2676/J XX.GP
der Abgeordneten Kiss, Platter
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die Überwachung des TATblatts
In Ihrer Anfragebeantwortung 2248/AB XX.GP zu 2248/J vom 10. April 1997 geben Sie an,
daß die Sicherheitsbehörden neben anderen Publikationen auch das TATblatt im Rahmen der
Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Wahrnehmung strafrarer Handlungen laufend auf
das allfällige Vorliegen von Medieninhaltsdelikten überprüfen.
Weiters wird in der Beantwortung festgehalten, daß das gegenständliche Druckwerk der
zuständigen Staatsanwaltschaft periodisch zur strafrechtlichen Beurteilung übermittelt wird.
Der Justizminister gibt in der Anfragebeantwortung 2245/AB XX.GP zu 2249/J vom 10. April
1997 an, daß die Staatsanwaltschaft mit dem am 30. Jänner 1997 im TATblatt publizierten
Verkauf von Anschlagsanleitungen erst am 9. Mai 1997 befaßt wurde.
Zwischen der Publikation im TATblatt und der Befassung der zuständigen Behörden liegt also
ein Zeitraum von mehr als drei Monaten.
Weiters stellt der Justizminister fest, daß der Verkauf von Anschlagsanleitungen nach den
§§ 281 und 282 StGB keinen straftechtlich relevanten Tatbestand darstellt und die Anzeigen
gemäß § 90 StPO
zurückgelegt wurden.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres folgende
ANFRAGE
1. Was verstehen Sie unter der von Ihnen angeführten laufenden Kontrolle von Druckwerken?
2. Was verstehen Sie unter einer periodischen Übermittlung möglicher strafrechtlich
relevanter Tatbestände an die Staatsanwaltschaft?
3. Warum wurde die Staatsanwaltschaft erst mehr als drei Monate nach der am 30. Jänner
erfolgten Publikation des Verkaufs von Anschlagsanleitungen im TATblatt befaßt?
4. Wie beurteilen Sie als Innenminister und als oberstes Organ zur Wahrung der
innerstaatlichen Sicherheit die Tatsache, daß der Verkauf von Anschlagsanleitungen keinen
strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellt und daher weder verfolgt, noch untersagt
werden kann?
5. Können Sie sich in diesem Zusammenhang eine Novellierung des StGB vorstellen, um
derartige Veröffentlichungen unter Strafe zu stellen?
6. Wenn ja, welche Schritte werden Sie dahingehend einleiten?
7. Welche Ergebnisse hat die laufende Überprüfung des TATblatts im Jahr 1996 gebracht?
8. Welche Sachverhalte in Bezug auf Veröffentlichungen des TATblatts wurden 1996 der
Staatsanwaltschaft übermittelt?
9. Welche Druckwerke außer dem TATblatt werden von den Sicherheitsbehörden überprüft?
10.Was haben diese Überprüfungen 1996 und 1997 ergeben?
11 .Kam es 1996 und 1997 in Bezug auf diese Publikationen zu Übermittlungen an die
Staatsanwaltschaft?
12.Wenn ja, bei welchen Zeitschriften, und was waren die Gründe, die zu einer Befassung der
Staatsanwaltschaft geführt haben?