2752/J XX.GP

 

der Abgeordneten DDr. Niederwieser

und Genossen

an die Frau Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

betreffend Prüfungsgebühren

Das BDG sieht in § 15 an Nebengebühren vor: Überstundenvergütung, Pauschalvergütung für

verlängerten Dienstplan, Sonn- und Feiertagsvergütung, Journaldienstzul age, Bereitschafisent-

schädigung, Mehrleistungszulage, Belohnung, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Aufwands—

entschädigung, Fehlgeldentschädigung, Fahrtkostenzuschuß, Jubiläumszuwendung und Vergü-

tung nach § 23 Volksgruppengesetz, wobei einige bei regelmäßiger Erbringung auch pauschaliert

im voraus auszuzahlen sind.

Je nach Verwendung sieht das BDG auch eine „Vergütung für Nebentätigkeit“, die „Dienstalters-

zulage“, die „Funktionszulage", die „Verwendungszulage“, die 91Ergänzungszulage“, eine „Funkti-

onsabgeltung“ und eine „Verwendungsabgeltung“ vor.

Speziell im Bereich des Abschnitts V („Lehrer“) sieht das Gehaltsgesetz die meist ruhegenußfähi-

ge „Dienstzulage“ (für Leitungsfunktionen, Fremdsprachenlehrer, gewisse Lehrergruppen in mu-

sischen Fächern, Lehrer mit mehreren Schulstufen der Volksschule, Lehrer an zweisprachigen

Schulklassen, an Besuchsschulklassen etc - die Aufzählung im BDG erstreckt sich über mehrere

Seiten), „Erzieherzulagen‘1, die „Vergütung für Mehrdienstleistung“, die „Vergütung für Schul-

praktika“ (Betreuung von Studenten) und die „Vergütung für Unterrichtspraktika“ (Betreuung von

Unterrichtspraktikanten) vor.

Die Schulleiter - Zulagenverordnung und die Fachinspektoren - Zulagenverordnung sowie das

Nebengebührenzulagengesetz samt Verordnung erbringen zusätzlichen Gewinn an Klarheit und

Einkommen.

Daß darüber hinaus zwar nicht für den einzelnen Lehrer, aber für die Dienstbehörde auch noch

das Landeslehrerdienstrechtsgesetz und das Vertragsbedienstetengesetz sowie das Landeslehrer-

vertragsgesetz und die meisten dieser Gesetze auch in einer Version für die landwirtschaftlichen

Schulen zur Anwendung kommen macht endgültig deutlich, welch überragende Anforderungen

an die „Dienstrechtler“ in der Verwaltung gestellt werden.

Daß „eine Schulstunde“ nicht 60 Minuten sondern 50 oder 45 Minuten dauert, weiß ja jedes

Kind. Daß aber eine gehaltene Unterrichtsstunde ebenfalls nicht eine Stunde dauert, sondern

auch 40 oder 70 Minuten oder vieles dazwischen sein kann und drei gehaltene Stunden (mit un-

terschiedlichen Minuten Dauer) auch als vier abgerechnet werden können ergibt sich aus weite-

ren gesetzlichen Vorschriften oder Verordnungen. Das Bundeslehrer - Lehrverpflichtungsgesetz

enveist sich hier als wahre Fundgrube. Das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung von

20 Stunden pro Woche (von denen Sie am 5.7. im Fernsehen sprachen) wird in Werteinheiten

umgerechnet, wobei die Stunde mit Faktoren z‘vischen 1,290 und 0,75 je nach Tätigkeit multipli-

ziert wird. Je nach weiterer Tätigkeit (Leitungsfunktionen, Klassenvorstand, Kustodiate, Betreu-

ung der Schulbibliothek oder des Lehrgartens usw.) werden Werteinheiten abgezogen bzw. ange-

rechnet. Wer in Schulversuchen tätig ist bekommt nach einer eigenen Verordnung prozentuelle

Zuschläge.

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens und

über die Entschädigungen der Mitglieder von Gutachterkommissionen sieht u.a. für die Tätigkeit

als Vorsitzende(r), Prüfer, Prüfungsbeisitzer, Vorprüfer, Schriftführer bei Prüfungen, Begutachter

von schnifil. Arbeiten usw. Entschädigungen je Kandidat bzw. Prüfungsarbeit vor.

Selbstverständlich sind auch die anderen dienstrechlichen Bestimmungen immer zu berücksichti-

gen und mitzudenken wozu u.a. gehören: Das Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das

Mutterschutzgesetz, das Karenzurlaubsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-

pflegegeldgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz, das Bundesbediensteten - Schutzgesetz mit

der Allgemeinen Bundesbedienstetenschutzverordnung, die Gefahrenklassenverordnung und (in

den letzten Jahren nur mehr mäßig geeignet, das Auge des Bediensteten zu erfreuen) die

Gehaltstabellen.

Diese Aufzählung ist möglicherweise nicht vollständig. Die Anfragestelle weisen auch ausdrück-

lich daraufhin, daß sie in anderen Verwaltungsbereichen (Militär, Justiz usw.) teilweise noch

umfangreicher ist. Beispielhaft angeführt sei hier nur die aus der Zeit vor der Einführung moder-

ner Bürokommunikation stammende Verordnung des Justizministers über die ‚Festsetzung von

Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien)“.

Eine solche Situation ist weder für den Dienstgeber und schon gar nicht für den Dienstnehmer er-

freulich, zumal auf Dienstgeberseite eine große Zahl durchwegs ausgebildeter Juristen (meist

auch in die Gesetzwerdung eingebunden) zur Verfügung steht, während der Dienstnehmer (Be-

amte, Vertragsbedienstete, Landeslehrer usw.) allein mit dieser Regelungsflut zurechtkommen

muß, wobei ihm die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sehr kompetent zur Seite steht, wenn

er/sie Mitglied ist.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Frau Bundesministerin für Unterricht und kul-

turelle Angelegenheiten folgende

Anfrage,

wobei die Antworten nach BDG- und LDG- LehrerInnen aufgeschlüsselt werden sollen:

1. Wieviele der im Jahr von den LehrerInnen zu erbringenden rund 1700 Stunden sind vom

Grundgehalt erfaßt und wieviele dieser Stunden werden zusätzlich honoriert?

2. Wie hoch waren 1996 die Personalausgaben Ihres Ressorts?

3. Wieviel davon entfiel auf Kosten für Lehrer im Aktivdienst 1

4. Wieviel davon entfiel

a) auf Grundgehälter?

b) auf Dienstzulagen?

c) auf Funktionszulagen bzw. -abgeltungen?

d) auf Verwendungszulagen bzw. -abgeltungen?

e) auf Vergütungen für Mehrdienstleistungen?

f) auf Vergütungen für Schulpraktika und Unterrichtspraktika?

g) auf Entschädigungen für Mitglieder von Gutachterkommissionen ?

h) auf Entschädigungen für Mitglieder von Prüfungskommissionen?

i) auf Entschädigungen für die Begutachtung schriftlicher Arbeiten?

j) auf Kostenersätze nach der Reisegebührenvorschrift?

k) auf Jubiläumszuwendungen

5) In wievielen Fällen erfolgen Abschläge vom durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung

wegen

a) der Ausübung von Leitungsfunktionen inkl. Klassenvorstand?

b) der Ausübung von Kustodiatsfunktionen?

c) der Betreuung von Schulbibliotheken?

d) der Betreuung eines Lehrgartens?

6) Wieviele LehrerInnen sind in Schulversuchen tätig und erhalten nach der geltenden Verord-

nung prozentuelle Zuschläge angerechnet?

7) Nach welchen Wertungskriterien werden Stunden in Werteinheiten umgerechnet, sind also un-

terschiedlich viel „wert“ ?