2375/J XX.GP
die Abg Marizzi , Keppelmüller
und Genossen
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Vollzug von abfallrechtlichen Bestimmungen
Die Lehmgrube (Ziegelmaterialgewinnung) in Neuruppersdorf, in unmittelbarer Nähe der
Ortschaft, wird auf Grund bergrechtlicher Bestimmungen von der Bergbehörde verwaltet und
bescheidmäßig bewilligt. Die Nachnutzung durch einen Moto-Cross-Verein wird erstaunlicher-
weise auch von der Berghauptmannschaft bescheidmäßig erledigt. Über das Ansuchen vom 16.
März 1992 erteilte die Berghauptmannschaft Wien dem MSV Cross Club Thermoton Sportpark
gemäß §§ 176 Abs. 2 und 197 des Berggesetzes 1975, BGBI.Nr. 259, i.d.F. der Berggesetzno-
velle 1990, BGBI. Nr. 155, die Bewilligung zur Herstellung einer Motorsportanlage im Bergbau-
gebiet der Eisinger Ziegelwerk und Baustoff KG in der Katastralgemeinde Neuruppersdorf,
Gemeinde Wildendürnbach, polit. Bezirk Mistelbach. Niederösterreich, nach Maßgabe der
vorgelegten Unterlagen unter Festsetzung von Bedingungen bzw. Auflagen. Durch die restrikti-
ven Bestimmungen des Bergrechtes, die im Gegensatz zur Gewerbeordnung und dem Baurecht
die Anrainer ausschließen, haben Nachbarn keine Möglichkeit, die Berghauptmannschaft zum
Einschreiten bzw. Durchsetzen ihrer eigenen Bescheide zu zwingen.
Eine dieser Auflagen sieht vor, daß insoweit bei den motorsportlichen Aktivitäten bzw. Ver-
anstaltungen, Abfälle (Öle, Fette, Reifen, Gebinde von Getränken etc.) anfallen, diese un-
verzüglich und durch hiefür konzessionierte Unternehmungen zu entsorgen sind. Dies ist
nachweislich nicht der Fall, Von selbst wird die Bergbehörde jedoch nicht tätig. Die Bezirks-
hauptmannschaft als Landesbehörde im Veranstaltungsrecht bzw. auch die Gemeinde sehen
sich außer Stande, der Berghauptmannschaft zu widersprechen bzw. verweisen auf die ent-
sprechenden bergrechtlichen Auflagen.
Auch dies ist ein eklatantes Beispiel, daß des Berggesetz eigentlich dein Umweltgedanken und
auch dem Nachbarrecht fremd ist, und daß eine Änderung des Bergrechtes dringend notwendig
ist. Nach mehrmaligen Beschwerden der
örtlichen Bürgerinitiative steht die oberste Bergbehör-
de auf dem Standpunkt, daß die Berghauptmannschaft für die Erteilung die gegenständlichen
bergbaufremden Auflagen nicht zuständig wäre und daher diese auch nicht vollstrecken könne.
Sollten gegenständlichenfalls Abfälle nicht ordnungsgemäß gelagert und/oder beseitigt werden,
wären nach Auffassung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die
Abfallbehörden (nach dem Abfallwirtschaftskonzept des Bundes bei gefährlichen Abfällen oder
Altölen bzw. nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes bei nicht gefährlichen Abfällen),
zuständig.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende
Anfrage
1 . Welche Auflagen wurden dem Moto-Cross-Verein bei der Bewilligung erteilt?
Auf welchen rechtlichen Grundlagen basieren diese Auflagen?
2. Ist in diesen Auflagen auch der Schutz der Anrainer vor unzumutbaren Staub- und Lärmbe-
lästigungen enthalten?
Wenn ja, durch welche konkrete Auflage?
Wenn nein, warum nicht?
3. Da in den Auflagen auch die Auflage der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden
Abfalle (Fette, Öle, fehlende Reifen, Getränkedosen etc.) enthalten ist - wie und von wem
wurde die Einhaltung dieser Auflagen überprüft?
Wie oft?
Wenn nein, werden Sie umgehend die It. BMwA zuständige Abfallbehörde anweisen, eine
Überprüfung der Einhaltung der Auflagen vorzunehmen, insbesondere, da eine Gefährdung
von Trinkwasserressourcen nicht auszuschließen ist?
4. Sind Ihrem Ressort die von der örtlichen Bürgerinitiative vorgelegten Gutachten über
unzumutbare Staub- und Lärmbelästigungen bekannt?
Seit wann?
In welcher Form hat die zuständige Behörde darauf reagiert?
Wenn nein, warum nicht?
5. Welche sonstigen Genehmigungen bundes- und landesrechtlicher Art sind für die Nutzung
der Bergbauanlage durch den gegenständlichen Moto-Cross-Verein erforderlich?
Wurden diese Bewilligungen vom gegenständlichen Moto-Cross-Verein beigebracht? (Bitte
einzeln anführen)
Wer muß die Einhaltung der in diesen Genehmigungen erteilten Auflagen überwachen?
(Bitte einzeln anführen)
6. Ist aus Ihrer Sicht nach eingehender Prüfung der vorliegender Sachlage eine Novelle des
Berggesetzes zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen nicht nur durch die
Bergbauanlage selbst, von der auch durch allfällige bergbaufremde Nutzungen (wie im
gegenständlichen Beispiel) erforderlich?
Wenn ja, werden Sie die Vorlage einer derartigen Novelle unterstützen?
Wenn nein, warum nicht?