2542/J XX.GP

 

der Abgeordneten Kiermaier, Mag. Kaufmann

und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend die Problematik der gesetzlichen Bevorzugung von Landwirten bei der Ausübung

gewerblicher Tätigkeiten

Bereits seit längerem bemüht sich die heimische Landwirtschaft, ihre Erwerbsmöglichkeiten

über die landwirtschaftliche Urproduktion hinaus zu diversifizieren, um sich damit

zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu erschließen. Von der Wirtschaft werden derartige

Aktivitäten grundsätzlich begrüßt, da diese für den Konsumenten in vielen Fällen eine

Bereicherung des Angebotes darstellen.

Allerdings ist im Zuge der Novellierung der Gewerbeordnung ebenfalls die Diskussion

aufgeflammt, inwieweit der Gesetzgeber die Landwirtschaft bei der Ausübung dieser

Tätigkeiten bevorzugt.

Seitens der Wirtschaft wird kritisiert, daß die Bauern bei Ausübung der gleichen Tätigkeit

nicht den gleichen strengen gesetzlichen Regeln unterliegen wie ein gewerblicher

Unternehmer.

Einerseits wird seitens der Landwirtschaft immer wieder ein sogenannter erweiterter Zugang

zum Gewerbe gefordert, andererseits finden gerade für die Landwirtschaft viele

gewerberechtliche Bestimmungen keine bis kaum eine Anwendung.

Da bei der Ausübung einer im Grunde gleichen Tätigkeit die Gewerbetreibenden durch die

unterschiedlichen Rahmenbedingungen benachteiligt werden, stellen die unterzeichneten

Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1. Halten Sie es für gerechtfertigt, daß, während gewerbliche Betriebsanlagen ohne

Betriebsanlagengenehmigung nicht in Betrieb gehen dürfen, gleichartige

landwirtschaftliche Betriebe lediglich einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen?

2. Wie läßt es sich begründen, daß z.B. im Bereich der Fleischverarbeitung bis zu einer

bestimmten Obergrenze für den Bauern keinerlei Betriebsanlagengenehmigung

erforderlich ist, während ein selbständiger Fleischer jedoch unbedingt eine

Betriebsanlagengenehmigung benötigt, selbst dann, wenn er Mengen unter dieser

Obergrenze verarbeitet?

3. Halten Sie es mit den Grundsätzen einer fairen Wettbewerbsordnung für vertretbar,

wenn Land- und Forstwirte, sowie land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften

nicht dem Betriebszeitengesetz und dem Öffnungszeitengesetz unterliegen?

4. Ist nicht auch ein Wettbewerbsnachteil fiir die gewerbliche Wirtschaft darin zu

erblicken, daß eine Vielzahl von Melde- und Aufzeichnungspflichten wie z.B.

Intrastat zu einem enormen Anwachsen der Bürokratie und damit auch zu einer

Zunahme der Kosten geführt haben, während der landwirtschaftliche Sektor großteils

davon ausgenommen ist bzw. Begünstigungen genießt?