2542/J XX.GP
der Abgeordneten Kiermaier, Mag. Kaufmann
und Genossen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend die Problematik der gesetzlichen Bevorzugung von Landwirten bei der Ausübung
gewerblicher Tätigkeiten
Bereits seit längerem bemüht sich die heimische Landwirtschaft, ihre Erwerbsmöglichkeiten
über die landwirtschaftliche Urproduktion hinaus zu diversifizieren, um sich damit
zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu erschließen. Von der Wirtschaft werden derartige
Aktivitäten grundsätzlich begrüßt, da diese für den Konsumenten in vielen Fällen eine
Bereicherung des Angebotes darstellen.
Allerdings ist im Zuge der Novellierung der Gewerbeordnung ebenfalls die Diskussion
aufgeflammt, inwieweit der Gesetzgeber die Landwirtschaft bei der Ausübung dieser
Tätigkeiten bevorzugt.
Seitens der Wirtschaft wird kritisiert, daß die Bauern bei Ausübung der gleichen Tätigkeit
nicht den gleichen strengen gesetzlichen Regeln unterliegen wie ein gewerblicher
Unternehmer.
Einerseits wird seitens der Landwirtschaft immer wieder ein sogenannter erweiterter Zugang
zum Gewerbe gefordert, andererseits finden gerade für die Landwirtschaft viele
gewerberechtliche Bestimmungen keine bis kaum eine Anwendung.
Da bei der Ausübung einer im Grunde gleichen Tätigkeit die Gewerbetreibenden durch die
unterschiedlichen Rahmenbedingungen benachteiligt werden, stellen die unterzeichneten
Abgeordneten nachstehende
Anfrage:
1. Halten Sie es für gerechtfertigt, daß, während gewerbliche Betriebsanlagen ohne
Betriebsanlagengenehmigung nicht in Betrieb gehen dürfen, gleichartige
landwirtschaftliche Betriebe lediglich einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen?
2. Wie läßt es sich begründen, daß z.B. im Bereich der Fleischverarbeitung bis zu einer
bestimmten Obergrenze für den Bauern keinerlei Betriebsanlagengenehmigung
erforderlich ist, während ein selbständiger Fleischer jedoch unbedingt eine
Betriebsanlagengenehmigung benötigt, selbst dann, wenn er Mengen unter dieser
Obergrenze verarbeitet?
3. Halten Sie es mit den Grundsätzen einer fairen Wettbewerbsordnung für vertretbar,
wenn Land- und Forstwirte, sowie land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften
nicht dem Betriebszeitengesetz und dem Öffnungszeitengesetz unterliegen?
4. Ist nicht auch ein Wettbewerbsnachteil fiir die gewerbliche Wirtschaft darin zu
erblicken, daß eine Vielzahl von Melde- und Aufzeichnungspflichten wie z.B.
Intrastat zu einem enormen Anwachsen der Bürokratie und damit auch zu einer
Zunahme der Kosten geführt haben, während der landwirtschaftliche Sektor großteils
davon ausgenommen ist bzw. Begünstigungen genießt?