2795/J XX.GP
der Abg. Dr. Pumberger ,Mag. Haupt und Kollegen
betreffend ausländisches Gesundheitspersonal in Österreich
Dem Erstunterzeichner sind Gerüchte aus Kreisen des österreichischen
Krankenpflegepersonals zu Ohren gekommen, wonach tausende chinesische
und russische Krankenschwestern im Rahmen von Joint Ventures als
Weiterbildungsprogrmm getarnten regulären Dienst in österreichischen
Krankenanstalten verrichten. Angeblich werden sie nach Absolvierung
eines Kurzdiploms im Heimatland und eines Deutsch-Schnellkurses jeweils
zwei Jahre lang - als diplomiertes Pflegepersonal gekennzeichnet und
auf Patienten in österreichischen Krankenanstalten losgelassen.
Die Entlohnung der chinesischen Schwestern erfolge seitens der Kranken-
anstalten in gleicher Höhe wie für diplomiertes Personal, wobei aber die
Schwester selbst nur ein Drittel erhalte, die restlichen zwei Drittel
werden angeblich auf den chinesischen Staat und die Familie der Kranken-
schwester aufgeteilt. Für die Unterbringung der ausländischen Schwestern
sei z.B. im 3. Bezirk ein eigener Wohnturm errichtet worden.
Demgegenüber behauptete die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und
Soziales anläßlich der Beratungen des FPÖ-Antrages 390/A(E) betreffend
Ausbildungsoffensive in Gesundheitsberufen für Österreicher/innen im
Gesundheitsausschuß am 25.6.1997, die Zahl der Ausländer in Gesundheits-
berufen betrage nur 5,3 %. Sie sprach in diesem Zusammenhang von einem
Ausbildungsabkommen für 20 chinesische Krankenschwestern, als ständiges
Kontingent.
Zwecks Klarstellung der Sachlage richten die unterzeichneten Abgeordneten
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die
nachstehende
Anfrage:
1. Wer sind die Vertragspartner des Ausbildungsabkommens für chinesisches
Krankenhauspersonal ?
2. Für welche Dauer wurde dieses Abkommen abgeschlossen ?
3. Wie viele Personen werden im Rahmen dieses Abkommens in Österreich
aus- oder weitergebildet bzw. üben im Rahmen dieses Abkommens eine
gesundheits- und krankenpflegeberufliche Tätigkeit aus ?
4. Stimmt es, daß
a. die auf Grund dieses Abkommens tätigen Personen in gleicher Höhe
wie österreichisches diplomiertes Personal entlohnt werden,
b. diese Entlohnung jedoch nur zum Teil ausbezahlt erhalten,
c. die restliche Entlohnung dem Heimatland bzw. der Familie überwiesen
wird ?
5. Wie lautet die diesbezügliche
Bestimmung dieses Abkommens ?
6. Stimmt es, daß
die im Rahmen dieses Abkommens in österreichischen Krankenanstalten
tätigen Personen hinsichtlich irrer Befugnisse dem diplomierten
Personal gleichgestellt sind ?
7. Stimmt es, daß diese chinesischen Krankenschwestern nur über ein
Kurzdiplom verfügen bzw. daß die Gleichwertigkeit der Ausbildungsqualität
mit österreichischem Diplompersonal nicht gegeben ist ?
8. Wie wird die Qualität der vorhandenen Deutschkenntnisse
a. definiert,
b. überprüft ?
9. Findet für die im Rahmen dieses Abkommens in österreichischen Kranken-
anstalten tätigen Personen ein Nostrifikationsverfahren statt ?
Wenn nein: Warum nicht ?
Wenn ja: wie lauteten die bisherigen Anforderungen ?
Wem oblag bisher die Durchführung des Nostrifikationsverfahrens ?
10. Mit welchen sonstigen Vertragspartnern gibt es ähnliche " Ausbildungs-
abkommen für ausländisches Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ?
11. Wie groß sind die Personenkontingente bei den sonstigen Abkommen ?
12. Wie beurteilt Ihr für die Arbeitsplatzsituation in Österreich zuständiges
Ressort die Auswirkungen dieser Abkommen auf die Beschäftigung österrei-
chischen Gesundheits- und Krankenpflegepersonals ?
13. Wie beurteilt Ihr für die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege-
berufen zuständiges Ressort die Auswirkungen dieser Abkommen auf die
Motivation österreichischer Krankenanstalten, Österreicher/innen in
Gesundheits- und Krankenpflegeberufen in verstärktem Maße auszubilden,
wenn ständig frisches ausländisches, quasi "fertiges“ Personal aus
Ländern abgerufen werden kann, die diese Arbeitskräfte für die eigenen
Patienten dringend benötigen würden‚ sie diesen aber vorenthält und
lieber lukrativen Arbeitskräftehandel betreiben?
14. Wie beurteilt Ihr Ressort die nunmehr durch das neue Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz legalisierte und vielfach geübte Praxis des
Spritzen- und Infusionengebens durch diplomiertes Krankenpflegepersonal
einerseits und diesem gleichgestellte Personen (z.B. im Rahmen solcher
Ausbildungsabkommen) im Lichte der heuer bekannt gewordenen Todesfälle
von Patientinnen, die zur Abschiebung einer polnischen Krankenschwester
und zum Selbstmord einer philippinischen Schwester geführt haben ?