2805/J XX.GP

 

der Abgeordneten FREUND

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend die Verschlechterungen beim steuerfreien Hausbrand von Alkohol für

kleinbäuerliche Familienbetriebe.

Gemäß § 70 Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995 beträgt die steuerfreie

Hausbrandmenge für den abfindungsberechtigten Landwirt 15 Liter Alkohol und für

Haushaltsangehörige über 19 Jahre 3 Liter Alkohol (bis maximal 27 Liter).

Die Landwirteeigenschaft, die entweder aus dem Familieneinkommen oder aus der

Betriebsgröße abgeleitet wird, richtet sich danach, ob zumindest zu einem erheblichen

Teil der Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft bestritten wird.

Der Lebensunterhalt wird nach den geltenden Bestimmungen dann zu einem erheblichen

Teil aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestritten, wenn das Ausmaß der

land- und forstwirtschaftlichen Grundfläche mindestens 5 ha bzw. bei Spezialkulturen

1 ha beträgt. Bei Bergbauernbetrieben ist das Halten von mindestens 2 Vieheinheiten

Anspruchsvoraussetzung für den Hausbrand.

Den kleinen Landwirtschaftsbetrieben ist die Hausbrandberechtigung seit jeher

zugestanden worden.

Der steuerfreie Hausbrand war seit jeher an den Viehbestand des landwirtschaftlichen

Betriebes gebunden. Seit dem Inkrafttreten des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes

1995 ist dieses Recht jedoch, wie beschrieben, an eine Fläche von fünf Hektar gebunden,

was zur Folge hat, daß viele kleinbäuerliche Familienbetriebe ihr Recht zum

abfindungsfreien Hausbrand verlieren.

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen

folgende

Anfrage

1) Wie hat sich die Nutzung des abfindungsfreien Hausbrandes seit Änderung der

gesetzlichen Rahmenbedingungen durch das Alkohol - Steuer- und Monopolgesetz

1995 verändert?

2) Nach derzeit geltender Rechtslage müssen Bergbauern mindestens 20 erwachsene

Schafe halten, um die vorgeschriebenen zwei Vieheinheiten zu erreichen. Welchen

sachlichen Grund gibt es, Bergbauern, deren unbezahlbare Leistungen für die

Sicherung und Erhaltung von Kulturland von größtem Wert für Österreich ist, den

Hausbrand nicht schon ab einer Vieheinheit zu erlauben?

3) Der Streuobstbau ist eine Bereicherung für Österreichs Dorflandschaften, wurde

und wird daher auch gefördert. Die nunmehrige Regelung, daß erst Betriebe ab

fünf Hektar für den abfindungsfreien Hausbrand in Frage kommen, ist ein schwerer

Schlag für die Erhaltung bäuerlicher Obstgärten. Warum wird nicht, wie dies vor

Inkrafttreten des Alkohol - Steuer- und Monopolgesetzes 1995 der Fall war, für

Flachlandbauern die Abfindungsbrennerei ab zwei Vieheinheiten erlaubt, um so

einen Beitrag zur Erhaltung intakter ländlicher Lebensräume und Kulturtraditionen

zu leisten?