2385/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dietachmayr, Keppelmüller, Koppler
und Genossen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Zahnambulatorien der Gebietskrankenkassen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz verpflichtet die Gebietskrankenkassen, aus ihren
Mitteln eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige Krankenbehandlung sicherzustellen.
Dies gilt selbstverständlich auch für die Zahnbehandlung und den Zahnersatz. Das gleiche
Gesetz verbietet jedoch nach wie vor den Zahnambulatorien der Gebietskrankenkassen,
generell festsitzenden Zahnersatz, also auch Brücken und Kronen, preiswert herzustellen.
Für dieses gesetzlich verankerte Arbeitsverbot gibt es keinen vernünftigen Grund, haben doch
die Versicherten laut Gesetz Anspruch auf Sachleistungen zu vertretbaren Preisen.
Die Gesellschaft und die Zahnmedizin haben sich seit der Einführung des § 1 53 Abs 3 ASVG
weiterentwickelt. Waren zu Beginn ihrer Geschichte die Zahnambulatorien der
Sozialversicherung primär dazu da, Versorgungsdefizite auszufüllen, handeln sie heute als ein
im Markt der Anbieter gleichwertiger Mitbewerber.
In den vergangenen Jahren hat die Medizin auf dem Gebiet des Zahnerhaltens und
Zahnersatzes erfreulicherweise große Fortschritte gemacht. Der Preis, den man in Österreich
für festsitzenden Zahnersatz, also für Kronen und Brücken, zahlt, ist jedoch enorm hoch und
hält Preisvergleichen mit benachbarten Staaten nicht stand. Aus diesem Grund nimmt auch
der "Zahntourismus" vor allem nach Ungarn und Deutschland immer mehr zu.
Um nun diese Leistungen auch in Österreich für alle Patienten erschwinglich zu gestalten,
wäre es sehr hilfreich und angebracht, den freien Wettbewerb durch Aufnebung des
Arbeitsverbotes für die Zahnambulatorien der Gebietskrankenkassen zu beleben. Es konnte
eine gesunde Konkurrenz entstehen, die letztendlich auch dem Prinzip der freien Arztwahl
entsprechen würde.
Die Freiheit der Arztwahl ist nämlich keine Einbahnstraße, die für alle Patienten
niedergelassener Ärzte gilt, bei den Patienten der eigenen Einrichtungen der
Sozialversicherung jedoch ausgeschlossen
werden kann.
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgende
Anfrage
1) Innerhalb welcher Bandbreiten werden Kronen und Brücken in Österreich von
niedergelassenen Zahnärzten angeboten?
2) Könnten die Zahnambulatorien der Gebietskrankenkassen diesen Zahnersatz unter
Erhaltung des selben Qualitätsniveaus preisgünstiger anbieten?
3) Gibt es allenfalls bereits Modellkalkulationen einzelner Gebietskrankenkassen?
4) Wäre es notwendig diese Leistungen durch die soziale Krankenversicherung zu
subventionieren?
5) Wären die Zahnambulatorien organisatorisch in der Lage festsitzenden Zahnersatz
herzustellen?
6) Wären durch den Entfall des § 153 Abs 3 ASVG Mehrkosten für die soziale
Krankenversicherung zu erwarten?