2685/J XX.GP

 

der Abgeordneten Reinhart GAUGG

und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 2.

April1997, GZ 114/7-D0K/96.

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzieramt hat unter obiger Geschäftszahl gegen

Herrn BezInsp. Robert RAUTER, beschäftigt beim Hauptzollamt Klagenfurt, ein

Berufungsverfahren zu einer eingebrachten Selbstanzeige durchgeführt. Trotz des Umstandes,

daß die Berufung fristgerecht eingebracht worden ist, hat die Kommission vorerst keine

Entscheidung getroffen. Erst nach Eintreten der seitens der Kommission behaupteten

Verjährung hat man dem Berufungswerber mittels Disziplinarerkenntnis mitgeteilt, daß eine

Sachentscheidung aufgrund der Verjährungsbestimmungen nicht mehr möglich wäre und daher

auf die Berufung nicht näher einzugehen sei. Dadurch ist der Berufungswerber in seinem Recht

auf eine Sachentscheidung verletzt worden.

ANFRAGE

1)

Stimmt es, daß durch Bezlnsp. RAUTER vom HZA Klagenfurt am 20. Juni 1996 bei der

Disziplinarbehörde eine Selbstanzeige eingebracht, um Überprüfung des Sachverhaltes ersucht

und im Sinne der Bestimmungen des § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Nichteinleitung bzw.

Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen der aus seiner Sicht in der Ermahnung des

Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 20. Juni 1996 gegen ihn zu Unrecht

ausgesprochenen Anschuldigungen beantragt wurde?

2)

Stimmt es, daß durch Bezlnsp. RAUTER der Bescheid der Disziplinarkommission vom 23.

August 1996 betreffend die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 4

BDG 1979 durch eine rechtzeitig eingebrachte Berufung bei der Disziplinaroberkommission

beim Bundeskanzleramt angefochten wurde?

3)

Stimmt es, daß durch die Disziplinaroberkommission diese von Berufungswerber rechtzeitig

eingebrachte Berufung mittels Disziplinarerkenntnis vom 2. April 1997, GZ 114/7-DOK/96,

erledigt wurde?

4)

Stimmt es, daß die am 13. September 1996 durch Bezlnsp. RAUTER rechtzeitig eingebrachte

Berufung am 2. April 1997 mit der Begründung dahingehend erledigt wurde, daß aufgrund der

im § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 festgelegten Frist die Möglichkeit zur Einleitung eines

Disziplinarverfahrens wegen Verjährung der Strafbarkeit der Dienstpflichtverletzung spätestens

am 20. Dezember 1996 abgelaufen wäre und daher auf die eingebrachte Berufung des

Beschuldigten nicht näher einzugehen sei?

5)

Warum wurde durch die Disziplinaroberkommission über die durch Bezlnsp. RAUTER

rechtzeitig eingebrachte Berufung nicht innerhalb der behaupteten Verjährungsfrist entschieden,

warum wurde diesem durch das nicht zeitgerechte Bearbeiten der Berufung die Möglichkeit zur

Rehabilitation genommen und wer ist dafür verantwortlich?

6)

Wieviele Berufungsverfahren wurden in den letzten fünf Jahren durch die

Disziplinaroberkommission dahingehend erledigt, daß durch einfaches Liegenlassen der

Berufung bis zur behaupteten Verjährung der Strafbarkeit nicht mehr auf eine inhaltliche

Entscheidung eingegangen werden mußte?

7)

Wie beurteilen Sie den Umstand, daß die Disziplinaroberkommission ihre gesetzmäßigen

Aufgaben in diesen Fällen nicht erfüllt hat und wer ist datür verantwortlich?

8)

Welche Maßnahmen werden Sie treffen, um die Effizienz der Disziplinaroberkommission zu

erhöhen?