, Reifen, Gebinde von Getränken etc.) anfallen, diese un-

verzüglich und durch hiefür konzessionierte Unternehmungen zu entsorgen sind. Dies ist

nachweislich nicht der Fall, Von selbst wird die Bergbehörde jedoch nicht tätig. Die Bezirks-

hauptmannschaft als Landesbehörde im Veranstaltungsrecht bzw. auch die Gemeinde sehen

sich außer Stande, der Berghauptmannschaft zu widersprechen bzw. verweisen auf die ent-

sprechenden bergrechtlichen Auflagen.

Auch dies ist ein eklatantes Beispiel, daß des Berggesetz eigentlich dein Umweltgedanken und

auch dem Nachbarrecht fremd ist, und daß eine Änderung des Bergrechtes dringend notwendig

ist. Nach mehrmaligen Beschwerden der örtlichen Bürgerinitiative steht die oberste Bergbehör-

de auf dem Standpunkt, daß die Berghauptmannschaft für die Erteilung die gegenständlichen

bergbaufremden Auflagen nicht zuständig wäre und daher diese auch nicht vollstrecken könne.

Sollten gegenständlichenfalls Abfälle nicht ordnungsgemäß gelagert und/oder beseitigt werden,

wären nach Auffassung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die

Abfallbehörden (nach dem Abfallwirtschaftskonzept des Bundes bei gefährlichen Abfällen oder

Altölen bzw. nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes bei nicht gefährlichen Abfällen),

zuständig.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage

1 . Welche Auflagen wurden dem Moto-Cross-Verein bei der Bewilligung erteilt?

Auf welchen rechtlichen Grundlagen basieren diese Auflagen?

2. Ist in diesen Auflagen auch der Schutz der Anrainer vor unzumutbaren Staub- und Lärmbe-

lästigungen enthalten?

Wenn ja, durch welche konkrete Auflage?

Wenn nein, warum nicht?

3. Da in den Auflagen auch die Auflage der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden

Abfalle (Fette, Öle, fehlende Reifen, Getränkedosen etc.) enthalten ist - wie und von wem

wurde die Einhaltung dieser Auflagen überprüft?

Wie oft?

Wenn nein, werden Sie umgehend die It. BMwA zuständige Abfallbehörde anweisen, eine

Überprüfung der Einhaltung der Auflagen vorzunehmen, insbesondere, da eine Gefährdung

von Trinkwasserressourcen nicht auszuschließen ist?

4. Sind Ihrem Ressort die von der örtlichen Bürgerinitiative vorgelegten Gutachten über

unzumutbare Staub- und Lärmbelästigungen bekannt?

Seit wann?

In welcher Form hat die zuständige Behörde darauf reagiert?

Wenn nein, warum nicht?

5. Welche sonstigen Genehmigungen bundes- und landesrechtlicher Art sind für die Nutzung

der Bergbauanlage durch den gegenständlichen Moto-Cross-Verein erforderlich?

Wurden diese Bewilligungen vom gegenständlichen Moto-Cross-Verein beigebracht? (Bitte

einzeln anführen)

Wer muß die Einhaltung der in diesen Genehmigungen erteilten Auflagen überwachen?

(Bitte einzeln anführen)

6. Ist aus Ihrer Sicht nach eingehender Prüfung der vorliegender Sachlage eine Novelle des

Berggesetzes zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen nicht nur durch die

Bergbauanlage selbst, von der auch durch allfällige bergbaufremde Nutzungen (wie im

gegenständlichen Beispiel) erforderlich?

Wenn ja, werden Sie die Vorlage einer derartigen Novelle unterstützen?

Wenn nein, warum nicht?