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der Abgeordneten Mag. Firlinger, Dr. Frischenschlager und Partnerlnnen

an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

betreffend Liberalisierung des CB-Funks

 

 

 

Das Fernmeldegesetz 1993 steht trotz seiner jüngsten Novellierung (Einrichtung des

privaten GSM-Netzes) in krassem Widerspruch zu den Anforderungen der Europä-

ischen Union hinsichtlich eines erleichterten Zuganges zu sämtlichen Fernmeldeein-

richtungen.

 

In diesem Zusammenhang werden seitens der beiden österreichischen CB-Funk-

Dachverbände immer wieder KIagen geäußert, weil der CB-Funk einer Reihe von

Behinderungen unterliegt, die von den österreichischen Fernmeldebehörden fach-

spezifisch kaum argumentiert werden können.

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr folgende

 

 

Anfrage

 

 

1 . Gemäß §7 FernmeIdegesetz 1993 ist die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz

von Funksendeanlagen nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Verwahrung gilt

als Besitz. HaIten Sie diese gesetzliche Bestimmung mit den Grundsätzen des

freien Warenverkehrs innerhaIb des Europäischen Wirtschaftsraumes für verein-

bar?

 

2. Weshalb ist eine Typenprüfung einer CB-Funkanlage durch die Fernmeldebe-

hörde noch notwendig, wenn für diese Funkanlage eine ausländische Konfor-

mitätsbeschreibung vorliegt, wonach dieses Gerät dem Europäischen Telekom-

munikations-Standard ETS 300 135 entspricht?

 

3. ln der Bundesrepublik Deutschland dürfen seit 1.10.1994 CB-Funkanlagen auch

zur Übertragung digitaler Daten verwendet werden. ln der Schweiz und in Un-

garn ist dies ebenfalls gestattet. Werden Sie sich für eine gleichlautende Rege-

lung für CB-Funker in Österreich einsetzen?

 

4. In der Bundesrepublik Deutschland dürfen seit 1.10.1994 CB-Funkanlagen auch

mit beliebigen, für den Frequenzbereich geeigneten Antennen betrieben werden.

Werden Sie sich für eine gleichlautende Regelung für CB-Funker in Österreich

einsetzen?

 

5. ln der Bundesrepublik Deutschland verfügen die CB-Funker bereits über 80 CB-

Kanäle, während man in Österreich seit 10 Jahren nur mit 40 Kanälen auskom-

men muß. Werden Sie Maßnahmen setzen, damit auch die CB-Funker in Öster-

reich derartige 80-Kanal-Funkanlagen erwerben können, wie sie bereits in

Deutschland verkauft werden? Wenn nein, weshalb nicht?

 

6. Das Deutsche Bundesministerium für Post und Telekommunikation hat mit

Schreiben vom 6.4.1995, Zahl 3140-1 A 3552-1/5 den Deutschen Arbeitskreis für

CB- und Notfunk e.V. zur Vergabe von Rufzeichen an CB-Funker ermächtigt.

Sind Sie bereit, dem österreichischen Dachverband der CB-Funker acba

(austrian citizen band association) eine ähnIiche Ermächtigung zu erteilen, damit

die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Verwendung von CB-

Funkanlagen auch von diesem Dachverband wahrgenommen werden kann und

die Tätigkeit der Funküberwachung in diesem Bereich entlastet wird?

 

7. Das Amtsblatt des Deutschen Postministeriums hat in seiner Genehmigung zum

Betrieb von CB-Funkanlagen den Hinweis aufgenommen, daß

 

- Kanal 1 als Anrufkanal

 

- Kanal 9 ausschließlich als Notfallkanal

 

- Kanal 16 für den Funkverkehr von Wasserfahrzeugen und

 

- Kanal 19 als Fernfahrerkanal

zu nutzen und zu respektieren sind.

 

Werden Sie sich dafür einsetzen, daß auch in der Generellen Bewilligung zum

Betrieb von CB-Funkanlagen ein derartiger Hinweis aufgenommen wird, damit

dadurch die Funkdisziplin auch bei den CB-Funkern erhöht wird?