2807/J XX.GP
der Abgeordneten Moser, Kier
und Partnerlnnen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen, die die Prostitution
ausüben.
In Wien werden Personen, die die Prostitution ausüben oder auszuüben
beabsichtigen, vom Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung
(EKF) im Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien erkennungsdienstlich
behandelt. Unabhängig von der rechtlichen Fragwürdigkeit hindert diese Maßnahme
oft Frauen überhaupt daran, die Kontrollkarte durch den Magistrat zu beantragen
und sich daher der gesundheitlichen Kontrolle zu unterziehen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Herrn
Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage
1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage nach dem Sicherheitspolizeigesetz beruht die
erkennungsdienstliche Behandlung von Personen, die die Prostitution ausüben oder
auszuüben beabsichtigen?
2. Wieviele Personen, die die Prostitution ausüben, ausübten oder auszuüben
beabsichtigen oder beabsichtigten sind derzeit in Wien erkennungsdienstlich erfaßt?
3. Wieviele Personen, die die Prostitution ausüben, ausübten oder auszuüben
beabsichtigen oder beabsichtigten wurden im Jahr 1996, wieviele im Jahr 1997 bis
jetzt erkennungsdienstlich behandelt, ohne daß die Voraussetzungen des § 65 Abs.
1,2 oder 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) zutreffen?
4. Welche Sicherheitsbehörden (Ort) nahmen diese erkennungsdienstlichen
Behandlungen vor?
5. Wann wird die ED- Behandlung vorgenommen, vor oder nach der Ausstellung der
kontrollkarte durch den Magistrat der Stadt Wien?
6. Welcher gesetzliche Grund wurde diesen Personen bei der formlosen
Aufforderung gem. § 77 Abs. 1 SPG mitgeteilt?
7. § 65 Abs. 5 SPG schreibt vor, daß jeder, der von den Sicherheitsbehörden
erkennungsdienstlich behandelt wird (ohne Hinweis darauf, ob die ED -Behandlung
zulässig ist), schriftlich darüber in kenntnis zu setzen ist1 wie lange die ED - Daten
aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten früherer Löschung bestehen. Wurden
alle erkennungsdienstlich behandelten Personen, die die Prostitution ausüben,
ausübten oder auszuüben beabsichtigen oder beabsichtigten entsprechen schriftlich
informiert?
8. Wenn ja, welche Aufbewahrungsfrist wurde in den Informationen gem. § 65 Abs. 5
SPG bekannt gegeben und auf welche Rechtsgrundlage stützt sich diese?
9. Wenn nein, warum wurde diese bundesgesetzliche Verpflichtung ignoriert?
10. Wurden seit 1.1.1996 jemals Personen, die die Prostitution ausüben, ausübten
oder auszuüben beabsichtigen oder beabsichtigten auf eigenen Antrag (§ 68 SPG)
erkennungsdienstlich behandelt?
11. Wenn ja, wieviele?
12. Wurde seit 1.1.1996 jemals für Personen, die die Prostitution ausüben, ausübten
oder auszuüben beabsichtigen oder beabsichtigten, ein Bescheid gern. § 77 Abs. 2
i.V.m. § 65 Abs. 4 mündlich oder schriftlich erlassen?
13. Wenn ja, mit welcher Begründung?
14. Wurde die ED-Behandlung von Personen, die die Prostitution ausüben, ausübten
oder auszuüben beabsichtigen oder beabsichtigten, jemals unter Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt?
15. Wenn ja, wurden dabei Menschen verletzt?
16. Werden die personenbezogenen Daten, die bei der erkennungsdienstlichen
Behandlung ermittelt werden, automationsunterstützt verarbeitet?
17. Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung geschieht dies?