2377/J XX.GP
Anfrage der Abg. Dr. Pumberger, Dr. Salzl, Dr. Povysil
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Befolgung des Bazillenauscheidergesetzes in den
Verpflegungseinrichtungen der Strafanstalten
Das Bazillenausscheidergesetz, StGB. Nr. 153/1945 i.d.F. BGBl. Nr.
591/1993 schreibt vor, daß "in Betrieben und Unternehmungen bestimmter
Art, in denen zum Unmittelbaren menschlichen Genuß dienende Nahrungs-
und Genußmittel erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, für die
Erzeugung, Herstellung oder Abgabe nur solche Personen neu aufgenommen, zu
dieser Beschäftigung erstmalig herangezogen oder von einem zu bestimmenden
Zeitpunkt an weiter verwendet werden dürfen, die durch ein vom zuständigen
Amtsarzt auf Grund vorgenommener Untersuchung ausgestelltes amtsärztliches
Zeugnis nachweisen können, daß sie in einem Betriebe oder Unternehmen
dieser Art ohne Gefahr für die Verbraucher von Nahrungs- und Genußmittel
sowie ohne Gefährdung ihrer Mitarbeiter verwendet werden dürfen. Der Zeit-
punkt ohne Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses darf nicht mehr als
höchstens 4 Wochen vom Tage des Beginnes der Beschäftigung zurückliegen."
Diese Untersuchung ist außerdem in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen.
Laut Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz, BGBl. Nr. 128/1946, zuletzt
geändert mit BGBl. Nr. 358/1969 fallen u.a. folgende Betriebe und Unter-
nehmungen unter die obige Bestimmung: "Alle der Massenausspeisung dienenden
Einrichtungen, wie Speiseabgabestellen, Gaststätten, Werks- und Betriebs-
küchen, Schülerausspeisungen, Küchen von Sammellagern usw. gleichgültig
ob die Speiseabgabe gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt, .... "
Der Erstunterzeichner wurde kürzlich informiert, daß das Bazillenaus-
scheidergesetz innerhalb von Strafanstalten erstaunlicher weise nicht
befolgt werde: Strafgefangene, die in Verpflegungseinrichtungen der
Strafanstalten mit der Speiseherstellung und - abgabe betraut werden,
werden nicht entsprechend amtsärztlich untersucht und mit Zeugnis
versehen, obwohl es sich bei diesen Verpflegungseinrichtungen eindeutig
um der Massenausspeisung dienende Einrichtungen handelt. Viele dieser
Einrichtungen dienen auch als Werksküche für das Wachpersonal und
sonstige Bedienstete des Justizressorts.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für Justiz die nachstehende
ANFRAGE:
1. In welchen Strafanstalten Ihres Ressorts gibt es Verpflegungsein-
richtungen für Häftlinge?
2. In welchen Strafanstalten Ihres Ressorts gibt es Verpflegungsein-
richtungen für Häftlinge und Wachpersonal bzw. sonstige Bedienstete
des Justizressorts?
3. Wieviele Häftlinge in den Strafanstalten gemäß Punkt 1 und 2 sind
in den jeweiligen Verpflegungseinrichtungen mit der Erzeugung,
Herstellung und Abgabe von Speisen betraut?
4. Wurden für alle diese in den Verpflegungseinrichtungen der Strafanstalten
tätigen Häftlingen amtsärztliche Zeugnisse gemäß Bazillenausscheidergesetz
ausgestellt?
5. Wenn nein: Warum nicht?
6. Werden alle diese in den Verpflegungseinrichtungen der Strafanstalten
tätigen Häftlinge, die länger als ein Jahr dort beschäftigt sind, den
Wiederholungsuntersuchungen gemäß Bazillenausscheidergesetz unterzogen?
7. Wenn nein: Warum nicht?
8. Können Sie für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Verpflegung
für Häftlinge und Justizpersonal garantieren, wenn in Ihrem Ressort-
bereicht das Bazillenausscheidergesetz nicht befolgt wird?
9. Welchen Strafanstalten Ihres Ressorts ist
a) eine Meierei
b) eine Molkerei
c) eine Käserei
d) eine Sammelstelle für Milch, Butter und Topfen
e) ein Schlachthaus oder eine Fleischwarenerzeugung,
f) ein Backwaren oder Konditorbetrieb
angeschlossen?
10. In welchen dieser in Punkt 9 genannten Betrieben von Strafanstalten
arbeiten Häftlinge ohne gültige amtsärztliche Zeugnisse nach dem
Bazillenausscheidergesetz?
11. Übertretungen des Bazillenausscheidergesetz werden pro Fall mit
bis zu 5.000,- oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
Wer wird im Falle des Nichtvorliegens gültiger amtsärztlicher Zeugnisse
für im Lebensmittelbereich tätige Häftlinge
a. die Verwaltungsstrafe entrichten
b. die Arreststrafe antreten?