2565/J XX.GP

 

der Abgeordneten Van der Bellen, Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Umsatzsteuer auf Mieten

Mit der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union trat in Österreich ein

neues Umsatzsteuergesetz in Kraft ("Umsatzsteuergesetz 1994"). Die Übernahme der 6.

Mehrwertsteuer-Richtlinie erforderte weitreichende Anpassungen. Bereits während der

Verhandlungen war bekannt, daß diese Übernahme in einigen Bereichen zu unerwünschten

Verteilungs- und Preiseffekten führen könnte, insbesondere durch den Wegfall des

begünstigten Steuersatzes für die Vermietung von Wohnungen.

Dem "Österreichischen Positionspapier zu Kapitel 22 Steuern" war schon damals zu

entnehmen: "Zu Kostensteigerungen in erheblichern Umfang würde es ebenso kommen,

wenn der ermäßigte Steuersatzfür die Vermietung von Wohnungen nicht beibehalten werden

kann. Die Einführung der unechten Befreiung würde sozialpolitisch unerwünschte

Auswirkungen haben. "

Im EU-Beitrittsvertrag wurde für diesen Bereich eine vierjährige Übergangsfrist verankert.

Aus dem "Bericht der Bundesregierung über das Ergebnis der Verhandlungen über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union" (111-176 der Beilagen) geht hervor, daß

Österreich als Mitglied der EU darüber wird mitbestimmen können, wie die

Mietenbesteuerung nach dieser Frist aussieht.

Sektionschef Dr. Nolz meinte in einem Artikel in der Österreichischen Steuerzeitung

(1994/157) unter dem Titel "Welche Übergangsregelungen wurden von seiten der EU auf

dem Gebiet der Mehrwertsteuer zugestanden?": "Darüber hinaus wird Österreich bei

Weiterbestehen der maßgeblichen Richtlinienbestimmung (Art. 28 Abs. 2 lit d) den

errnäßigten Steuersatz auch über diese Vierjahrefrist hinaus beibehalten. "

Das Weiterbestehen dieser maßgeblichen Richtlinienbestimmung hängt aufgrund des

Einstimmigkeitsprinzips vom Stimmverhalten der österreichischen Vertreter im Rat der

Europäischen Union ab .

Deswegen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

ANFRAGE:

1) In welchem Ausmaß und durch welche konkreten Initiativen hat Österreich seine

Mitwirkungsrechte innerhalb der Europäischen Union - wie im Verhandlungsbericht

zugesagt - bisher im Bereich der Mietenbesteuerung wahrgenommen?

2) Gemäß Artikel 28 Absatz 2 lit. d der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie ist ein begünstigter

Steuersatz auf Mieten innerhalb der Europäischen Union erlaubt. Eine Änderung

dieser Bestimmung kann iin Rat der Europäischen Union nur einstimmig erfolgen.

Wird Österreich im Rat der Europäischen Union sein Veto gegen eine allfällige

Anpassung bei der Mietenbesteuerung einlegen?

3) Welches Ausmaß würden die von Ihrem Ministerium prophezeiten "erheblichen

Kostensteigerungen" erreichen?

4) Welche Kostensteigerungen würden sich bei Einräumung einer Optionsmöglichkeit

gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 aus einer Umstellung bei der Mietenbesteuerung

a) auf eine unechte Befreiung

b) auf die volle Steuerpflicht

ergeben?

5) Welche konkreten Maßnahmen würden Sie bei einer allfälligen Änderung im Bereich

der Mietenbesteuerung ergreifen, um die von Ihnen angekündigten "sozialpolitisch

unerwünschten Auswirkungen" zu verhindern bzw. zu kompensieren?