2645/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales
betreffend § 86 ASVG
Im § 86 ASVG Abs. 3 Z. 2 heißt es unter anderem: "Werden dem/der Versicherten
Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm/ihr diese Maßnahmen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seines/ihrer Ausbildung sowie der von
ihm/ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den
Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann an, wenn durch die
Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des/der Versicherten in das Berufsleben
nicht bewirkt werden kann. " Dies bedeutet in der Praxis, daß Personen bis zum Zeitpunkt
des Antrittes einer angebotenen zumutbaren Rehabilitationsmaßnahme keinen
Pensionsanspruch haben, obwohl ihnen ein Bescheid zugeht, in welchem ein
Pensionsanspruch (in vielen Fällen oft nur befristet) zugesprochen wird. Diese äußerst
verwirrende und rechtlich extrem unklare und für die Betroffenen vor allem unverständliche
Lage
veranlaßt die unterfertigten Abgeordneten zu folgender
ANFRAGE:
1. Welchen Geldleistungsanspruch haben Personen, denen zwar per Bescheid ein
Pensionsanspruch zugebilligt wurde, gleichzeitig aber auch eine
Rehabilitationsmaßnahme verpflichtend gewährt wurde, bis zu dem Zeitpunkt des
Antrittes dieser Rehabilitationsmaßnahme?
2. Wie lange vor einem vorgeschlagenen Rehabilitationsantrittstermin muß die betroffene
Person mindestens informiert sein, um von einer zumutbaren
Rehabilitationsmaßnahme zu sprechen?
3. Da die Informationen eines möglichen Rehabilitationsantrittstermines offensichtlich
nicht eingeschrieben zugesandt werden, erlangt die Pensionsversicherungsanstalt von
einer nicht möglichen Zustellung, beispielsweise durch einen Spitalsaufenthalt, keine
Kenntnis. Welche Auswirkungen hat eine solche
Situation für die betroffene Person?
4. Wieviele Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
wurden in den letzten 5 Jahren (jeweils getrennt nach Männern und Frauen) nur
befristet ausgesprochen und wie lange waren die Befristungen?
5. In wievielen Fällen haben befristet ausgesprochene Pensionsansprüche nach einer
Rehabilitationsmaßnahme bzw anderen Maßnahmen zu keinem weiteren
Pensionsanspruch geführt?
6. Welche Rolle spielt für Personen mit zugewiesener, aber noch nicht angetretener
Rehabilitationsmaßnahme der § 306 ASVG und für wieviele Personen kam dieser § in
den letzten Jahren zur Anwendung?
* Welche Einsparungen wurden dadurch erzielt, daß Personen statt des
Pensionsanspruches nur das Übergangsgeld ausbezahlt wurde?
* Für welchen maximalen Zeitraum standen und stehen Personen im Bezug von
Übergangsgeld?
* Wie hoch waren die gesamten Ausgaben aus dem Titel "Übergangsgeld"?
7. Wie hoch müssen die Kosten für den bürokratischen Mehraufwand beziffert werden,
welche dadurch anfallen, daß befristete Pensionen ausgesprochen werden, die nach
einer Rehabilitation in einen neuerlichen (befristete) Pensionsanspruch übergehen?
a) Wie oft kann eine Befristung wiederholt werden?