2572/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Haider, Mag. Haupt
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend "Service" des Arbeitsmarktservice
Die Anfragesteller wurden von folgendem Fall informiert: Ein Bauarbeiter war im Winter
1996/1997 arbeitslos, hatte aber eine Wiedereinstellungszusage für das Frühjahr 1997. Sein
Sohn, der in Asien lebt, lud ihn dorthin ein, weil sich Vater und Sohn schon seit zehn Jahren
nicht n'iehr gesehen hatten. Der Bauarbeiter meldete der zuständigen AMS-Regionalstelle, daß
er von 28. Jänner bis 2. März im Ausland sei; es wurde ihm daraufhin lediglich mitgeteilt, daß
in der Zeit seines Auslandsaufenthaltes das Arbeitslosengeld ruhen werde. Der Betroffene
wurde in keiner Weise darauf hingewiesen, daß das Gesetz durchaus ein Absehen vom Ruhen
ermöglicht, wenn zwingende familiäre Gründe vorliegen. Am 13. Jänner ersuchte der Bauar-
beiter schriftlich um Bekanntgabe der Begründung, warum das Arbeitslosengeld eingestellt
werden würde. Bis zu seiner Abreise langte keine Anwort ein, vielmehr erhielt er erst nach
seiner Rückkehr, nämlich am 10. März, einen Bescheid des AMS über das Ruhen des Arbeits-
losengeldes. Die Berufung gegen diese Entscheidung, die mit Unterstützung der Arbeiterkam-
mer, aber leider ohne Hinweis auf die familiären Hintergründe des Auslandsaufenthaltes verfaßt
wurde, blieb ohne Erfolg.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau Bundes-
ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende
Anfrage:
1. Welche Informationen sollen seitens der Betreuer des AMS erteilt werden, wenn ein
Arbeitsloser mitteilt, daß er einen Auslandsaufenthalt antreten wird?
2. Wird insbesondere dann, wenn familiäre Gründe für eine Auslandsreise angegeben
werden, auf die Nachsichtsmöglichkeit für das Ruhen des Arbeitslosengeldes ausdrück-
lich hingewiesen?
3. Wie konnte es geschehen, daß in dem geschilderten Fall dem betroffenen Arbeitslosen
keine vollständige Information erteilt wurde?
4. Wie werden Sie dafür sorgen, daß die Anwendung des Arbeitslosenversicherungs-
gesetzes nicht nur vom guten Willen des jeweiligen Betreuers oder vom guten Infor-
mationsstand des betroffenen Arbeitslosen abhängt?