2583/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Keppelmüller ,Wimmer,Brix

und Genossen

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend Deponieverordnung

Im Rahmen der Deponieverordnung wurde bei Festlegung der Grenzwerte für elektrische

Leitfähigkeit eine Ausnahme für höhere Grenzwertvorschreibungen zugebilligt, jedoch wurde

außer Acht gelassen, daß der mit der elektrischen Leitfähigkeit konform gehende Wert für

Abdampfrückstände einer gleichwertigen Regelung bedarf. In der Regel wird bei einem der

über den gegebenen Grenzwert bescheidmäßig bewilligten Leitfähigkeitswert der

verordnungsgemäß definierte Grenzwert für den Abdampfungsrückstand überschritten. Somit

ist die eingeräumte Ausnahmebestimmung in den seltensten Fällen umsetzbar bzw. wirksam.

Dies ist insbesondere für Betreiber von Reststoffdeponien mit erheblichen wirtschaftlichen

Nachteilen verbunden, obwohl eine ökologisch negative Auswirkung bei einer

Beanspruchung einer parallelen Ausnahmebewilligung nicht gegeben wäre.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie nachstehende

Anfrage:

1 . Welche Möglichkeiten sehen Sie, um eine parallele Ausnahmebewilligung für höhere

Grenzwerte für elektrische Leitfähigkeit und Abdampfrückstände zu ermöglichen?

2. Können Sie sich vorstellen, im Rahmen der Deponieverordnung beim Grenzwert von

Abdampfrückstand analog den Bestimmungen für elektrische Leitfähigkeit

Ausnahmen für einzelne Abfallarten bei Vorschreibung von höheren Grenzwerten

zuzulassen?