2583/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Keppelmüller ,Wimmer,Brix
und Genossen
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Deponieverordnung
Im Rahmen der Deponieverordnung wurde bei Festlegung der Grenzwerte für elektrische
Leitfähigkeit eine Ausnahme für höhere Grenzwertvorschreibungen zugebilligt, jedoch wurde
außer Acht gelassen, daß der mit der elektrischen Leitfähigkeit konform gehende Wert für
Abdampfrückstände einer gleichwertigen Regelung bedarf. In der Regel wird bei einem der
über den gegebenen Grenzwert bescheidmäßig bewilligten Leitfähigkeitswert der
verordnungsgemäß definierte Grenzwert für den Abdampfungsrückstand überschritten. Somit
ist die eingeräumte Ausnahmebestimmung in den seltensten Fällen umsetzbar bzw. wirksam.
Dies ist insbesondere für Betreiber von Reststoffdeponien mit erheblichen wirtschaftlichen
Nachteilen verbunden, obwohl eine ökologisch negative Auswirkung bei einer
Beanspruchung einer parallelen Ausnahmebewilligung nicht gegeben wäre.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie nachstehende
Anfrage:
1 . Welche Möglichkeiten sehen Sie, um eine parallele Ausnahmebewilligung für höhere
Grenzwerte für elektrische Leitfähigkeit und Abdampfrückstände zu ermöglichen?
2. Können Sie sich vorstellen, im Rahmen der Deponieverordnung beim Grenzwert von
Abdampfrückstand analog den Bestimmungen für elektrische Leitfähigkeit
Ausnahmen für einzelne Abfallarten bei Vorschreibung von höheren Grenzwerten
zuzulassen?