2565/J XX.GP
der Abgeordneten Van der Bellen, Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Umsatzsteuer auf Mieten
Mit der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union trat in Österreich ein
neues Umsatzsteuergesetz in Kraft ("Umsatzsteuergesetz 1994"). Die Übernahme der 6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie erforderte weitreichende Anpassungen. Bereits während der
Verhandlungen war bekannt, daß diese Übernahme in einigen Bereichen zu unerwünschten
Verteilungs- und Preiseffekten führen könnte, insbesondere durch den Wegfall des
begünstigten Steuersatzes für die Vermietung von Wohnungen.
Dem "Österreichischen Positionspapier zu Kapitel 22 Steuern" war schon damals zu
entnehmen: "Zu Kostensteigerungen in erheblichern Umfang würde es ebenso kommen,
wenn der ermäßigte Steuersatzfür die Vermietung von Wohnungen nicht beibehalten werden
kann. Die Einführung der unechten Befreiung würde sozialpolitisch unerwünschte
Auswirkungen haben. "
Im EU-Beitrittsvertrag wurde für diesen Bereich eine vierjährige Übergangsfrist verankert.
Aus dem "Bericht der Bundesregierung über das Ergebnis der Verhandlungen über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union" (111-176 der Beilagen) geht hervor, daß
Österreich als Mitglied der EU darüber wird mitbestimmen können, wie die
Mietenbesteuerung nach dieser Frist aussieht.
Sektionschef Dr. Nolz meinte in einem Artikel in der Österreichischen Steuerzeitung
(1994/157) unter dem Titel "Welche Übergangsregelungen wurden von seiten der EU auf
dem Gebiet der Mehrwertsteuer zugestanden?": "Darüber hinaus wird Österreich bei
Weiterbestehen der maßgeblichen Richtlinienbestimmung (Art. 28 Abs. 2 lit d) den
errnäßigten Steuersatz auch über diese Vierjahrefrist hinaus beibehalten. "
Das Weiterbestehen dieser maßgeblichen Richtlinienbestimmung hängt aufgrund des
Einstimmigkeitsprinzips vom Stimmverhalten der österreichischen Vertreter im Rat der
Europäischen Union ab .
Deswegen stellen die unterfertigten
Abgeordneten folgende
ANFRAGE:
1) In welchem Ausmaß und durch welche konkreten Initiativen hat Österreich seine
Mitwirkungsrechte innerhalb der Europäischen Union - wie im Verhandlungsbericht
zugesagt - bisher im Bereich der Mietenbesteuerung wahrgenommen?
2) Gemäß Artikel 28 Absatz 2 lit. d der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie ist ein begünstigter
Steuersatz auf Mieten innerhalb der Europäischen Union erlaubt. Eine Änderung
dieser Bestimmung kann iin Rat der Europäischen Union nur einstimmig erfolgen.
Wird Österreich im Rat der Europäischen Union sein Veto gegen eine allfällige
Anpassung bei der Mietenbesteuerung einlegen?
3) Welches Ausmaß würden die von Ihrem Ministerium prophezeiten "erheblichen
Kostensteigerungen" erreichen?
4) Welche Kostensteigerungen würden sich bei Einräumung einer Optionsmöglichkeit
gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 aus einer Umstellung bei der Mietenbesteuerung
a) auf eine unechte Befreiung
b) auf die volle Steuerpflicht
ergeben?
5) Welche konkreten Maßnahmen würden Sie bei einer allfälligen Änderung im Bereich
der Mietenbesteuerung ergreifen, um die von Ihnen angekündigten "sozialpolitisch
unerwünschten Auswirkungen" zu verhindern bzw. zu kompensieren?