2396/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Schreiner, Böhacker, Trattner, Lafer
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Vorsteuerbefreiung beim Kauf von Transportbegleitfahrzeugen
Seit ca. 10 Jahren ist es auch privaten Firmen möglich, Transportbegleitungen, die zuvor der
Exekutive vorbehalten waren, durchzuführen. Durch behördliche Bestellung werden diese
Firmen zu ermächtigten Straßenaufsichtsorganen. Die Einschulung übernimmt ebenfalls die
Behörde. Zum Zwecke der Transportbegleitung müssen die Begleitfahrzeuge laut Bescheid
der Landesregierung u.a. mit 2 gelbroten Warnleuchten, einer Tafel " Sondertransporte" und
einer Tafel mit Punktmatrix versehen sein. Diese Ausrüstung verursacht Kosten von mehr als
öS 100.000.- pro Fahrzeug. Weiters müssen diese Fahrzeuge wegen der aüßergewöhnlichen
Betriebsgefahr, die in manchen Situationen von den Begleitfahrzeugen ausgeht (OGH
22.11.1995, 10649, 54/95) eine Rundumsicht gewährleisten, d.h. das Fahrzeug darf keine
verblechten Fenster haben, sondern muß freie Sicht in alle Richtungen ermöglichen.
Obwohl diese Fahrzeuge, die Voraussetzung zur Ausübung dieses Gewerbes sind, aufgrund
der Aufbauten nur für Zwecke der Transportbegleitung genützt werden,( wobei die
durchschnittliche Jahreskilometerleistung zwischen 60.000 und 80.000 km pro KFZ liegt), ist
es aufgrund des herrschenden Umsatzsteuerrechtes nicht möglich, für die PKWs eine
Vorsteuer geltend zu machen. Dies, obwohl faktisch kein Unterschied zu den
Ausnahmebestimmung in § 12 (2) Z 2 lit b UStG, wie z.B. Fahrschulkraftfahrzeuge oder
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung
dienen, besteht.
Laut einem VwGH Erkenntnis vom 12.12.1988 ist allen Ausnahmen gemeinsam, daß die
Kraftfahrzeuge nicht der innerbetrieblichen Nutzung zugeführt werden, sondern mit ihnen und
durch sie Umsätze erzielt werden.
Da mit den Begleitfahrzeugen und durch sie Umsätze erzielt werden, müßte auch für sie die
Ausnahmeregelung des UStG gelten.
Den Unternehmen bleibt nur die Möglichkeit einen entsprechenden Bus, der jedoch sowohl in
der Anschaffung als auch in der Erhaltung teurer ist als ein PKW, zu kaufen Der Kauf eines
Kastenwagens ist aufgrund der Landesbehördlichen Vorschriften nicht erlaubt; die Begleitung
mit einem Kastenwagen würde zudem auch ein noch größeres Sicherheitsrisiko darstellen.
ln Österreich gibt es ca. 100 Fahrzeuge, die für Transportbegleitungen eingesetzt werden.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage:
r
1 . Ist Ihnen o. a. Sachverhalt bekannt?
2. Wenn ja, warum steht den Transportbegleitungsunternehmen beim Kauf eines KFZ als
Begleitfahrzeug kein Vorsteuerabzug zu?
3. Welcher faktische Unterschied besteht Ihrer Meinung nach zu den
Ausnahmebestimmungen gem. § 12 Abs.2 Z 2 lit.b UStG, insbesondere zu
Fahrschulkraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen , die zu mindestens 80 % dem Zwecke der
gewerblichen Personenbeförderung dienen?
4. Werden Sie Maßnahmen setzen, um diesem Gewerbe ebenfalls einen Vorsteuerabzug zu
ermöglichen?
Wenn ja, bis wann?
Wenn nein, warum nicht?