2614/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend "Prozeßkostensicherheit"

Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft hatte sich mit einem

Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (OGH) auseinanderzusetzen

(Rs. C-122/96).

Dabei ging es um die Auslegung des Artikel 6 Abs. 1 EG-Vertrag, ob nationale

Rechtsvorschriften, nach denen ausländische Kläger eine für den Fall der Klagserhebung

durch ausländische natürliche oder juristische Personen vorgesehene "Cautio judicatum solvi"

beibringen müssen, zulässig und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Der

Generalanwalt A. La Pergola hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer

vom 6. Mai 1997 vorgetragen und darauf hingewiesen, daß zum einen der Gerichtshof für die

Beantwortung der Vorlagefrage nicht zuständig ist. Sollte sich der Gerichtshof für die

Beantwortung der Vorlagefrage jedoch für zuständig erachten, hat er vorgeschlagen, wie folgt

zu antworten:

"Artikel 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbietet, daß

Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft 0der der Vertragsparteien des EWR-

Abkommens die Leistung einer Prozeßkostensicherheit auferlegt wird, wie sie § 57 der

österreichischen Zivilprozeßordnung vorsieht, während unter den gleichen Voraussetzungen

von österreichischen Staatsangehörigen die Leistung einer solchen Sicherheit nicht verlangt

wird."

Die Bestimmungen des § 57 der österreichischen Zivilprozeßordnung sowie gleichlautende

Bestimmungen in anderen Rechtsmaterien widersprechen, seiner Ansicht nach somit dem

Gemeinschaftsrecht und sind nicht zulässig (Diskriminierung).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

Anfrage:

1 . Teilen Sie diese Ansicht des Generalanwaltes?

2. In welchen österreichischen Rechtsvorschriften befinden sich Regelungen, nach denen

ausländische Kläger eine für den Fall der Klageerhebung durch ausländische natürliche

oder juristische Personen vorgesehene "Cautio judicatum solvi" oder sonstige

Prozeßsicherheiten beibringen müssen?

3. Gibt es in Verwaltungsverfahren ähnliche Regelungen?

4. Werden Sie entsprechende Gesetzesänderungen ausarbeiten lassen, so insbesondere eine

Anpassung des § 57 der österreichischen Zivilprozeßordnung an die

gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben?