2502/J XX.GP
Anfrage
des Abgeordneten Thomas Barmüller
und weitere Abgeordnete
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend die Umweltauswirkungen mobiler Asphaltmischanlagen
Für vergleichbare Anlagen und Tätigkeiten sollten aus umweltpolitischer Sicht nicht
unterschiedlich strenge Auflagen gelten, da daraus der Schluß gezogen werden kann,
daß die strengeren Auflagen einer sachlichen Begründung entbehren. In einem immer
härter werdenden Kostensenkungswettbewerb ist es daher nicht verwunderlich, daß
Forderungen nach einer Vereinheitlichung durch Absenken von Grenzwerten geradezu
provoziert werden.
Ein derartiges Beispiel unterschiedlicher rechtlicher Regelungen stellen die
Bestimmungen für Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut - kurz
Asphaltmischanlagen - dar. Diese unterliegen je nachdem, ob sie mobil oder stationär
betrieben werden, unterschiedlichen umweltpolitisch motivierten Regelungen. Obwohl
Asphalt auch in mobilen Mischanlagen aufbereitet wird, unterliegen nur stationäre
Anlagen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über
die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut,
BGBl. 1993/489. Dadurch gelten für die gleichen wirtschaftlichen Tätigkeiten zwei
unterschiedliche rechtliche Regime, wodurch unterschiedlich hohe Emissionen
gestattet und unterschiedliche Kosten verursacht werden.
So müssen etwa bei stationären Anlagen die für die Emission von Luftschadstoffen
wesentlichen Teile (Übergabestelle vom Mischer in den Aufzugskübel, Schrägaufzug,
Übergabestelle in die Vorratssilos) als geschlossene Baueinheit konfiguriert sein und
die in dieser Baueinheit anfallenden bitumenhaltige Abgase verbrannt werden. Für
mobile Asphaltanlagen ist hingegen keine Nachverbrennung der Abgase
vorgeschrieben.
Aus diesem Grund richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten die folgende schriftliche
Anfrage:
1 . Wie viele derzeit in Österreich in Betrieb befindlichen Aufbereitungsanlagen für
bituminöses Mischgut unterliegen nicht der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung von Emissionen aus
Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut, BGBl. 1 993/489?
2. Welche Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes müssen von stationären
Asphaltmischanlagen erfüllt werden, die von mobilen Asphaltmischanlagen nicht
erfüllt werden müssen?
3. Welche Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes müssen sowohl von
stationären als auch von mobilen Asphaltmischanlagen erfüllt werden?
4. Welchen Auflagen aus anderen als Umweltschutzgründen unterliegen einerseits
mobile und andererseits stationäre
Asphaltmischanlagen7
5. Über welche Produktionskapazitäten verfügen die mobilen Asphaltmischanlagen
derzeit insgesamt?
6. Wie hoch sind die Umweltbelastungen (Staub-, Schwefeldioxid-, Lärmemission,
Emission bitumenhaltiger Abgase und anderer organischer Substanzen) dieser
Anlagen insgesamt?
7. Wie lange gelten mobile Anlagen zur Aufbereitung für bituminöses Mischgut als
Baustelleneinrichtung?
8. Warum sind Ihrer Ansicht nach die unterschiedlichen Auflagenstandards von
stationären und mobilen Anlagen hinsichtlich deren Umweltauswirkungen
gerechtfertigt?
9. Überlegen Sie eine Angleichung der Auflagenstandards von stationären und
mobilen Anlagen in die Wege zu leiten?
10. Ist Ihrerseits geplant, einheitliche Umweltmindeststandards für sämtliche Anlagen
zur Aufbereitung für bituminöses Mischguts zu definieren?