2437/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Haller, Koller, Böhacker
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend steuerlicher Mehrbelastung
Aus dem VfGH-Erkenntnis zur Familienbesteuerung vom 12.12.1991 ging klar hervor, daß
die "steuerliche Mehrbelastung durch die Besteuerung der für den Unterhalt verwendeten
Einkommensteile beim Unterhaltspflichtigen statt beim Unterhaltsberechtigten entsteht".
Wie das Einkommen zu teilen ist, blieb allerdings offen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat daher in der Regierungsvorlage zur Neuregelung der
Familienbesteuerung 1992 die Einkommensteilung nach zivilrechtlichen Regeln
(Prozentsatzkomponente) vorgeschlagen. Ein Splitting (z. Bsp. nach Vonach) wäre einfacher
gewesen und hätte dem Erkenntnis des VfGH besser entsprochen.
Aus dem genannten VfGH-Erkenntnis geht auch klar hervor, daß durch die Besteuerung der
für den Unterhalt verwendeten Einkommensteile beim Unterhaltspflichtigen statt beim
Unterhaltsberechtigten eine steuerliche Mehrbelastung der Eltern entsteht und somit kann sie
auch schillinggenau berechnet werden.
Als Folge der aufgrund Ihrer Aussage nach §90 GOG unbeantwortet gebliebenen Anfrage Nr
2017/AB verlangen die Antragsteller nun vom Bundesminister für Finanzen folgende
Aufklärung:
Anfrage :
1. Wie hoch ist - verglichen mit einem Steuerpflichtigen ohne Kinderlasten - heute die
steuerliche Mehrbelastung einer Alleinerzieherin mit drei Kindern im Alter von 15 -
17 Jahren in den verschiedenen Einkommensstufen (laut Anhang zur
Regierungsvorlage 463 BlgNR 18.GP)?
2. Wie hoch ist - verglichen mit einem Steuerpflichtigen ohne Kinderlasten - heute die
steuerliche Mehrbelastung einer Alleinerzieherin mit drei Kindern im Alter von 15 -
17 Jahren bei einem Jahreseinkommen von 538.000 ÖS?
3. Entsprechen die beiden angefügten diesbezüglichen Berechnungsmodelle den
Tatsachen?
a) Wenn nein, warum nicht?