2396/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Schreiner, Böhacker, Trattner, Lafer

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Vorsteuerbefreiung beim Kauf von Transportbegleitfahrzeugen

Seit ca. 10 Jahren ist es auch privaten Firmen möglich, Transportbegleitungen, die zuvor der

Exekutive vorbehalten waren, durchzuführen. Durch behördliche Bestellung werden diese

Firmen zu ermächtigten Straßenaufsichtsorganen. Die Einschulung übernimmt ebenfalls die

Behörde. Zum Zwecke der Transportbegleitung müssen die Begleitfahrzeuge laut Bescheid

der Landesregierung u.a. mit 2 gelbroten Warnleuchten, einer Tafel " Sondertransporte" und

einer Tafel mit Punktmatrix versehen sein. Diese Ausrüstung verursacht Kosten von mehr als

öS 100.000.- pro Fahrzeug. Weiters müssen diese Fahrzeuge wegen der aüßergewöhnlichen

Betriebsgefahr, die in manchen Situationen von den Begleitfahrzeugen ausgeht (OGH

22.11.1995, 10649, 54/95) eine Rundumsicht gewährleisten, d.h. das Fahrzeug darf keine

verblechten Fenster haben, sondern muß freie Sicht in alle Richtungen ermöglichen.

Obwohl diese Fahrzeuge, die Voraussetzung zur Ausübung dieses Gewerbes sind, aufgrund

der Aufbauten nur für Zwecke der Transportbegleitung genützt werden,( wobei die

durchschnittliche Jahreskilometerleistung zwischen 60.000 und 80.000 km pro KFZ liegt), ist

es aufgrund des herrschenden Umsatzsteuerrechtes nicht möglich, für die PKWs eine

Vorsteuer geltend zu machen. Dies, obwohl faktisch kein Unterschied zu den

Ausnahmebestimmung in § 12 (2) Z 2 lit b UStG, wie z.B. Fahrschulkraftfahrzeuge oder

Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung

dienen, besteht.

Laut einem VwGH Erkenntnis vom 12.12.1988 ist  allen Ausnahmen gemeinsam, daß die

Kraftfahrzeuge nicht der innerbetrieblichen Nutzung zugeführt werden, sondern mit ihnen und

durch sie Umsätze erzielt werden.

Da mit den Begleitfahrzeugen und durch sie Umsätze erzielt werden, müßte auch für sie die

Ausnahmeregelung des UStG gelten.

Den Unternehmen bleibt nur die Möglichkeit einen entsprechenden Bus, der jedoch sowohl in

der Anschaffung als auch in der Erhaltung teurer ist als ein PKW, zu kaufen Der Kauf eines

Kastenwagens ist aufgrund der Landesbehördlichen Vorschriften nicht erlaubt; die Begleitung

mit einem Kastenwagen würde zudem auch ein noch größeres Sicherheitsrisiko darstellen.

ln Österreich gibt es ca. 100 Fahrzeuge, die für Transportbegleitungen eingesetzt werden.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage:

r

1 . Ist Ihnen o. a. Sachverhalt bekannt?

2. Wenn ja, warum steht den Transportbegleitungsunternehmen beim Kauf eines KFZ als

Begleitfahrzeug kein Vorsteuerabzug zu?

3. Welcher faktische Unterschied besteht Ihrer Meinung nach zu den

Ausnahmebestimmungen gem. § 12 Abs.2 Z 2 lit.b UStG, insbesondere zu

Fahrschulkraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen , die zu mindestens 80 % dem Zwecke der

gewerblichen Personenbeförderung dienen?

4. Werden Sie Maßnahmen setzen, um diesem Gewerbe ebenfalls einen Vorsteuerabzug zu

ermöglichen?

Wenn ja, bis wann?

Wenn nein, warum nicht?