2635/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales

betreffend Verbot des Klonens von Menschen

In einer Podiumsdiskussion am 24. Juni 1997 zur Bioethik-Konvention des Europarates

unter dem Titel "Versuchstier Mensch" wurde von Experten die Befürchtung

ausgesprochen, daß in Österreich das Klonen von Menschen entgegen anderslautenden

Versicherungen der Regierung aufgrund einer Gesetzeslücke erlaubt sei.

Das im Fortpflanzungsmedizingesetz verankerte Verbot beziehe sich auf das Kopieren

entwicklungsfähiger Zellen - also befruchteter Eizellen. Bei der neuen Methode der

Zellkerntransplantation, mit der "Dolly" erzeugt wurde, würden weder befruchtete Eizellen

kopiert, noch in die Keimbahn eingegriffen, wodurch sie vorn Gesetz gar nicht erfaßt sei -

so die Experten.

Im deutschen Embryonenschutzgesetz ist die Situation im § 6 weitaus klarer geregelt. Dort

heißt es:

" § 6 Klonen:

(1) Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen (oder nahezu

indentischen) Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Fötus, ein Mensch oder ein

Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe

bestraft."

Das Fortpflanzungsmedizingesetz befürwortet ausdrücklich die medizinisch unterstützte

Fortpflanzung in bestimmten Fällen, es gibt auch ein verfassungsrechtlich anerkanntes

Recht auf Fortpflanzung im Art. 12 der Menschenrechtskonvention.

Verboten wird lediglich die Verwendung von entwicklungsfähigen Zellen, Eizellen und

Samenzellen für andere Zwecke als die medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

Es besteht nun die Gefahr, daß jemand aufgrund der aktuellen Rechtslage in Österreich

sowie unter Berufung auf das Recht auf Fortpflanzung Anspruch auf die Zuhilfenahme der

Zellkerntransplantation erhebt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1) Teilen Sie die Befürchtung verschiedener Experten, wonach Klonen im Sinne von

Zellkerntransplantation in Österreich gesetzlich nicht verboten ist?

2) Wenn nein, wie begründen Sie Ihre Meinung?

3) Wenn ja, was gedenken Sie dagegen zu unternehmen?

4) Planen Sie im Interesse der Rechtssicherheit eine Novellierung des Gentechnikgesetzes

sowie des Fortpflanzungsmedizingesetzes nach Vorbild des deutschen

Embryonenschutzgesetz?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?