2543/J XX.GP
der Abgeordneten Kiermaier, Mag. Kaufmann
und Genossen
an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
betreffend die Problematik der gesetzlichen Bevorzugung von Landwirten bei der Ausübung
gewerblicher Tätigkeiten
Bereits seit längerem bemüht sich die heimische Landwirtschaft, ihre Erwerbsmöglichkeiten
über die landwirtschaftliche Urproduktion hinaus zu diversifizieren, um sich damit
zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu erschließen. Von der Wirtschaft werden derartige
Aktivitäten grundsätzlich begrüßt, da diese für den Konsumenten in vielen Fällen eine
Bereicherung des Angebotes darstellen.
Allerdings ist im Zuge der Novellierung der Gewerbeordnung ebenfalls die Diskussion
aufgeflammt, inwieweit der Gesetzgeber die Landwirtschaft bei der Ausübung dieser
Tätigkeiten bevorzugt.
In diesem Punkt lautet die Kritik der Wirtschaft dahingehend, daß die Bauern bei Ausübung
der gleichen Tätigkeit nicht den gleichen strengen gesetzlichen Regeln unterliegen wie ein
gewerblicher Unternehmer.
Bei der Ausübung einer im Grunde gleichen Tätigkeit werden die Gewerbetreibenden durch
die unterschiedlichen Rahmenbedingungen benachteiligt, da diese zu einer
Kostenverschiebung zuungunsten der Gewerbebetriebe führen.
Da es Aufgabe der Rechts- und Wettbewerbsordnung ist, möglichst gleiche und faire
Rahmenbedingungen für alle Beteiligten zu garantieren, stellen die unterzeichneten
Abgeordneten an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
nachstehende
Anfrage:
1. Ist es richtig, daß es für die Landwirtschaft weitreichende Ausnahmen bei den
hygienerechtlichen Bestimmungen gibt?
Stimmt es, daß die Fleischverarbeitungsbetriebshygieneverordnung, die
Geflügelfleischhygieneverordnung, die Frischfleischhygieneverordnung und die
Kaninchenfleischhygieneverordnung Ausnahmen bei baulichen und hygienischen
Bestimmungen für Bauern vorsehen und über die den kleineren gewerblichen
Betrieben zugestandenen Erleichterungen hinausgehen?
2. Warum gelten auf dem Bauemmarkt und im Lebensmitteleinzelhandel bei identen
Tätigkeiten unterschiedliche Hygienestandards, wie z,B. bei der Herstellung von
Wurstwaren oder beim Verkauf von Käse?
3. Ist es weiters richtig, daß, während des Fleischuntersuchungsgesetzes gewerbliche
Betriebe ständig durch die Veterinärbehörde kontrolliert werden, es diesbezügliche
Ausnahmen für Hausschlachtungen gibt?
4. Wie läßt es sich begründen, daß das Qualitätsklassengesetz und die diesbezügliche
Verordnungen keinerlei, Bestimmungen und Qualitätskontrollen für Landwirte
vorsehen?
5. Stimmt es auch, daß die U-Richtlinien zwar Erleichterungen für kleinere Betriebe
vorsehen, aber keine Differenzierung zwischen Bauern und Gewerbetreibenden
kennen?
6. Finden Sie es ferner aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht richtig, daß die
Landwirtschaft völlig von der Preisauszeichnungspflicht ausgenommen ist?
7. Wie lassen sich die genannten Ausnahmen generell aus konsumentenschutzrecht-
licher Sicht begründen?