2437/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Haller, Koller, Böhacker

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend steuerlicher Mehrbelastung

Aus dem VfGH-Erkenntnis zur Familienbesteuerung vom 12.12.1991 ging klar hervor, daß

die "steuerliche Mehrbelastung durch die Besteuerung der für den Unterhalt verwendeten

Einkommensteile beim Unterhaltspflichtigen statt beim Unterhaltsberechtigten entsteht".

Wie das Einkommen zu teilen ist, blieb allerdings offen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat daher in der Regierungsvorlage zur Neuregelung der

Familienbesteuerung 1992 die Einkommensteilung nach zivilrechtlichen Regeln

(Prozentsatzkomponente) vorgeschlagen. Ein Splitting (z. Bsp. nach Vonach) wäre einfacher

gewesen und hätte dem Erkenntnis des VfGH besser entsprochen.

Aus dem genannten VfGH-Erkenntnis geht auch klar hervor, daß durch die Besteuerung der

für den Unterhalt verwendeten Einkommensteile beim Unterhaltspflichtigen statt beim

Unterhaltsberechtigten eine steuerliche Mehrbelastung der Eltern entsteht und somit kann sie

auch schillinggenau berechnet werden.

Als Folge der aufgrund Ihrer Aussage nach §90 GOG unbeantwortet gebliebenen Anfrage Nr

2017/AB verlangen die Antragsteller nun vom Bundesminister für Finanzen folgende

Aufklärung:

Anfrage :

1. Wie hoch ist - verglichen mit einem Steuerpflichtigen ohne Kinderlasten - heute die

steuerliche Mehrbelastung einer Alleinerzieherin mit drei Kindern im Alter von 15 -

17 Jahren in den verschiedenen Einkommensstufen (laut Anhang zur

Regierungsvorlage 463 BlgNR 18.GP)?

2. Wie hoch ist - verglichen mit einem Steuerpflichtigen ohne Kinderlasten - heute die

steuerliche Mehrbelastung einer Alleinerzieherin mit drei Kindern im Alter von 15 -

17 Jahren bei einem Jahreseinkommen von 538.000 ÖS?

3. Entsprechen die beiden angefügten diesbezüglichen Berechnungsmodelle den

Tatsachen?

a) Wenn nein, warum nicht?