2571/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Haider, Ing. Meischberger, Apfelbeck, Dr. Ofner
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Anfragebeantwortung 2180/AB
Die Anfrage 2193/J hatte den Zweck, für die Anfragesteller nachvollziehbar zu machen, ob und
durch welche Erhebungsschritte die Justizbehörden jemals den konkreten und im Lauf der Zeit
mit imn.ier mehr Beweismitteln untermauerten Anzeigen im Zusan.imenhang mit dem Fall
Dipl.Ing. Dr. Putz nachgegangen sind. Die Anfragebeantwortung war leider durch ihre Ober-
flächlichkeit in keiner Weise geeignet, das korrekte Vorgehen der Justizbehörden zu bestätigen.
Die Anfragesteller sind der Ansicht, daß auch die berechtigte Zurücklegung älterer Anzeigen in
derselben Sache keinen Grund darstellen dürfen, spätere Anzeigen, die andere oder zusätzliche
Beweise anbieten, ohne weitere Überprüfung zurückzulegen (zumal ja strafrechtliche Handlun-
gen - wie wohl gerade Justizbehörden vertraut sein müßte - oft erst nach Jahren penibler
Recherchen nachweisbar werden). Wenn daher in dem Einzelfall, der Anlaß der Anfrage 2193/J
war, immerhin von den Masseverwaltern mit Zustimmung des Konkursgerichtes ein mit
etlichen Beweismitteln versehener Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung wegen der
Verbrechen nach §§ 133, 153 und 165 StGB eingebracht wurde, so kann die mangelhafte
inhaltliche Überprüfung durch die zuständige Staatsanwaltschaft wohl kaum mit der Bemerkung
wegargumentiert werden, daß es sich um "haltlose Behauptungen und spekulative Erwägungen
des Anzeigers" handle und nach Zurücklegung der schon Jahre vorher erstatteten Anzeigen kein
Überprüfungsbedarf bestehe. Insbesondere aber kann das Interpellationsrecht der Nationalrats-
abgeordneten hinsichtlich der konkreten Erhebungen der Staatsanwaltschaft, der in den
Anzeigen angebotenen Beweise und der beigeschafften Unterlagen und veri.iommenen Zeugen
nicht damit abgetan werden, daß es sich um "im einzelnen hier nicht darstellbare Beweis-
anträge" handle. Das dem Nationalrat zustehende Kontrollrecht gegenüber der Bundesregierung
wird n'iit solchen, die gesammten Fragen umgehenden Antworten ad absurdum geführt. Jedenfalls
aber führt die Weigerung der Justizbehörden, durch umfangreiche Ermittlungen des Geschädig-
ten untermauerte Anzeigen auch nur durch die Erhebung der angebotenen Beweise zu
überprüfen und der Versuch, diesbezügliche Anfrage inhaltlich unbeanwortet zu lassen, rasch
zum Verdacht, daß die erhobenen Vorwürfe tatsächlich nicht jeder Grundlage entbehren und
innerhalb der Justizbehörden eine Überprüfung der tatsächlichen Vorgänge - aus welchen
Gründen immer - unerwünscht ist.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundesminister für Justiz
nochmals die nachstehende
Anfrage:
1 . Welche Beweise wurden in allen im Fall Dipl.Ing. Dr. Putz bisher eingebrachten Anzei-
gen gegen Frau Ingrid S. und Herm Dkfm. Rudolf
Sch. angeboten?
2. Welche Erhebungsschritte wurden bisher aufgrund der mehrfachen Strafanzeigen hin-
sichtlich der gegen Frau Ingrid S. und Herm Dkfm. Rudolf Sch. erhobenen Vorwürfe
gesetzt? Welche konkreten Unterlagen wurden beigeschafft und welche Zeugen vernom-
men?
3. Wie lautet der Bericht über die im Zusammenhang mit einer Amtsnachschau durchge-
führte Konteneinsicht bei der Volksbank Schärding?
4. Werden seitens des Bundesministeriums für Justiz bei der Kontrolle der Justizbehörden in
konkreten Beschwerdefällen stets zumindest die entsprechenden Akten angefordert und
überprüft? Wenn nein, auf welcher objektiven Grundlage werden konkrete Vorwürfen
gegenüber Justizmitarbeitem dann beurteilt?
5. Werden seitens des Bundesministeriums für Justiz bei der Beantwortung von parlamen-
tarischen Anfragen stets zumindest die entsprechenden Akten angefordert und überprüft?
Wenn nein, warum nimmt das Bundesministerium für Justiz Anfragen nicht zum Anlaß,
das Vorgehen der ihm unterstellten Justizbehörden unmittelbar zu überprüfen?
6. Meinen Sie nicht, daß es für das Ansehen der Justiz und die Gewährleistung einer
objektiven und korrekten Vorgangsweise der Justizbehörden nicht gerade förderlich ist,
wenn die einzigen extemen Hinweise aufjustizinterne Fehlentscheidungen, Begünstigun-
gen, Amtsmißbräuche und Korruptionsfälle, nämlich die Beschwerden der von diesen
Vorgängen betroffenen Bürger, nicht zu einer ernsthaften Überprüfung seitens des
Bundesministeriums für Justiz führen und dadurch der öffentliche Eindruck entstehen
kann, daß justizinterne Fehlleistungen vom Bundesministerium gedeckt werden?