2377/J XX.GP

 

Anfrage der Abg. Dr. Pumberger, Dr. Salzl, Dr. Povysil

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Befolgung des Bazillenauscheidergesetzes in den

Verpflegungseinrichtungen der Strafanstalten

Das Bazillenausscheidergesetz, StGB. Nr. 153/1945 i.d.F. BGBl. Nr.

591/1993 schreibt vor, daß "in Betrieben und Unternehmungen bestimmter

Art, in denen zum Unmittelbaren menschlichen Genuß dienende Nahrungs-

und Genußmittel erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, für die

Erzeugung, Herstellung oder Abgabe nur solche Personen neu aufgenommen, zu

dieser Beschäftigung erstmalig herangezogen oder von einem zu bestimmenden

Zeitpunkt an weiter verwendet werden dürfen, die durch ein vom zuständigen

Amtsarzt auf Grund vorgenommener Untersuchung ausgestelltes amtsärztliches

Zeugnis nachweisen können, daß sie in einem  Betriebe oder Unternehmen

dieser Art ohne Gefahr für die Verbraucher von Nahrungs- und Genußmittel

sowie ohne Gefährdung ihrer Mitarbeiter verwendet werden dürfen. Der Zeit-

punkt ohne Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses darf nicht mehr als

höchstens 4 Wochen vom Tage des Beginnes der Beschäftigung zurückliegen."

Diese Untersuchung ist außerdem in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen.

Laut Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz, BGBl. Nr. 128/1946, zuletzt

geändert mit BGBl. Nr. 358/1969 fallen u.a. folgende Betriebe und Unter-

nehmungen unter die obige Bestimmung: "Alle der Massenausspeisung dienenden

Einrichtungen, wie Speiseabgabestellen, Gaststätten, Werks- und Betriebs-

küchen, Schülerausspeisungen, Küchen von Sammellagern usw. gleichgültig

ob die Speiseabgabe gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt, .... "

Der Erstunterzeichner wurde kürzlich informiert, daß das Bazillenaus-

scheidergesetz innerhalb von Strafanstalten erstaunlicher weise nicht

befolgt werde: Strafgefangene, die in Verpflegungseinrichtungen der

Strafanstalten mit der Speiseherstellung und - abgabe betraut werden,

werden nicht entsprechend amtsärztlich untersucht und mit Zeugnis

versehen, obwohl es sich bei diesen Verpflegungseinrichtungen eindeutig

um der Massenausspeisung dienende Einrichtungen handelt. Viele dieser

Einrichtungen dienen auch als Werksküche für das Wachpersonal und

sonstige Bedienstete des Justizressorts.

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister

für Justiz die nachstehende

ANFRAGE:

1. In welchen Strafanstalten Ihres Ressorts gibt es Verpflegungsein-

richtungen für Häftlinge?

2. In welchen Strafanstalten Ihres Ressorts gibt es Verpflegungsein-

richtungen für Häftlinge und Wachpersonal bzw. sonstige Bedienstete

des Justizressorts?

3. Wieviele Häftlinge in den Strafanstalten gemäß Punkt 1 und 2 sind

in den jeweiligen Verpflegungseinrichtungen mit der Erzeugung,

Herstellung und Abgabe von Speisen betraut?


 

4. Wurden für alle diese in den Verpflegungseinrichtungen der Strafanstalten

tätigen Häftlingen amtsärztliche Zeugnisse gemäß Bazillenausscheidergesetz

ausgestellt?

5. Wenn nein: Warum nicht?

6. Werden alle diese in den Verpflegungseinrichtungen der Strafanstalten

tätigen Häftlinge, die länger als ein Jahr dort beschäftigt sind, den

Wiederholungsuntersuchungen gemäß Bazillenausscheidergesetz unterzogen?

7. Wenn nein: Warum nicht?

8. Können Sie für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Verpflegung

für Häftlinge und Justizpersonal garantieren, wenn in Ihrem Ressort-

bereicht das Bazillenausscheidergesetz nicht befolgt wird?

9. Welchen Strafanstalten Ihres Ressorts ist

a) eine Meierei

b) eine Molkerei

c) eine Käserei

d) eine Sammelstelle für Milch, Butter und Topfen

e) ein Schlachthaus oder eine Fleischwarenerzeugung,

f) ein Backwaren oder Konditorbetrieb

angeschlossen?

10. In welchen dieser in Punkt 9 genannten Betrieben von Strafanstalten

arbeiten Häftlinge ohne gültige amtsärztliche Zeugnisse nach dem

Bazillenausscheidergesetz?

11. Übertretungen des Bazillenausscheidergesetz werden pro Fall mit

bis zu 5.000,- oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

Wer wird im Falle des Nichtvorliegens  gültiger amtsärztlicher Zeugnisse

für im Lebensmittelbereich tätige Häftlinge

a. die Verwaltungsstrafe entrichten

b. die Arreststrafe antreten?