2425/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Haider, Mag. Schreiner, Dr. Ofner

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Fehlentwicklungen im Bereich des Konkursrechts

Insolvenzverfahren verfolgen den Zweck, ins Trudeln geratene Unternehmen tunlichst zu

sanieren und eine möglichst vollständige, jedenfalls aber gleichmäßige Bezahlung der offenen

Forderungen zu erreichen. Die Praxis insbesondere der Konkursverfahren zeigt aber, daß viel-

fach das Gegenteil erreicht wird: Der wirtschaftliche Wert der Unternehmen wird vernichtet und

die vorhandenen Arbeitsplätze zerstört, die Kosten übersteigen bei weitem die Zahlungen an die

Gläubiger, die vorhandenen Vermögenswerte werden weit unter ihrem Verkehrswert verschleu-

dert, eine Sanierung oder auch nur Weiterführung des Betriebs findet kaum jemals statt.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den Herrn Bundes-

minister für Justiz die nachstehende

Anfrage:

1. Welcher Prozentsatz der bei Konkurseröffnung vorhandenen Aktiva wird im Durch-

schnitt in etwa für folgende Zwecke verwendet:

a) Befriedigung der Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger,

b) Masseforderungen,

c) Befriedigung der Konkursforderungen,

d) Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern,

e) Belohnung des Masseverwalters,

f) Kosten für vom Masseverwalter geführte Prozesse und

g) Sachverständigenkosten?

2. Welcher Prozentsatz der in Konkursverfahren angemeldeten Forderungen könnte im

Durchschnitt aus den vorhandenen Aktiva bei Wegfall aller anderen Ausgaben gedeckt

werden?

3. Wie hoch wäre dieser Prozentsatz, wenn man die Aktiva nicht zum Zerschlagungs-

sondern zu dem bei ruhigem Verkauf erzielbaren Verkehrswert bewertet?

4. Welche Änderungen der gesetzlichen Regelungen halten Sie für erforderlich, um eine

möglichst weitgehende Annäherung der Erlöse an den Verkehrswert zu erreichen?

5. Wie hoch sind im Durchschnitt die Belohnungen der Masse- und Ausgleichsverwalter in

Prozent der angemeldeten Forderungen?

6. Nach welchen Regeln werden diese Belohnungen festgesetzt?

7. Bestehen hinsichtlich der gewährten Belohnungen erkennbare Handhabungsunter-

schiede? Wenn ja, welche Bandbreite in der Höhe ist feststellbar?

8. Welche Anreize bestehen für die Masseverwalter, zugunsten einer höheren Befriedigung

der Gläubiger, einer Erhaltung von Arbeitsplätzen und der Vermeidung der Vernichtung

wirtschaftlicher Werte die Weiterführung und Sanierung eines insolventen Unter-

nehmens anzustreben, zumal dies mit höherem Aufwand verbunden ist?

9. Werden Sie bei der nächsten Novellierung der Insolvenzgesetzes eine gesetzlich klar

definierte Belohnung der Masse- bzw. Ausgleichsverwalter vorschlagen? Wenn nein,

warum nicht? Wenn ja, welche Regelung streben Sie an?

10. Welche Berufsgruppen werden als Masse- und Ausgleichsverwalter in welcher prozen-

tuellen Verteilung herangezogen? Aus welchem Grund werden Wirtschaftsfachleute -

die zur Fortführung von Betrieben sicherlich besser geeignet wären als Juristen - selten

mit dieser Aufgabe betraut?

11. Wieviele der in Konkurs gegangenen Betriebe werden vom Masseverwalter weiterge-

führt? Wieviele davon können dauerhaft weitergeführt und saniert werden?

12. Halten Sie die Beibehaltung des vorzeitigen Austrittsrechtes der Arbeitnehmer nach § 25

KO für sachlich gerechtfertigt, zumal die Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Arbeits-

vertrag durch das IESG gesichert sind und der vorzeitige Austritt die Weiterführung von

Betrieben - und damit die Erhaltung der Arbeitsplätze - de facto unmöglich macht?

13. Die Finanzbehörden werden derzeit auf Kosten aller anderen Gläubiger im Insolvenzfall

bevorzugt, weil die Umsatzsteuer für nicht bezahlte Leistungen sowohl vom jeweiligen

Gläubiger als auch von den Finanzbehörden als Forderung angemeldet wird, die Forde-

rung der Finanzverwaltung aber nur um die in der ausbezahlten Quote enthaltene Steuer

berichtigt wird, nicht aber um die gesamten, mit der Auszahlung der Quote abgedeckten

Forderungen. Welche gesetzlichen Änderungen halten Sie für erforderlich, um diese

Bevorzugung der Finanzbehörden durch die mehrfache Berücksichtigung der Umsatz-

steueransprüche auf Kosten der anderen Gläubiger zu beseitigen? ,