2639/J XX.GP
ANFRAGE .
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Reparatur des Tiertransportgesetzes-Straße (TGSt)
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Dezember 1996 den Bescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates für Kärnten betreffend Übertretungen des TGSt wegen Rechtswidrigkeit
aufgehoben. Der Beschwerdeführer, Vorsitzender des Vorstandes der Raiffeisen
Viehverwertung Garrel-Bösel-Cloppenburg eG , hatte die im österreichischen
Tiertransportgesetz-Straße vorgesehene Transportdauer und -strecke (Gesamttransportdauer
von sechs Stunden und eine Entfernung von 300 km auf Autobahnen) mehrmals
überschritten:
Begründet wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes damit, daß der Beschwerdeführer
die Durchführung der Schlachttiertransporte als Vorsitzender des Vorstandes der Raiffeisen
Viehverwertung Garrel-Bösel-Cloppenburg eG vom Sitz dieses Unternehmens in
Deutschland durchführen ließ und somit nicht "im Inland gehandelt" habe. Gemäß § 2 (1)
VStG seien nämlich, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmen, nur die
im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
Dieses Urteil widerspricht eindeutig dem Schutzzweck des TGSt und auch der Weisung des
zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Verkehr (ZI. 160.656/2-1/6-95) an die
Landeshauptmänner, wo es in 3.4. heißt:
"Transporte aus dem Ausland und in das Ausland
Wie bereits unter 3.1. ausgeführt, ist die Transportzeit und -strecke ab dem Beginn des
Transports zu berechnen; dies gilt auch dann, wenn der Transport im Ausland begonnen hat
oder im Ausland endet. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für in- und ausländische
Fahrzeuge gleichermaßen."
Ferner heißt es in Pkt. 3.6.2. der Weisung
"Grenzüberschreitende Transporte aus dem Ausland:
Sofern die nach dem österreichischen Tiertransportgesetz erlaubte Transportzeit und/oder -
strecke bei Grenzübertritt bereits überschritten ist, tritt .... Strafbarkeit ein, sobald
österreichisches Territorium betreten wird."
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
ANFRAGE:
1. Wann werden Sie dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des
Tiertransportgesetzes-Straße dahingehend vorlegen, daß außerhalb des Bundesgebietes
zurückgelegte Strecken und Fahrtzeiten in die Gesamtfahrzeit des Tiertransportes
eingerechnet werden?
2. Welche Erlässe werden Sie im Lichte des VwGH-Erkenntnisses herausgeben?
3. Gibt es betr. den Vollzug des TGSt regelmäßige Gespräche mit den Ländern und den
Vollzugsorganen? Wenn nein, warum nicht?
4. Wieviele Anzeigen von Gendarmerie, Amtstierärzten, Zollwachebeamten bzw.
Tiertransportinspektoren wegen Übertretung des TGSt liegen Ihnen vor bzw. was
geschieht grundsätzlich mit diesen Anzeigen? Wieviele Lenker bzw. Firmen wurden in
welchem Strafausmaß bestraft? Wieviele der Anzeigen sind inzwischen verfallen?