287/J

 

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Kukacka

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Tätigkeit der PKK in Österreich

 

 

 

Mit Erkenntnis vom 18.10.1994 stellte der OGH fest, daß es sich bei der Arbeiter-

partei Kurdistans und deren Unterorganisationen um eine kriminelle Organisation

gem. § 278a Abs.1 StGB handelt.

 

lm März 1995 hat eine Unterorganisation der PKK, die ERNK, in Wien ein Büro

eröffnet. Nach Informationen des Erstanfragers soll der lnnenminister unter Hinweis

auf § 84 StPO auf diesen SachverhaIt hingewiesen worden sein, worauf dieser

entschieden haben soIl, daß hinsichtIich der ERNK solange keine Konsequenzen zu

ziehen seien, bis es zu Anschlägen komme.

 

Dieser Sachverhalt wurde in einer Pressekonferenz am 14. Dezember 1995 offen-

gelegt und auch in diversen Medien berichtet.

 

Was die Aktivitäten der PKK anIangt, so soIl, wie sich aus der Anfrage 2034/J

(XlX.GP) ergibt, in Wien ein Treffen des Exilparlaments Kurdistans geplant gewesen

sein. Dieses hat, folgt man der Beantwortung dieser Anfrage (1994/AB, XlX.GP),

nicht stattgefunden. Anderen lnformationen zufolge (vgl. Anfrage 255/J, XX.GP) soIl

dieses Treffen aber mit Duldung des Bundesministers für Inneres in einem

Vereinslokal einer PKK-nahen Organisation im 5. Wiener Gemeindebezirk toleriert

worden sein.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

foIgende

 

A n f r a g e :

 

1 . Welche Schritte wurden von den Justizbehörden im HinbIick auf die Entscheidung

des OGH, mit welcher die PKK und deren Unterorganisationen als krimineIle

Organisationen beurteilt wurden, unternommen?

 

2. Was wurde konkret hinsichtlich der ERNK veranlaßt?

 

3. Wie viele Strafverfahren gibt es im Zusammenhang mit Tätigkeiten der PKK und

ihrer Unterorganisationen?

 

4. Wie beurteilen Sie die Entscheidung des Innenministers hinsichtlich der ERNK im

Lichte der Verpflichtung des § 84 StPO?

 

5. Welche Konsequenzen sind aus dieser Beurteilung zu ziehen?

 

6. Wie beurteilen Sie die Tolerierung einer Tagung des Kurdischen Exilparlaments

im Lichte der Entscheidung des OGH?

 

7. Wie beurteilen Sie diesen Sachverhalt, auch im Lichte des § 316 StGB?

 

8. Gibt es wegen dieses Sachverhalts strafrechtliche Konsequenzen, wenn ja,

welche?