2644/J XX.GP

 

ANFRAGE

des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betreffend Geltungsbereich des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Im Pflanzenschutzmittelgesetz 1990 waren in §1 (2) "zu schützende Pflanzen" als

"landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbare Pflanzen und Kulturpilzzuchten"

definiert. Im neuen Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 fehlt die in der EU-RL 91/414 EWG,

Artikel 2 Abs. 6, vorgeschriebene ausdrückliche Definition der zu schützenden Pflanzen als

Nutzpflanzen. In §2 (6) werden Pflanzen nur ganz allgemein wie folgt definiert: "Pflanzen

sind lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich frischer Früchte und

Samen".

Im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des PMG 1997 stellen die unterfertigten

Abgeordneten daher folgende

ANFRAGE:

1. Erstreckt sich der Geltungsbereich des PMG auch auf die Anwendung von Pestiziden

- auf kommunalen Flächen (z.B. öffentliche Gärten oder Grünflächen)

- auf Firmenrealen

- in Hausgärten oder Schrebergärten

- Zimmerpflanzen

- in Gewässern verwendete Pestizide

- die Anwendung von Totalherbiziden auf Verkehrsflächen und bei der ÖBB?

(bzw. für welche Bereiche gilt die Zuständigkeit des PMG, für welche nicht?)

2. Dürfen für die o.a. Bereiche generell nur nach dem PMG zugelassene und

gekennzeichnete Produkte verwendet werden?