2644/J XX.GP
ANFRAGE
des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betreffend Geltungsbereich des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
Im Pflanzenschutzmittelgesetz 1990 waren in §1 (2) "zu schützende Pflanzen" als
"landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbare Pflanzen und Kulturpilzzuchten"
definiert. Im neuen Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 fehlt die in der EU-RL 91/414 EWG,
Artikel 2 Abs. 6, vorgeschriebene ausdrückliche Definition der zu schützenden Pflanzen als
Nutzpflanzen. In §2 (6) werden Pflanzen nur ganz allgemein wie folgt definiert: "Pflanzen
sind lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich frischer Früchte und
Samen".
Im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des PMG 1997 stellen die unterfertigten
Abgeordneten daher folgende
ANFRAGE:
1. Erstreckt sich der Geltungsbereich des PMG auch auf die Anwendung von Pestiziden
- auf kommunalen Flächen (z.B. öffentliche Gärten oder Grünflächen)
- auf Firmenrealen
- in Hausgärten oder Schrebergärten
- Zimmerpflanzen
- in Gewässern verwendete Pestizide
- die Anwendung von Totalherbiziden auf Verkehrsflächen und bei der ÖBB?
(bzw. für welche Bereiche gilt die Zuständigkeit des PMG, für welche nicht?)
2. Dürfen für die o.a. Bereiche generell nur nach dem PMG zugelassene und
gekennzeichnete Produkte verwendet werden?