2795/J XX.GP

 

der Abg. Dr. Pumberger ,Mag. Haupt und Kollegen

betreffend ausländisches Gesundheitspersonal in Österreich

Dem Erstunterzeichner sind Gerüchte aus Kreisen des österreichischen

Krankenpflegepersonals zu Ohren gekommen, wonach tausende chinesische

und russische Krankenschwestern im Rahmen von Joint Ventures als

Weiterbildungsprogrmm getarnten regulären Dienst in österreichischen

Krankenanstalten verrichten. Angeblich werden sie nach Absolvierung

eines Kurzdiploms im Heimatland und eines Deutsch-Schnellkurses jeweils

zwei Jahre lang - als diplomiertes Pflegepersonal gekennzeichnet und

auf Patienten in österreichischen Krankenanstalten losgelassen.

Die Entlohnung der chinesischen Schwestern erfolge seitens der Kranken-

anstalten in gleicher Höhe wie für diplomiertes Personal, wobei aber die

Schwester selbst nur ein Drittel erhalte, die restlichen zwei Drittel

werden angeblich auf den chinesischen Staat und die Familie der Kranken-

schwester aufgeteilt. Für die Unterbringung der ausländischen Schwestern

sei z.B. im 3. Bezirk ein eigener Wohnturm errichtet worden.

Demgegenüber behauptete die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und

Soziales anläßlich der Beratungen des FPÖ-Antrages 390/A(E) betreffend

Ausbildungsoffensive in Gesundheitsberufen für Österreicher/innen im

Gesundheitsausschuß am 25.6.1997, die Zahl der Ausländer in Gesundheits-

berufen betrage nur 5,3 %. Sie sprach in diesem Zusammenhang von einem

Ausbildungsabkommen für 20 chinesische Krankenschwestern, als ständiges

Kontingent.

Zwecks Klarstellung der Sachlage richten die unterzeichneten Abgeordneten

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die

nachstehende

Anfrage:

1. Wer sind die Vertragspartner des Ausbildungsabkommens für chinesisches

Krankenhauspersonal ?

2. Für welche Dauer wurde dieses Abkommen abgeschlossen ?

3. Wie viele Personen werden im Rahmen dieses Abkommens in Österreich

aus- oder weitergebildet bzw. üben im Rahmen dieses Abkommens eine

gesundheits- und krankenpflegeberufliche Tätigkeit aus ?

4. Stimmt es, daß

a. die auf Grund dieses Abkommens tätigen Personen in gleicher Höhe

wie österreichisches diplomiertes Personal entlohnt werden,

b. diese Entlohnung jedoch nur zum Teil ausbezahlt erhalten,

c. die restliche Entlohnung dem Heimatland bzw. der Familie überwiesen

wird ?

5. Wie lautet die diesbezügliche Bestimmung dieses Abkommens ?

6. Stimmt es, daß

die im Rahmen dieses Abkommens in österreichischen Krankenanstalten

tätigen Personen hinsichtlich irrer Befugnisse dem diplomierten

Personal gleichgestellt sind ?

7. Stimmt es, daß diese chinesischen Krankenschwestern nur über ein

Kurzdiplom verfügen bzw. daß die Gleichwertigkeit der Ausbildungsqualität

mit österreichischem Diplompersonal nicht gegeben ist ?

8. Wie wird die Qualität der vorhandenen Deutschkenntnisse

a. definiert,

b. überprüft ?

9. Findet für die im Rahmen dieses Abkommens in österreichischen Kranken-

anstalten tätigen Personen ein Nostrifikationsverfahren statt ?

Wenn nein: Warum nicht ?

Wenn ja: wie lauteten die bisherigen Anforderungen ?

Wem oblag bisher die Durchführung des Nostrifikationsverfahrens ?

10. Mit welchen sonstigen Vertragspartnern gibt es ähnliche " Ausbildungs-

abkommen für ausländisches Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ?

11. Wie groß sind die Personenkontingente bei den sonstigen Abkommen ?

12. Wie beurteilt Ihr für die Arbeitsplatzsituation in Österreich zuständiges

Ressort die Auswirkungen dieser Abkommen auf die Beschäftigung österrei-

chischen Gesundheits- und Krankenpflegepersonals ?

13. Wie beurteilt Ihr für die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege-

berufen zuständiges Ressort die Auswirkungen dieser Abkommen auf die

Motivation österreichischer Krankenanstalten, Österreicher/innen in

Gesundheits- und Krankenpflegeberufen in verstärktem Maße auszubilden,

wenn ständig frisches ausländisches, quasi "fertiges“ Personal aus

Ländern abgerufen werden kann, die diese Arbeitskräfte für die eigenen

Patienten dringend benötigen würden‚ sie diesen aber vorenthält und

lieber lukrativen Arbeitskräftehandel betreiben?

14. Wie beurteilt Ihr Ressort die nunmehr durch das neue Gesundheits- und

Krankenpflegegesetz legalisierte und vielfach geübte Praxis des

Spritzen- und Infusionengebens durch diplomiertes Krankenpflegepersonal

einerseits und diesem gleichgestellte Personen (z.B. im Rahmen solcher

Ausbildungsabkommen) im Lichte der heuer bekannt gewordenen Todesfälle

von Patientinnen, die zur Abschiebung einer polnischen Krankenschwester

und zum Selbstmord einer philippinischen Schwester geführt haben ?