2807/J XX.GP

 

der Abgeordneten Moser, Kier

und Partnerlnnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend die Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen, die die Prostitution

ausüben.

In Wien werden Personen, die die Prostitution ausüben oder auszuüben

beabsichtigen, vom Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung

(EKF) im Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien erkennungsdienstlich

behandelt. Unabhängig von der rechtlichen Fragwürdigkeit hindert diese Maßnahme

oft Frauen überhaupt daran, die Kontrollkarte durch den Magistrat zu beantragen

und sich daher der gesundheitlichen Kontrolle zu unterziehen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Herrn

Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage nach dem Sicherheitspolizeigesetz beruht die

erkennungsdienstliche Behandlung von Personen, die die Prostitution ausüben oder

auszuüben beabsichtigen?

2. Wieviele Personen, die die Prostitution ausüben, ausübten oder auszuüben

beabsichtigen oder beabsichtigten sind derzeit in Wien erkennungsdienstlich erfaßt?

3. Wieviele Personen, die die Prostitution ausüben, ausübten oder auszuüben

beabsichtigen oder beabsichtigten wurden im Jahr 1996, wieviele im Jahr 1997 bis

jetzt erkennungsdienstlich behandelt, ohne daß die Voraussetzungen des § 65 Abs.

1,2 oder 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) zutreffen?

4. Welche Sicherheitsbehörden (Ort) nahmen diese erkennungsdienstlichen

Behandlungen vor?

5. Wann wird die ED- Behandlung vorgenommen, vor oder nach der Ausstellung der

kontrollkarte durch den Magistrat der Stadt Wien?

6. Welcher gesetzliche Grund wurde diesen Personen bei der formlosen

Aufforderung gem. § 77 Abs. 1 SPG mitgeteilt?

7. § 65 Abs. 5 SPG schreibt vor, daß jeder, der von den Sicherheitsbehörden

erkennungsdienstlich behandelt wird (ohne Hinweis darauf, ob die ED -Behandlung

zulässig ist), schriftlich darüber in kenntnis zu setzen ist1 wie lange die ED - Daten

aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten früherer Löschung bestehen. Wurden

alle erkennungsdienstlich behandelten Personen, die die Prostitution ausüben,

ausübten oder auszuüben beabsichtigen oder beabsichtigten entsprechen schriftlich

informiert?

8. Wenn ja, welche Aufbewahrungsfrist wurde in den Informationen gem. § 65 Abs. 5

SPG bekannt gegeben und auf welche Rechtsgrundlage stützt sich diese?

9. Wenn nein, warum wurde diese bundesgesetzliche Verpflichtung ignoriert?

10. Wurden seit 1.1.1996 jemals Personen, die die Prostitution ausüben, ausübten

oder auszuüben beabsichtigen oder beabsichtigten auf eigenen Antrag (§ 68 SPG)

erkennungsdienstlich behandelt?

11. Wenn ja, wieviele?

12. Wurde seit 1.1.1996 jemals für Personen, die die Prostitution ausüben, ausübten

oder auszuüben beabsichtigen oder beabsichtigten, ein Bescheid gern. § 77 Abs. 2

i.V.m. § 65 Abs. 4 mündlich oder schriftlich erlassen?

13. Wenn ja, mit welcher Begründung?

14. Wurde die ED-Behandlung von Personen, die die Prostitution ausüben, ausübten

oder auszuüben beabsichtigen oder beabsichtigten, jemals unter Ausübung

unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt?

15. Wenn ja, wurden dabei Menschen verletzt?

16. Werden die personenbezogenen Daten, die bei der erkennungsdienstlichen

Behandlung ermittelt werden, automationsunterstützt verarbeitet?

17. Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung geschieht dies?