2502/J XX.GP

 

Anfrage

des Abgeordneten Thomas Barmüller

und weitere Abgeordnete

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend die Umweltauswirkungen mobiler Asphaltmischanlagen

Für vergleichbare Anlagen und Tätigkeiten sollten aus umweltpolitischer Sicht nicht

unterschiedlich strenge Auflagen gelten, da daraus der Schluß gezogen werden kann,

daß die strengeren Auflagen einer sachlichen Begründung entbehren. In einem immer

härter werdenden Kostensenkungswettbewerb ist es daher nicht verwunderlich, daß

Forderungen nach einer Vereinheitlichung durch Absenken von Grenzwerten geradezu

provoziert werden.

Ein derartiges Beispiel unterschiedlicher rechtlicher Regelungen stellen die

Bestimmungen für Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut - kurz

Asphaltmischanlagen - dar. Diese unterliegen je nachdem, ob sie mobil oder stationär

betrieben werden, unterschiedlichen umweltpolitisch motivierten Regelungen. Obwohl

Asphalt auch in mobilen Mischanlagen aufbereitet wird, unterliegen nur stationäre

Anlagen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über

die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut,

BGBl. 1993/489. Dadurch gelten für die gleichen wirtschaftlichen Tätigkeiten zwei

unterschiedliche rechtliche Regime, wodurch unterschiedlich hohe Emissionen

gestattet und unterschiedliche Kosten verursacht werden.

So müssen etwa bei stationären Anlagen die für die Emission von Luftschadstoffen

wesentlichen Teile (Übergabestelle vom Mischer in den Aufzugskübel, Schrägaufzug,

Übergabestelle in die Vorratssilos) als geschlossene Baueinheit konfiguriert sein und

die in dieser Baueinheit anfallenden bitumenhaltige Abgase verbrannt werden. Für

mobile Asphaltanlagen ist hingegen keine Nachverbrennung der Abgase

vorgeschrieben.

Aus diesem Grund richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten die folgende schriftliche

Anfrage:

1 . Wie viele derzeit in Österreich in Betrieb befindlichen Aufbereitungsanlagen für

bituminöses Mischgut unterliegen nicht der Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung von Emissionen aus

Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut, BGBl. 1 993/489?

2. Welche Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes müssen von stationären

Asphaltmischanlagen erfüllt werden, die von mobilen Asphaltmischanlagen nicht

erfüllt werden müssen?

3. Welche Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes müssen sowohl von

stationären als auch von mobilen Asphaltmischanlagen erfüllt werden?

4. Welchen Auflagen aus anderen als Umweltschutzgründen unterliegen einerseits

mobile und andererseits stationäre Asphaltmischanlagen7

5. Über welche Produktionskapazitäten verfügen die mobilen Asphaltmischanlagen

derzeit insgesamt?

6. Wie hoch sind die Umweltbelastungen (Staub-, Schwefeldioxid-, Lärmemission,

Emission bitumenhaltiger Abgase und anderer organischer Substanzen) dieser

Anlagen insgesamt?

7. Wie lange gelten mobile Anlagen zur Aufbereitung für bituminöses Mischgut als

Baustelleneinrichtung?

8. Warum sind Ihrer Ansicht nach die unterschiedlichen Auflagenstandards von

stationären und mobilen Anlagen hinsichtlich deren Umweltauswirkungen

gerechtfertigt?

9. Überlegen Sie eine Angleichung der Auflagenstandards von stationären und

mobilen Anlagen in die Wege zu leiten?

10. Ist Ihrerseits geplant, einheitliche Umweltmindeststandards für sämtliche Anlagen

zur Aufbereitung für bituminöses Mischguts zu definieren?