2639/J XX.GP

 

ANFRAGE .

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Reparatur des Tiertransportgesetzes-Straße (TGSt)

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Dezember 1996 den Bescheid des Unabhängigen

Verwaltungssenates für Kärnten betreffend Übertretungen des TGSt wegen Rechtswidrigkeit

aufgehoben. Der Beschwerdeführer, Vorsitzender des Vorstandes der Raiffeisen

Viehverwertung Garrel-Bösel-Cloppenburg eG , hatte die im österreichischen

Tiertransportgesetz-Straße vorgesehene Transportdauer und -strecke (Gesamttransportdauer

von sechs Stunden und eine Entfernung von 300 km auf Autobahnen) mehrmals

überschritten:

Begründet wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes damit, daß der Beschwerdeführer

die Durchführung der Schlachttiertransporte als Vorsitzender des Vorstandes der Raiffeisen

Viehverwertung Garrel-Bösel-Cloppenburg eG vom Sitz dieses Unternehmens in

Deutschland durchführen ließ und somit nicht "im Inland gehandelt" habe. Gemäß § 2 (1)

VStG seien nämlich, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmen, nur die

im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

Dieses Urteil widerspricht eindeutig dem Schutzzweck des TGSt und auch der Weisung des

zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Verkehr (ZI. 160.656/2-1/6-95) an die

Landeshauptmänner, wo es in 3.4. heißt:

"Transporte aus dem Ausland und in das Ausland

Wie bereits unter 3.1. ausgeführt, ist die Transportzeit und -strecke ab dem Beginn des

Transports zu berechnen; dies gilt auch dann, wenn der Transport im Ausland begonnen hat

oder im Ausland endet. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für in- und ausländische

Fahrzeuge gleichermaßen."

Ferner heißt es in Pkt. 3.6.2. der Weisung

"Grenzüberschreitende Transporte aus dem Ausland:

Sofern die nach dem österreichischen Tiertransportgesetz erlaubte Transportzeit und/oder -

strecke bei Grenzübertritt bereits überschritten ist, tritt .... Strafbarkeit ein, sobald

österreichisches Territorium betreten wird."

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Wann werden Sie dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des

Tiertransportgesetzes-Straße dahingehend vorlegen, daß außerhalb des Bundesgebietes

zurückgelegte Strecken und Fahrtzeiten in die Gesamtfahrzeit des Tiertransportes

eingerechnet werden?

2. Welche Erlässe werden Sie im Lichte des VwGH-Erkenntnisses herausgeben?

3. Gibt es betr. den Vollzug des TGSt regelmäßige Gespräche mit den Ländern und den

Vollzugsorganen? Wenn nein, warum nicht?

4. Wieviele Anzeigen von Gendarmerie, Amtstierärzten, Zollwachebeamten bzw.

Tiertransportinspektoren wegen Übertretung des TGSt liegen Ihnen vor bzw. was

geschieht grundsätzlich mit diesen Anzeigen? Wieviele Lenker bzw. Firmen wurden in

welchem Strafausmaß bestraft? Wieviele der Anzeigen sind inzwischen verfallen?