2543/J XX.GP

 

der Abgeordneten Kiermaier, Mag. Kaufmann

und Genossen

an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz

betreffend die Problematik der gesetzlichen Bevorzugung von Landwirten bei der Ausübung

gewerblicher Tätigkeiten

Bereits seit längerem bemüht sich die heimische Landwirtschaft, ihre Erwerbsmöglichkeiten

über die landwirtschaftliche Urproduktion hinaus zu diversifizieren, um sich damit

zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu erschließen. Von der Wirtschaft werden derartige

Aktivitäten grundsätzlich begrüßt, da diese für den Konsumenten in vielen Fällen eine

Bereicherung des Angebotes darstellen.

Allerdings ist im Zuge der Novellierung der Gewerbeordnung ebenfalls die Diskussion

aufgeflammt, inwieweit der Gesetzgeber die Landwirtschaft bei der Ausübung dieser

Tätigkeiten bevorzugt.

In diesem Punkt lautet die Kritik der Wirtschaft dahingehend, daß die Bauern bei Ausübung

der gleichen Tätigkeit nicht den gleichen strengen gesetzlichen Regeln unterliegen wie ein

gewerblicher Unternehmer.

Bei der Ausübung einer im Grunde gleichen Tätigkeit werden die Gewerbetreibenden durch

die unterschiedlichen Rahmenbedingungen benachteiligt, da diese zu einer

Kostenverschiebung zuungunsten der Gewerbebetriebe führen.

Da es Aufgabe der Rechts- und Wettbewerbsordnung ist, möglichst gleiche und faire

Rahmenbedingungen für alle Beteiligten zu garantieren, stellen die unterzeichneten

Abgeordneten an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz

nachstehende

Anfrage:

1. Ist es richtig, daß es für die Landwirtschaft weitreichende Ausnahmen bei den

hygienerechtlichen Bestimmungen gibt?

Stimmt es, daß die Fleischverarbeitungsbetriebshygieneverordnung, die

Geflügelfleischhygieneverordnung, die Frischfleischhygieneverordnung und die

Kaninchenfleischhygieneverordnung Ausnahmen bei baulichen und hygienischen

Bestimmungen für Bauern vorsehen und über die den kleineren gewerblichen

Betrieben zugestandenen Erleichterungen hinausgehen?

2. Warum gelten auf dem Bauemmarkt und im Lebensmitteleinzelhandel bei identen

Tätigkeiten unterschiedliche Hygienestandards, wie z,B. bei der Herstellung von

Wurstwaren oder beim Verkauf von Käse?

3. Ist es weiters richtig, daß, während des Fleischuntersuchungsgesetzes gewerbliche

Betriebe ständig durch die Veterinärbehörde kontrolliert werden, es diesbezügliche

Ausnahmen für Hausschlachtungen gibt?

4. Wie läßt es sich begründen, daß das Qualitätsklassengesetz und die diesbezügliche

Verordnungen keinerlei, Bestimmungen und Qualitätskontrollen für Landwirte

vorsehen?

5. Stimmt es auch, daß die U-Richtlinien zwar Erleichterungen für kleinere Betriebe

vorsehen, aber keine Differenzierung zwischen Bauern und Gewerbetreibenden

kennen?

6. Finden Sie es ferner aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht richtig, daß die

Landwirtschaft völlig von der Preisauszeichnungspflicht ausgenommen ist?

7. Wie lassen sich die genannten Ausnahmen generell aus konsumentenschutzrecht-

licher Sicht begründen?