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der Abgeordneten Böhacker

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Schenkungsteuerpflicht des ÖGB aus einer verjährten Darlehensforderung gegenüber

einer belgischer Gewerkschaft

 

Anfang der 60er Jahre gewährte der österreichische Gewerkschaftsbund einer belgischen

Gewerkschaft aus internationaler Solidarität in Zusammenhang mit einem Streik eine Schenkung in

Millionenhöhe (siehe etwa das kleine Volksblatt, 10.1.61, Nr.7). Nachdem dem ÖGB damals vom

Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Schenkungsteuer vorgeschrieben wurde, wurde

aufgrund politischen Drucks die Schenkung als Darlehen uminterpretiert, womit eine

Schenkungsteuer nicht mehr zu erheben war. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes

verjähren Forderungen grundsätzlich nach 30 Jahren.

 

Der Verzicht auf eine Forderung bzw. ein Darlehen ist als Schenkung anzusehen (siehe etwa Dorazil,

Kommentar zum Erbschaft- und SchenkungsteuerG 3. Auflage S 139 f), weshalb sich im

vorliegenden Fall die Frage stellt, was aus der Darlehensforderung des ÖGB gegenüber der

belgischen Gewerkschaft gewordcn ist.

 

Den unterzeichneten Abgeordneten ist bekannt, daß der ÖGB aufgrund eines - im übrigen gesetzlich

nicht gedcckten - Erlasses als Körperschaft öffentlichen Rechtes anzusehen ist und im § 5 Z 13

KStG sogar eine gesetzliche Steuerbefreiung für ihn geschaffen wurde. Eine solche gesetzliche

Befreiung ist im Erbschaftsteuergesetz nicht vorgesehen, welches nur Zuwendungen von öffentlich

rechtlichen Körperschaften steuerfrei stellt. Mangels eincr eindeutigen gesetzlichen Regelung ist

nach Ansicht der unterzeichneten Abgeordneten daher grundsätzlich Schenkungsteuerpflicht des

ÖGB gegeben, wenn dieser Zuwendungen an ausländische juristische Personen tätigt.

 

Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Verpflichtung der Abgabenbehörden,

abgabenrechtlich relevante Sachverhalte zu erforschen (§ 115 f BAO), stellen die unterzeichneten

Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

A N F R A G E

 

 

1. Trifft der obcn angeführte Sachverhalt zu, daß die gegenständliche Schenkung von der

Finanzverwaltung in der Folge als Darlehen angesehen wurde?

Wenn ja, inwieweit liegt sodann ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkciten des

bürgerlichen Rechts vor?

 

2. Hat die belgische Gewerkschaft dem ÖGB das Darlehen zurückgezahlt?

 

3. Hat der ÖGB verneinendenfalls Bemühungen übernommen, daß das Darlehen gegenüber der

belgischen Gewerkschaft voll oder teilweise zurückbezahlt wird?

 

4. Wenn nein, wie beurteilen Sie diesen Forderungsverzicht unter Anwendung des Erbschaft- und

Schenkungsteuergesetzes?

 

5. Wie stufen Sie angesichts der im Jahre 1994 in Kraft getretenen gesetzlichen Steuerbefreiung im

Körperschaftsteuergesetz und eine fehlende Steuerbefreiung des ÖGB im ErbStG die

grundsätzliche Schenkungsteuerpflicht des ÖGB ein?

 

6. Ist es Ihrer Meinung nach rechtsstaatlich, wenn mittels eines Erlasses ein Verein als öffentlich

rechtliche Körperschaft erklärt und somit von seiner Steuerpflicht weitgehend entbunden wird?

 

7. Welche Erhebungen werden Sie veranlassen, damit die Schenkungsteucr des ÖGB für den Fall

eines Forderungsvcrzichtes gcgenüber dcr bclgischen Gewerkschaft gcklärt wird?