2452/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Helmut Dietachmayr
und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Finanzzuweisungen der ÖBB
Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Bahnhöfe oder andere
Betriebsstätten der Österreichischen Bundesbahnen befinden, Finanzzuweisungen, wenn sie
innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Finanzausgleichs 1997, das ist der 1.1.1997, durch Vorlage eines schriftlichen Antrags beim
BM für Finanzen ihren Anspruch im Sinne des § 20 Abs. 2 FAG 1 997 geltend machen. Es
handelt sich um Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Mio. S jährlich. Die
Anspruchsberechtigung gilt bis zum Jahr 2000 (gesamte Laufzeit des FAG 1997)
Die auf die einzelne Gemeinde entfallende Finanzzuweisung richtet sich nach der Anzahl der
in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten.
Solche Ansuchen waren daher bis spätestens 31. März 1997 an das BM für Finanzen zu
richten.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende
Anfrage:
1. Haben alle in Betracht kommenden Gemeinden in Österreich um eine
"Finanzzuweisung" angesucht?
2. Welche Gemeinden im Bundesland Oberösterreich haben einen solchen Antrag
gestellt?
3. Haben alle in Betracht kommenden Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich um
eine "Finanzzuweisung" angesucht?
4. Wann wird über diese Finanzzuweisungen entschieden und wann die Auszahlung
erfolgen?
5. Welche Gemeinden wurden in Oberösterreich wegen "Geringfügigkeit" (unter
S 68.000,-) außer Betracht gelassen?
6. Welche Regelung ist - nach der erfolgten Aufhebung der Kommunalsteuerbefreiung
der ÖBB durch den VfGH - für die Zeit nach 2000 vorgesehen?