2433/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Haupt, Mag. Schreiner
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Verhalten der Gebietskrankenkassen in Insolvenzverfahren
Die Gebietskrankenkassen stimmen als Gläubiger in Insolvenzverfahren Ausgleichsvorschlägen
grundsätzlich nicht zu, weil das ASVG keine Verzichtsmöglichkeit für Beiträge vorsieht. Sie
verhindern damit sowohl die Weiterführung der betroffenen Betriebe als auch die Erhaltung von
Arbeitsplätzen, überdies bewirken sie in vielen Fällen durch dieses Verhalten eine finanzielle
Schädigung der Sozialversicherung, weil im Konkurs nur eine geringere Quote erzielt werden
kann. Im Gegensatz dazu verhält sich die Finanzverwaltung so, wie dies jeder vernünftige
Gläubiger in Insolvenzfällen tut, ist also - gestützt auf entsprechende Bestimmungen der BAO -
zu wirtschaftlich sinnvollen Kompromissen und einem Verzicht auf einen Teil ihrer Forderung
bereit.
Die Anfragesteller wurden nun davon informiert, daß die Wiener Gebietskrankenkasse sogar
Ausgleiche ablehnt und damit verhindert, bei denen eine hundertprozentige Quote (also die
Erfüllung der gesamten Forderungen ähnlich einer Stundungsvereinbarung) angeboten wird;
angesichts dieser sachlich unverständlichen Vorgangsweise, die unnötig Arbeitsplätze vernich-
tet, richten die unterzeichneten Abgeordneten an die die Frau Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales nachstehende
Anfrage:
1 . lst es richtig, daß die Gebietskrankenkassen in Insolvenzfällen einem Ausgleich grund-
sätzlich nicht zustimmen?
2. Entspricht es den Tatsachen, daß die Wiener Gebietskrankenkasse unlängst sogar einen
Ausgleich abgelehnt hat, bei dem eine hundertprozentige Quote geboten wurde?
3. Mit welcher Begründung wird ein solches Ausgleichsangebot abgelehnt, zumal damit
kein Verzicht auf eine Beitragsforderung, sondern bestenfalls ein - nach ASVG zu-
lässiger - Verzicht auf Verzugszinsen erfolgt, der aber von der höheren Quote mehr als
wettgemacht wird?
4. Ist es richtig, daß das BMAS die Zustimmung zu Ausgleichsvorschlägen für zulässig
hält, wenn der über die angebotene Quote hinausgehende Betrag als uneinbringlich
einzustufen ist?
5. Wieviele Zustimmungen für Ausgleichsvorschläge gibt es jährlich, bei denen die
zuständige Gebietskrankenkassen wegen der Größe ihrer Forderungen den Ausgleich
verhindern könnte?
6. Wie hoch sind die Forderungsausfälle für die Sozialversicherungsträger in etwa, die
durch die Verhinderung von Ausgleichen und die dadurch bewirkten niedrigeren K0n-
kursquoten jährlich entstehen?
7. Zu welchem Prozentsatz können in den Fällen, in denen ein Ausgleich von den
Gebietskrankenkassen verhindert wird, die dadurch offen bleibenden Restforderungen
später einbringlich gemacht werden?
8. Wieviele Arbeitsplätze gehen jährlich in etwa in Insolvenzverfahren verloren, in denen
die Gebietskrankenkassen einen Ausgleich verhindert haben?
9. Halten Sie es für sinnvoll, wenn die auf Beiträge angewiesenen Sozialversicherungs-
träger in Zeiten steigender Arbeitslosigkeit Betriebe und Arbeitsplätze vernichtet und
größere Beitragseinbußen herbeiführt, nur weil keine ausdrückliche Regelung besteht,
die den Verzicht auf Forderungen möglich macht?
10. Werden Sie dem Nationalrat zur Lösung des angesprochenen Problems gesetzliche
Änderungen vorschlagen, die den Regelungen der BAO in etwa entsprechen?
11. Wenn nein, warum halten Sie die unterschiedliche Rechtslage für die Sozialversicherung
und die Finanzverwaltung für sachgerecht, zumal die nach Insolvenzeintritt entstehen-
den Beitragsschulden ohnehin als Masseforderungen gelten und die Steuerzahlungen für
die Leistungen des Staates ebenso wesentlich sind wie die Beitragszahlungen für die
Leistungserbringung der Sozialversicherung?