2601/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Keppelmüller
und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Beantwortung der Anfrage 2269 J (Dr. Caspar Einems Blitzaktion für die Freilassung eines
rückfälligen bosnischen Schubhäftlings).
In der Beantwortung der oben zitierten Anfrage - 2253 AB - wird zwar eindeutig klargestellt, daß die
von den FPÖ Anfragern bzw. die vom FPÖ Stadtkurier Vöcklabruck unterstellten "Interventionen der
Abg. Keppelmüller und Fekter" für einen straffälligen Bosnier und eine dadurch bewirkte
Ministerweisung zur Freilassung dieses Bosniers nie erfolgt sind.
Die Formulierung der Anfragebeantwortung: "Am 3.1.1997 wurde von der Bezirkshauptmannschaft
Vöcklabruck gegen Genannten die Schubhaft angeordnet. Es ist aktenkundig, daß sieh in der Folge
mehrere Personen über die Gründe für die beabsichtigte Abschiebung erkundigt haben und der
Minderjährige am 7.1.1997 aus der Schubhaft entlassen wurde", ist aber mißverständlich, weil daraus
gefolgt werden könnte, daß die "Erkundigungen" zur damaligen Entlassung aus der Schubhaft geführt
haben.
Die gefertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
folgende
Anfrage:
1. Welche Umstände haben zur Entlassung des Bosniers aus der zunächst verhängten
Schubhaft geführt?
2. Konnten die in der FPÖ Anfrage behaupteten Straftaten dem Bosnier Elvis J. nachgewiesen
werden bzw. wurde darüber gegen ihn ein Gerichtsverfahren geführt und er entsprechend
verurteilt bzw. waren diese in der Anfrage behaupteten Delikte der Anlaß für die in
Schubhaftnahme vom 3.1.1997?