2805/J XX.GP
der Abgeordneten FREUND
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend die Verschlechterungen beim steuerfreien Hausbrand von Alkohol für
kleinbäuerliche Familienbetriebe.
Gemäß § 70 Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995 beträgt die steuerfreie
Hausbrandmenge für den abfindungsberechtigten Landwirt 15 Liter Alkohol und für
Haushaltsangehörige über 19 Jahre 3 Liter Alkohol (bis maximal 27 Liter).
Die Landwirteeigenschaft, die entweder aus dem Familieneinkommen oder aus der
Betriebsgröße abgeleitet wird, richtet sich danach, ob zumindest zu einem erheblichen
Teil der Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft bestritten wird.
Der Lebensunterhalt wird nach den geltenden Bestimmungen dann zu einem erheblichen
Teil aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestritten, wenn das Ausmaß der
land- und forstwirtschaftlichen Grundfläche mindestens 5 ha bzw. bei Spezialkulturen
1 ha beträgt. Bei Bergbauernbetrieben ist das Halten von mindestens 2 Vieheinheiten
Anspruchsvoraussetzung für den Hausbrand.
Den kleinen Landwirtschaftsbetrieben ist die Hausbrandberechtigung seit jeher
zugestanden worden.
Der steuerfreie Hausbrand war seit jeher an den Viehbestand des landwirtschaftlichen
Betriebes gebunden. Seit dem Inkrafttreten des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes
1995 ist dieses Recht jedoch, wie beschrieben, an eine Fläche von fünf Hektar gebunden,
was zur Folge hat, daß viele kleinbäuerliche Familienbetriebe ihr Recht zum
abfindungsfreien Hausbrand verlieren.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen
folgende
Anfrage
1) Wie hat sich die Nutzung des abfindungsfreien Hausbrandes seit Änderung der
gesetzlichen Rahmenbedingungen durch das Alkohol - Steuer- und Monopolgesetz
1995 verändert?
2) Nach derzeit geltender Rechtslage müssen Bergbauern mindestens 20 erwachsene
Schafe halten, um die vorgeschriebenen zwei Vieheinheiten zu erreichen. Welchen
sachlichen Grund gibt es, Bergbauern, deren unbezahlbare Leistungen für die
Sicherung und Erhaltung von Kulturland von größtem Wert für Österreich ist, den
Hausbrand nicht schon ab einer Vieheinheit zu erlauben?
3) Der Streuobstbau ist eine Bereicherung für Österreichs Dorflandschaften, wurde
und wird daher auch gefördert. Die nunmehrige Regelung, daß erst Betriebe ab
fünf Hektar für den abfindungsfreien Hausbrand in Frage kommen, ist ein schwerer
Schlag für die Erhaltung bäuerlicher Obstgärten. Warum wird nicht, wie dies vor
Inkrafttreten des Alkohol - Steuer- und Monopolgesetzes 1995 der Fall war, für
Flachlandbauern die Abfindungsbrennerei ab zwei Vieheinheiten erlaubt, um so
einen Beitrag zur Erhaltung intakter ländlicher Lebensräume und Kulturtraditionen
zu leisten?