2571/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Haider, Ing. Meischberger, Apfelbeck, Dr. Ofner

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Anfragebeantwortung 2180/AB

Die Anfrage 2193/J hatte den Zweck, für die Anfragesteller nachvollziehbar zu machen, ob und

durch welche Erhebungsschritte die Justizbehörden jemals den konkreten und im Lauf der Zeit

mit imn.ier mehr Beweismitteln untermauerten Anzeigen im Zusan.imenhang mit dem Fall

Dipl.Ing. Dr. Putz nachgegangen sind. Die Anfragebeantwortung war leider durch ihre Ober-

flächlichkeit in keiner Weise geeignet, das korrekte Vorgehen der Justizbehörden zu bestätigen.

Die Anfragesteller sind der Ansicht, daß auch die berechtigte Zurücklegung älterer Anzeigen in

derselben Sache keinen Grund darstellen dürfen, spätere Anzeigen, die andere oder zusätzliche

Beweise anbieten, ohne weitere Überprüfung zurückzulegen (zumal ja strafrechtliche Handlun-

gen - wie wohl gerade Justizbehörden vertraut sein müßte - oft erst nach Jahren penibler

Recherchen nachweisbar werden). Wenn daher in dem Einzelfall, der Anlaß der Anfrage 2193/J

war, immerhin von den Masseverwaltern mit Zustimmung des Konkursgerichtes ein mit

etlichen Beweismitteln versehener Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung wegen der

Verbrechen nach §§ 133, 153 und 165 StGB eingebracht wurde, so kann die mangelhafte

inhaltliche Überprüfung durch die zuständige Staatsanwaltschaft wohl kaum mit der Bemerkung

wegargumentiert werden, daß es sich um "haltlose Behauptungen und spekulative Erwägungen

des Anzeigers" handle und nach Zurücklegung der schon Jahre vorher erstatteten Anzeigen kein

Überprüfungsbedarf bestehe. Insbesondere aber kann das Interpellationsrecht der Nationalrats-

abgeordneten hinsichtlich der konkreten Erhebungen der Staatsanwaltschaft, der in den

Anzeigen angebotenen Beweise und der beigeschafften Unterlagen und veri.iommenen Zeugen

nicht damit abgetan werden, daß es sich um "im einzelnen hier nicht darstellbare Beweis-

anträge" handle. Das dem Nationalrat zustehende Kontrollrecht gegenüber der Bundesregierung

wird n'iit solchen, die gesammten Fragen umgehenden Antworten ad absurdum geführt. Jedenfalls

aber führt die Weigerung der Justizbehörden, durch umfangreiche Ermittlungen des Geschädig-

ten untermauerte Anzeigen auch nur durch die Erhebung der angebotenen Beweise zu

überprüfen und der Versuch, diesbezügliche Anfrage inhaltlich unbeanwortet zu lassen, rasch

zum Verdacht, daß die erhobenen Vorwürfe tatsächlich nicht jeder Grundlage entbehren und

innerhalb der Justizbehörden eine Überprüfung der tatsächlichen Vorgänge - aus welchen

Gründen immer - unerwünscht ist.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den  Herrn Bundesminister für Justiz

nochmals die nachstehende

Anfrage:

1 . Welche Beweise wurden in allen im Fall Dipl.Ing. Dr. Putz bisher eingebrachten Anzei-

gen gegen Frau Ingrid S. und Herm Dkfm. Rudolf Sch. angeboten?

2. Welche Erhebungsschritte wurden bisher aufgrund der mehrfachen Strafanzeigen hin-

sichtlich der gegen Frau Ingrid S. und Herm Dkfm. Rudolf Sch. erhobenen Vorwürfe

gesetzt? Welche konkreten Unterlagen wurden beigeschafft und welche Zeugen vernom-

men?

3. Wie lautet der Bericht über die im Zusammenhang mit einer Amtsnachschau durchge-

führte Konteneinsicht bei der Volksbank Schärding?

4. Werden seitens des Bundesministeriums für Justiz bei der Kontrolle der Justizbehörden in

konkreten Beschwerdefällen stets zumindest die entsprechenden Akten angefordert und

überprüft? Wenn nein, auf welcher objektiven Grundlage werden konkrete Vorwürfen

gegenüber Justizmitarbeitem dann beurteilt?

5. Werden seitens des Bundesministeriums für Justiz bei der Beantwortung von parlamen-

tarischen Anfragen stets zumindest die entsprechenden Akten angefordert und überprüft?

Wenn nein, warum nimmt das Bundesministerium für Justiz Anfragen nicht zum Anlaß,

das Vorgehen der ihm unterstellten Justizbehörden unmittelbar zu überprüfen?

6. Meinen Sie nicht, daß es für das Ansehen der Justiz und die Gewährleistung einer

objektiven und korrekten Vorgangsweise der Justizbehörden nicht gerade förderlich ist,

wenn die einzigen extemen Hinweise aufjustizinterne Fehlentscheidungen, Begünstigun-

gen, Amtsmißbräuche und Korruptionsfälle, nämlich die Beschwerden der von diesen

Vorgängen betroffenen Bürger, nicht zu einer ernsthaften Überprüfung seitens des

Bundesministeriums für Justiz führen und dadurch der öffentliche Eindruck entstehen

kann, daß justizinterne Fehlleistungen vom Bundesministerium gedeckt werden?