2601/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Keppelmüller

und Genossen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Beantwortung der Anfrage 2269 J (Dr. Caspar Einems Blitzaktion für die Freilassung eines

rückfälligen bosnischen Schubhäftlings).

In der Beantwortung der oben zitierten Anfrage - 2253 AB - wird zwar eindeutig klargestellt, daß die

von den FPÖ Anfragern bzw. die vom FPÖ Stadtkurier Vöcklabruck unterstellten "Interventionen der

Abg. Keppelmüller und Fekter" für einen straffälligen Bosnier und eine dadurch bewirkte

Ministerweisung zur Freilassung dieses Bosniers nie erfolgt sind.

Die Formulierung der Anfragebeantwortung: "Am 3.1.1997 wurde von der Bezirkshauptmannschaft

Vöcklabruck gegen Genannten die Schubhaft angeordnet. Es ist aktenkundig, daß sieh in der Folge

mehrere Personen über die Gründe für die beabsichtigte Abschiebung erkundigt haben und der

Minderjährige am 7.1.1997 aus der Schubhaft entlassen wurde", ist aber mißverständlich, weil daraus

gefolgt werden könnte, daß die "Erkundigungen" zur damaligen Entlassung aus der Schubhaft geführt

haben.

Die gefertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres

folgende

Anfrage:

1. Welche Umstände haben zur Entlassung des Bosniers aus der zunächst verhängten

Schubhaft geführt?

2. Konnten die in der FPÖ Anfrage behaupteten Straftaten dem Bosnier Elvis J. nachgewiesen

werden bzw. wurde darüber gegen ihn ein Gerichtsverfahren geführt und er entsprechend

verurteilt bzw. waren diese in der Anfrage behaupteten Delikte der Anlaß für die in

Schubhaftnahme vom 3.1.1997?