2614/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend "Prozeßkostensicherheit"
Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft hatte sich mit einem
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (OGH) auseinanderzusetzen
(Rs. C-122/96).
Dabei ging es um die Auslegung des Artikel 6 Abs. 1 EG-Vertrag, ob nationale
Rechtsvorschriften, nach denen ausländische Kläger eine für den Fall der Klagserhebung
durch ausländische natürliche oder juristische Personen vorgesehene "Cautio judicatum solvi"
beibringen müssen, zulässig und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Der
Generalanwalt A. La Pergola hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer
vom 6. Mai 1997 vorgetragen und darauf hingewiesen, daß zum einen der Gerichtshof für die
Beantwortung der Vorlagefrage nicht zuständig ist. Sollte sich der Gerichtshof für die
Beantwortung der Vorlagefrage jedoch für zuständig erachten, hat er vorgeschlagen, wie folgt
zu antworten:
"Artikel 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbietet, daß
Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft 0der der Vertragsparteien des EWR-
Abkommens die Leistung einer Prozeßkostensicherheit auferlegt wird, wie sie § 57 der
österreichischen Zivilprozeßordnung vorsieht, während unter den gleichen Voraussetzungen
von österreichischen Staatsangehörigen die Leistung einer solchen Sicherheit nicht verlangt
wird."
Die Bestimmungen des § 57 der österreichischen Zivilprozeßordnung sowie gleichlautende
Bestimmungen in anderen Rechtsmaterien widersprechen, seiner Ansicht nach somit dem
Gemeinschaftsrecht und sind nicht
zulässig (Diskriminierung).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1 . Teilen Sie diese Ansicht des Generalanwaltes?
2. In welchen österreichischen Rechtsvorschriften befinden sich Regelungen, nach denen
ausländische Kläger eine für den Fall der Klageerhebung durch ausländische natürliche
oder juristische Personen vorgesehene "Cautio judicatum solvi" oder sonstige
Prozeßsicherheiten beibringen müssen?
3. Gibt es in Verwaltungsverfahren ähnliche Regelungen?
4. Werden Sie entsprechende Gesetzesänderungen ausarbeiten lassen, so insbesondere eine
Anpassung des § 57 der österreichischen Zivilprozeßordnung an die
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben?