2385/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dietachmayr, Keppelmüller, Koppler

und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Zahnambulatorien der Gebietskrankenkassen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz verpflichtet die Gebietskrankenkassen, aus ihren

Mitteln eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige Krankenbehandlung sicherzustellen.

Dies gilt selbstverständlich auch für die Zahnbehandlung und den Zahnersatz. Das gleiche

Gesetz verbietet jedoch nach wie vor den Zahnambulatorien der Gebietskrankenkassen,

generell festsitzenden Zahnersatz, also auch Brücken und Kronen, preiswert herzustellen.

Für dieses gesetzlich verankerte Arbeitsverbot gibt es keinen vernünftigen Grund, haben doch

die Versicherten laut Gesetz Anspruch auf Sachleistungen zu vertretbaren Preisen.

Die Gesellschaft und die Zahnmedizin haben sich seit der Einführung des § 1 53 Abs 3 ASVG

weiterentwickelt. Waren zu Beginn ihrer Geschichte die Zahnambulatorien der

Sozialversicherung primär dazu da, Versorgungsdefizite auszufüllen, handeln sie heute als ein

im Markt der Anbieter gleichwertiger Mitbewerber.

In den vergangenen Jahren hat die Medizin auf dem Gebiet des Zahnerhaltens und

Zahnersatzes erfreulicherweise große Fortschritte gemacht. Der Preis, den man in Österreich

für festsitzenden Zahnersatz, also für Kronen und Brücken, zahlt, ist jedoch enorm hoch und

hält Preisvergleichen mit benachbarten Staaten nicht stand. Aus diesem Grund nimmt auch

der "Zahntourismus" vor allem nach Ungarn und Deutschland immer mehr zu.

Um nun diese Leistungen auch in Österreich für alle Patienten erschwinglich zu gestalten,

wäre es sehr hilfreich und angebracht, den freien Wettbewerb durch Aufnebung des

Arbeitsverbotes für die Zahnambulatorien der Gebietskrankenkassen zu beleben. Es konnte

eine gesunde Konkurrenz entstehen, die letztendlich auch dem Prinzip der freien Arztwahl

entsprechen würde.

Die Freiheit der Arztwahl ist nämlich keine Einbahnstraße, die für alle Patienten

niedergelassener Ärzte gilt, bei den Patienten der eigenen Einrichtungen der

Sozialversicherung jedoch ausgeschlossen werden kann.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgende

Anfrage

1) Innerhalb welcher Bandbreiten werden Kronen und Brücken in Österreich von

niedergelassenen Zahnärzten angeboten?

2) Könnten die Zahnambulatorien der Gebietskrankenkassen diesen Zahnersatz unter

Erhaltung des selben Qualitätsniveaus preisgünstiger anbieten?

3) Gibt es allenfalls bereits Modellkalkulationen einzelner Gebietskrankenkassen?

4) Wäre es notwendig diese Leistungen durch die soziale Krankenversicherung zu

subventionieren?

5) Wären die Zahnambulatorien organisatorisch in der Lage festsitzenden Zahnersatz

herzustellen?

6) Wären durch den Entfall des § 153 Abs 3 ASVG Mehrkosten für die soziale

Krankenversicherung zu erwarten?